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HEV 1/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Kündigung des Vermieters wegen
Verletzung von Vertragspflichten
* Björn Kernen
 
     
  Verletzt der Mieter vertragliche Pflichten, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch der Sache stehen, so stützt sich die Kündigung nicht auf Art. 275f Abs. 3 OR. Diesfalls kommen die Bestimmungen des allgemeinen Teils des Obligationenrechts zur Anwendung. Auf Grund der Vertragsverletzung befindet sich der Mieter in Verzug (Art. 102 ff. OR). Nach der Ansetzung einer Frist zur nachträglichen Erfüllung kann der Vermieter bei Nichterfüllung die Kündigung aussprechen (Art. 107/8).  
     
  Der Vermieter X und der Mieter Z schlossen einen Vertrag mit einer festen Dauer von 10 Jahren ab. Der Letztere vermietete mit Zustimmung des Vermieters das Objekt an Y unter. Der Mietvertrag überband dem Mieter die Pflicht, dass keine Bauhandwerkerpfandrechte auf das Mietobjekt gelegt werden. Falls dies trotzdem geschehe, habe der Mieter dafür zu sorgen, dass diese Pfandrechte sofort auf seine Kosten gelöscht werden. Der Untermieter Y unterzog das Objekt einem Umbau. In diesem Zusammenhang wurden mehrere Bauhandwerkerpfandrechte auf dem Mietobjekt eingetragen. Der Vermieter X setzte daraufhin dem Mieter Z eine Frist von 30 Tagen an, um für die Löschung der Pfandrechte besorgt zu sein, andernfalls er gezwungen sei, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen. Rund einen Monat später setzte der Vermieter eine letzte Frist von 10 Tagen, die Löschung zu veranlassen. Da bis zum gesetzten Zeitpunkt keine Vorkehr getroffen wurde, kündigte er den Vertrag mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende des Folgemonats und stützte sich dabei auf Art. 257f Abs. 3 OR. Der Mieter focht die Kündigung an und schliesslich hatte das Bundesgericht den vorliegenden Sachverhalt zu beurteilen.  
     
  Verletzung vertraglicher Pflichten
Der Vermieter kann einen Vertrag nach Art. 257f Abs. 3 OR ausserordentlich kündigen, wenn er trotz schriftlicher Mahnung seine Pflichten zu Sorgfalt und Rücksichtnahme verletzt und dem Vermieter oder den Hausbewohnern die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. Diese Bestimmung sanktioniert lediglich Verletzungen des Mieters in der Gebrauchspflicht, nicht von Vertragspflichten schlechthin. Art. 257f Abs. 3 OR untersagt eine vertragswidrige Nutzung oder verpflichtet zum vertraglichen Gebrauch, obgleich die Pflichtverletzung sich nicht in fehlender Sorgfalt oder Rücksichtnahme kundtut.
Die Verpflichtung des Mieters, allfällige Bauhandwerkerpfandrechte abzulösen, fällt nicht unter den Regelungsbereich von Art. 257f OR. Sie steht nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Gebrauch der Sache, sondern soll dem Vermieter gewährleisten, nicht für Forderungen in Anspruch genommen zu werden, welche durch gesetzliche die Dritthaftung für vertragskonform eingegangene Verbindlichkeiten entstehen. Vorliegend konnte die ausgesprochene Kündigung nicht aus Art. 257f Abs. 3 OR begründet werden.
 
     
  Kündigung des Mietvertrages nach Art. 107/8 OR
Es ist anzumerken, dass sich der Mieter Handlungen seines Untermieters anzurechnen hat (Art. 101 OR). Der Mieter Z hat durch das Unterlassen der Löschung der eingetragenen Pfandrechte den Mietvertrag verletzt und ist dementsprechend in Schuldnerverzug geraten. Es handelt sich hierbei nicht um den Verzug infolge verspäteter Zahlung von Mietzinsen oder Nebenkosten, weshalb Art. 257d OR keine Anwendung findet. Es sind somit die Verzugsregeln des allgemeinen Teils des Obligationenrechts anzuwenden (Art. 102 ff. OR). Der Vermieter X mahnte den Mieter Z schriftlich und setzte ihm eine Frist zur nachträglichen Erfüllung der vertraglich abgemachten Pflicht. Damit genügte er den Voraussetzungen von Art. 107 Abs. 1 OR. Im allgemeinen Verzugsrecht sind keine Kündigungsfristen vorgesehen. Die Rechtsprechung ging in einem älteren Entscheid von einer fristlosen Kündigungsmöglichkeit aus, wogegen sich die Literatur für eine ordentliche Kündigung ausspricht. Da vorliegend ein mehrjähriger Vertrag abgeschlossen wurde, muss die Möglichkeit einer vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses gegeben sein. Das Bundesgericht hat diese Frage nicht beantwortet.
 
     
  Umdeutung einer Kündigung
Grundsätzlich erfolgt aus dem Begriff des Gestaltungsrechts, dass die Umdeutung der Kündigung ausgeschlossen ist. Wer jedoch gestützt auf einen klar umschriebenen Sachverhalt eine ausserordentliche Kündigung ausspricht, dem schadet nicht, wenn er rechtsirrtümlich eine unrichtige Gesetzesbestimmung für die Begründung anführt. Dies, sofern eine Ersatzbestimmung zur Verfügung steht, welche diesen Anspruch stützt. Die unrichtige rechtliche Qualifikation ist vorliegend unbeachtlich.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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