HEV Zürich  
Monatsschrift
Home
Verband
Veranstaltungen Seminare
Monatsschrift
Formulare
Handwerker
Links
HEV 2/2006 Inhaltsverzeichnis
Immobilienverkauf

     
  Der Mäklervertrag
* Björn Kernen
 
     
  Durch den Mäklervertrag erhält der Mäkler den Auftrag, gegen eine Vergütung Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages nachzuweisen oder den Abschluss eines Vertrages zu vermitteln (Art. 412 OR). Wann hat der Auftraggeber dem Mäkler den Lohn zu entrichten? Was hat es mit dem Grundsatz «Mäklermüh ist oft vergebens» auf sich? Ist ein Selbsteintritt des Mäklers zulässig?  
     
  Allgemeines
Im Mäklervertrag verspricht der Auftraggeber, dem Mäkler einen Lohn zu bezahlen, wenn dessen Tätigwerden zum Abschluss des vom Auftraggeber angestrebten Geschäfts führt oder beiträgt. Es wird zwischen der Nachweis-, Zuführungs- und Vermittlungsmäkelei unterschieden. Während sich das Nachweisen in der Mitteilung einer oder mehrerer konkreter bestimmter Abschlussgelegenheiten erschöpft, setzt die Vermittlungsmäkelei voraus, dass der Mäkler den Abschluss aktiv fördert, so z.B. durch Teilnahme und Vermittlung an den Vertragsverhandlungen. Bei der Zuführungsmäkelei handelt es sich um eine Zwischenstufe, bei der der Mäkler dem Auftraggeber den Interessenten nicht nur nachweisen, sondern zuführen muss. Die Art der Mäkelei haben die Parteien ausdrücklich zu vereinbaren. Eine gesetzliche Auslegungsregel, wonach mangels einer abweichenden Vereinbarung bloss Nachweis- oder Zuführungsmäkelei zu gelten hätte, besteht nicht. Erhebt der Mäkler aufgrund eines Nachweises Anspruch auf Lohn, so hat er zu beweisen, dass lediglich Nachweismäkelei vereinbart wurde. Der Mäklervertrag kommt formfrei zustande.
 
     
  Pflichten des Mäklers
Der Mäkler hat grundsätzlich keine Pflicht, tätig zu werden. Es ist davon auszugehen, dass die Erfolgsbedingtheit des Mäklerlohnes genügend Anreiz zum Tätigwerden schafft. Selbstverständlich können die Parteien dem Mäkler bestimmte Pflichten überbinden. Wird der Mäkler jedoch für den Auftraggeber tätig, treffen ihn Sorgfalts- und Treuepflichten. Er hat die Interessen des Auftraggebers zu fördern und ihn über alle ihm bekannten Umstände, die für das angestrebte Geschäft von Bedeutung sein können, zu informieren. Insbesondere hat er den Auftraggeber über die aufgefundenen Interessenten in Kenntnis zu setzen und die Parteien miteinander in Verbindung zu bringen.
 
     
  Pflichten des Auftraggebers
Die Hauptpflicht des Auftraggebers besteht in der Bezahlung einer Vergütung im Fall des Abschlusses eines Vertrages. Der Auftraggeber hat jedoch keine Verpflichtung, einen Vertrag einzugehen. Deshalb kann dem Auftraggeber auch kein schuldhaftes Verhalten vorgeworfen werden, wenn dieser nach positiv verlaufenen Vertragsverhandlungen ohne erkennbaren oder gar begründeten Anlass den Vertragsabschluss verweigert. Des Weiteren trifft ihn auch eine Anzeige- und Auskunftspflicht, so er den Mäkler beispielsweise über den Abschluss eines Vertrages zu informieren hat.
 
     
  Mäklerlohn
Der Lohnanspruch des Mäklers hängt nur von der Bedingung ab, dass das Geschäft dank der Tätigkeit des Mäklers abgeschlossen wird. Nicht jeder ursächliche Zusammenhang zwischen der Mäklertätigkeit und dem Vertragsabschluss vermag einen Lohnanspruch des Mäklers zu begründen. Es bedarf eines direkten oder indirekten Einwirkens des Mäklers auf den Kaufentscheid des Interessenten. Der Vertragsabschluss muss nicht unmittelbare Folge der Mäklertätigkeit sein, es genügt ein psychologischer Zusammenhang mit dem Entschluss des Dritten. Als weitere Voraussetzung ist die Rechtsgültigkeit des abgeschlossenen Vertrages nötig. Mangels ausdrücklicher Abrede wird der Lohn durch die Nichterfüllung oder nachträgliche Aufhebung des nachgewiesenen oder vermittelten Vertrages nicht berührt. Es steht den Parteien frei, das Entstehen des Mäklerlohnanspruches über das blosse Zustandekommen des Vertrages an weitere Bedingungen und Befristungen zu knüpfen.
Der übliche Mäklerlohn liegt bei Liegenschaftsmäkelei bei 1–2%, ausnahmsweise bei 3% für überbaute und generell bei 3–5% für unüberbaute Grundstücke.
Die Provision ist nicht geschuldet, wenn der Mäkler die Sache selber erwirbt unter jenem Preis, der im Rahmen des Mäklervertrages angegeben wurde.
Wurde dem Mäkler im Vertrag für die Aufwendungen Ersatz zugesichert, so kann er diesen auch verlangen, wenn das Geschäft nicht zustande kommt.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
Inhaltsverzeichnis Seitenanfang
Hauseigentümerverband Zürich  Albisstrasse 28  Postfach  8038 Zürich
Telefon 044 487 17 00  Fax 044 487 17 77  www.hev-zuerich.ch  hev@hev-zuerich.ch
Hauseigentümerverband Zürich, Albisstrasse 28, 8038 Zürich