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Partnerschaftsgesetz und Mietvertrag
* Paco Oliver |
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Der Bundesrat hat das Partnerschaftsgesetz auf den 1. Januar 2007
in Kraft gesetzt. Ab diesem Datum können gleichgeschlechtliche Paare
ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt eintragen lassen.
Die Wohnung solcher registrierter Partnerschaften sind wie Familienwohnungen
zu behandeln. |
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Das Bundesgesetz über die eingetragene
Partnerschaft gleichgeschlechtlicher
Paare ist am 5. Juni 2005 in der Volksabstimmung
angenommen worden. Wie die
Bundeskanzlei mitteilt, müssen vor dem
Inkrafttreten zahlreiche kantonale Gesetze
sowie EDV-Programme von Bund, Kantonen
und Gemeinden angepasst werden.
Zudem müssen sämtliche Formulare geändert
werden, bei denen der Zivilstand eine
Rolle spielt. Der Bundesrat wird im Laufe
des Jahres die Ausführungsbestimmungen
zum Partnerschaftsgesetz (namentlich Einzelheiten
bezüglich der Eintragung der Partnerschaft
auf dem Zivilstandsamt) verabschieden. |
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Was bedeutet das Partnerschaftsgesetz für
den Vermieter? |
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Kündigung durch den Mieter
Gemäss Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes
kann eine Partnerin oder ein Partner
nur mit der ausdrücklichen Zustimmung
der oder des andern den Mietvertrag
der gemeinsamen Wohnung
kündigen, diese veräussern oder durch
andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den
gemeinsamen Wohnräumen beschränken.
Kann die Zustimmung nicht eingeholt
werden oder wird sie ohne triftigen Grund
verweigert, so kann das Gericht angerufen
werden. |
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Zuteilung der gemeinsamen Wohnung bei der Auflösung
Ist eine Person aus wichtigen Gründen
auf die gemeinsame Wohnung angewiesen,
so kann das Gericht ihr bei der Auflösung
der Partnerschaft die Rechte und
Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen,
sofern dies der Partnerin oder dem
Partner billigerweise zugemutet werden
kann. Allerdings haftet die bisherige Mieterin
oder der bisherige Mieter solidarisch für
den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das
Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz
endet oder beendet werden kann, höchstens
aber während zweier Jahre. |
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Kündigung durch den Vermieter
Die Kündigung durch den Vermieter
sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit
Kündigungsandrohung sind dem Mieter,
seiner eingetragenen Partnerin oder seinem
eingetragenen Partner separat zuzustellen. |
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Anfechtung der Kündigung
Dient die gemietete Sache der registrierten
Partnerschaft als Wohnung, so kann
auch der Partner des Mieters die Kündigung
anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses
verlangen oder die übrigen
Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung
zustehen. Vereinbarungen über die
Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit
beiden Partnern abgeschlossen werden. |
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