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Wer haftet bei Glatteisunfällen?
* Christoph Felder |
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In der winterlichen Jahreszeit steigt auch das Risiko von
Glatteisunfällen. Es ist schnell passiert. Eine kleine Unachtsamkeit und
schon ist man auf dem glitschigen Boden ausgerutscht. Häufig
verläuft so ein Sturz glimpflich, manche ziehen sich dabei aber ernsthafte
Verletzungen zu, was zu Arztbesuchen oder gar Arbeitsunfähigkeit
führen kann. Wer muss nun für die Kosten eines solchen
Unfalles aufkommen? |
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Grundsätzlich ist der Eigentümer des
Grundstücks für Schäden verantwortlich,
die sich auf diesem ereignet haben. Dies
ergibt sich aus der Werkeigentümerhaftung,
welche der Gesetzgeber in Art. 58
des Obligationenrechts regelt. Dieser Artikel
besagt, dass der Eigentümer eines
Gebäudes oder eines anderen Werkes
demjenigen den Schaden zu ersetzen hat,
der diesem infolge der fehlerhaften Anlage
oder Herstellung oder von mangelhafter
Unterhaltung verursacht wird. Der Gesetzgeber
hat diese Haftung als eine Kausalhaftung
ausgestattet. Die Haftung des
Werkeigentümers greift somit auch dann,
wenn diesen kein Verschulden an der Verursachung
des Schadens trifft. Daneben ist
es unerheblich, ob der Mangel des Werkes
durch den Eigentümer selbst herbeigeführt
oder aber durch fremde Personen verursacht
worden ist. Bei der Entscheidung, ob
ein Werk mangelhaft ist, muss man von
seiner objektiven Zweckbestimmung ausgehen.
Denn einer Benützung, die seiner
Zweckbestimmung zuwiderläuft, braucht
das Werk nicht angepasst zu sein.
Gefährliche Eisglätte kann mithin einen
Werkmangel darstellen. Dies insbesondere,
wenn sie Bereiche betrifft, welche Fussgängern
oder Automobilisten als Weg dienen.
An solchen gefährlichen Stellen muss
der Eigentümer alles Notwendige vorkehren,
damit sich dort keine Unfälle ereignen.
Von den Verkehrsteilnehmern darf
aber auch erwartet werden, dass sie sich
der Gefahrenlage bewusst sind und sich
dementsprechend vorsichtig bewegen und
ausrüsten.
Da die Werkeigentümerhaftung kein
Verschulden voraussetzt, haftet der
Eigentümer einem Geschädigten auch
dann, wenn er die Pflicht zur Instandhaltung
von Wegen durch Schneeräumen,
Kiesstreuen oder Salzen anderen Personen
wie Hauswart oder Mietern vertraglich
überbunden hat. In diesem Fall kann er
dann aber auf die verpflichtete Person
Rückgriff nehmen, weil diese ihren vertraglichen
Verpflichtungen nicht nachgekommen
ist. Trotzdem ist es für den
Eigentümer empfehlenswert, zu überprüfen,
ob die verantwortliche Person ihre
Pflichten auch erfüllt. Allfällige Reklamationen
der Mieterschaft sollten sicherlich
ernst genommen werden. Denn nicht
immer vermag die Versicherungsdeckung
des Pflichtigen den ganzen verursachten
Schaden zu decken, was wiederum zur
Folge hat, dass der Werkeigentümer für
den Ausfall einstehen muss. |
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