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HEV 2/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Umsatzmiete
* Cornel Tanno
 
     
  Bei Mietverhältnissen über Geschäftsräume kommen in der Praxis – insbesondere im Bereich Gastronomie und bei Räumlichkeiten in Shopping-Centren – Mietzinsregelungen vor, wonach die Höhe des Mietzinses vom Umsatz, den die Mieterschaft aus ihrer Geschäftstätigkeit erzielt, abhängig ist. Die Höhe des Mietzinses wird dabei ganz oder teilweise (d.h. ab oder bis zu einer bestimmten Umsatzhöhe) in Prozent des erzielbaren Umsatzes festgelegt. Die Mieterschaft ist sodann verpflichtet, ihren Geschäftsabschluss einmal im Jahr oder einmal pro Semester der Vermieterschaft vorzulegen, welche aufgrund dieser Prüfung den geschuldeten Betrag auf der Basis des von den Parteien vereinbarten Prozentsatzes anpasst.
Für die Vermieterschaft ist ein derartiger Vertrag von Vorteil, da sie – sofern die vereinbarte Grundmiete, die unabhängig vom Geschäftsverlauf geschuldet ist, angemessen ist – während einer wirtschaftlich guten Periode einen Mietzins erhält, der allenfalls über dem zulässigen Ertrag oder dem ortsund quartierüblichen Mietzins liegt. Auf der anderen Seite trägt die Vermieterschaft das Risiko bei schlechtem Geschäftsgang bei der Mieterschaft.
Bei der Ausgestaltung der Umsatzklausel sind die Parteien frei. Vereinbart wird die Beteiligung am Umsatz (im Allgemeinen ein in Prozent ausgedrücktes Verhältnis zum Umsatz, welches die Höhe des Mietzinses bestimmt).
Bei sehr gut gehenden Betrieben mit hohen Umsätzen ist auch eine Vereinbarung einer degressiven Umsatzmiete möglich; d. h. der Prozentteil des Mietzinses am Umsatz reduziert sich bei Erreichen eines bestimmten, vorgängig festzulegenden Mehrumsatzes. Denn der Geschäftsinhaber (Mieter) soll für seinen guten Einsatz «belohnt» werden.
Die Mietzinsgestaltung bleibt während des ganzen Vertragsdauer an den Geschäftsumsatz gebunden. Erst am Ende der meistens auf eine bestimmte Dauer vereinbarten Vertragsverhältnisses kann der Mietzins (auf Verlangen einer Partei) angepasst werden. Insbesondere kann die Vermieterschaft eine Änderung des massgeblichen Prozentsatzes am Umsatz verlangen. Allerdings hat sie die Änderung auf dem amtlich genehmigten Formular anzuzeigen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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