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HEV 1/2006 Inhaltsverzeichnis
Haftung

     
  Wer haftet bei Glatteisunfällen?
* Christoph Felder
 
     
  In der winterlichen Jahreszeit steigt auch das Risiko von Glatteisunfällen. Es ist schnell passiert. Eine kleine Unachtsamkeit und schon ist man auf dem glitschigen Boden ausgerutscht. Häufig verläuft so ein Sturz glimpflich, manche ziehen sich dabei aber ernsthafte Verletzungen zu, was zu Arztbesuchen oder gar Arbeitsunfähigkeit führen kann. Wer muss nun für die Kosten eines solchen Unfalles aufkommen?  
     
  Grundsätzlich ist der Eigentümer des Grundstücks für Schäden verantwortlich, die sich auf diesem ereignet haben. Dies ergibt sich aus der Werkeigentümerhaftung, welche der Gesetzgeber in Art. 58 des Obligationenrechts regelt. Dieser Artikel besagt, dass der Eigentümer eines Gebäudes oder eines anderen Werkes demjenigen den Schaden zu ersetzen hat, der diesem infolge der fehlerhaften Anlage oder Herstellung oder von mangelhafter Unterhaltung verursacht wird. Der Gesetzgeber hat diese Haftung als eine Kausalhaftung ausgestattet. Die Haftung des Werkeigentümers greift somit auch dann, wenn diesen kein Verschulden an der Verursachung des Schadens trifft. Daneben ist es unerheblich, ob der Mangel des Werkes durch den Eigentümer selbst herbeigeführt oder aber durch fremde Personen verursacht worden ist. Bei der Entscheidung, ob ein Werk mangelhaft ist, muss man von seiner objektiven Zweckbestimmung ausgehen. Denn einer Benützung, die seiner Zweckbestimmung zuwiderläuft, braucht das Werk nicht angepasst zu sein.
Gefährliche Eisglätte kann mithin einen Werkmangel darstellen. Dies insbesondere, wenn sie Bereiche betrifft, welche Fussgängern oder Automobilisten als Weg dienen. An solchen gefährlichen Stellen muss der Eigentümer alles Notwendige vorkehren, damit sich dort keine Unfälle ereignen. Von den Verkehrsteilnehmern darf aber auch erwartet werden, dass sie sich der Gefahrenlage bewusst sind und sich dementsprechend vorsichtig bewegen und ausrüsten.
Da die Werkeigentümerhaftung kein Verschulden voraussetzt, haftet der Eigentümer einem Geschädigten auch dann, wenn er die Pflicht zur Instandhaltung von Wegen durch Schneeräumen, Kiesstreuen oder Salzen anderen Personen wie Hauswart oder Mietern vertraglich überbunden hat. In diesem Fall kann er dann aber auf die verpflichtete Person Rückgriff nehmen, weil diese ihren vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist. Trotzdem ist es für den Eigentümer empfehlenswert, zu überprüfen, ob die verantwortliche Person ihre Pflichten auch erfüllt. Allfällige Reklamationen der Mieterschaft sollten sicherlich ernst genommen werden. Denn nicht immer vermag die Versicherungsdeckung des Pflichtigen den ganzen verursachten Schaden zu decken, was wiederum zur Folge hat, dass der Werkeigentümer für den Ausfall einstehen muss.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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