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HEV 2/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Partnerschaftsgesetz und Mietvertrag
* Paco Oliver
 
     
  Der Bundesrat hat das Partnerschaftsgesetz auf den 1. Januar 2007 in Kraft gesetzt. Ab diesem Datum können gleichgeschlechtliche Paare ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt eintragen lassen.
Die Wohnung solcher registrierter Partnerschaften sind wie Familienwohnungen zu behandeln.
 
     
  Das Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare ist am 5. Juni 2005 in der Volksabstimmung angenommen worden. Wie die Bundeskanzlei mitteilt, müssen vor dem Inkrafttreten zahlreiche kantonale Gesetze sowie EDV-Programme von Bund, Kantonen und Gemeinden angepasst werden. Zudem müssen sämtliche Formulare geändert werden, bei denen der Zivilstand eine Rolle spielt. Der Bundesrat wird im Laufe des Jahres die Ausführungsbestimmungen zum Partnerschaftsgesetz (namentlich Einzelheiten bezüglich der Eintragung der Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt) verabschieden.  
     
  Was bedeutet das Partnerschaftsgesetz für den Vermieter?  
     
  Kündigung durch den Mieter
Gemäss Art. 14 des Partnerschaftsgesetzes kann eine Partnerin oder ein Partner nur mit der ausdrücklichen Zustimmung der oder des andern den Mietvertrag der gemeinsamen Wohnung kündigen, diese veräussern oder durch andere Rechtsgeschäfte die Rechte an den gemeinsamen Wohnräumen beschränken. Kann die Zustimmung nicht eingeholt werden oder wird sie ohne triftigen Grund verweigert, so kann das Gericht angerufen werden.
 
     
  Zuteilung der gemeinsamen Wohnung bei der Auflösung
Ist eine Person aus wichtigen Gründen auf die gemeinsame Wohnung angewiesen, so kann das Gericht ihr bei der Auflösung der Partnerschaft die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag allein übertragen, sofern dies der Partnerin oder dem Partner billigerweise zugemutet werden kann. Allerdings haftet die bisherige Mieterin oder der bisherige Mieter solidarisch für den Mietzins bis zum Zeitpunkt, in dem das Mietverhältnis gemäss Vertrag oder Gesetz endet oder beendet werden kann, höchstens aber während zweier Jahre.
 
     
  Kündigung durch den Vermieter
Die Kündigung durch den Vermieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündigungsandrohung sind dem Mieter, seiner eingetragenen Partnerin oder seinem eingetragenen Partner separat zuzustellen.
 
     
  Anfechtung der Kündigung
Dient die gemietete Sache der registrierten Partnerschaft als Wohnung, so kann auch der Partner des Mieters die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte ausüben, die dem Mieter bei Kündigung zustehen. Vereinbarungen über die Erstreckung sind nur gültig, wenn sie mit beiden Partnern abgeschlossen werden.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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