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Wiederherstellungspflicht des Mieters
* Cornel Tanno |
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Die Wiederherstellungspflicht des Mieters
leitet sich aus Art. 267 Abs. 1 OR ab,
wonach der Mieter die Mietsache grundsätzlich
in dem Zustand zurückzugeben hat, wie
er sie empfangen hat. Abweichungen von
diesem Zustand fallen nur insoweit nicht zu
Lasten des Mieters, als sich diese Abweichungen
aus dem vertragsgemässen Gebrauch der
Sache ergeben (z.B. übliche Ausnützungsschäden).
Zum Schutz des Mieters sieht Art. 260a
Abs. 2 OR vor, dass der Mieter, welcher infolge
einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters
Erneuerungs- und Änderungsarbeiten
am Mietobjekt durchgeführt hat, zur Wiederherstellung
des ursprünglichen Zustandes
grundsätzlich nicht mehr verpflichtet ist.
Der Vermieter kann sich aber – trotz seiner
Zustimmung zu den vom Mieter vorgenommenen
Arbeiten (z.B. Verlegen eines neuen
Bodenbelages) – vorbehalten, dass der Mieter
den ursprünglichen Zustand an Ende des
Mietverhältnisses wieder herzustellen habe.
Art. 260a Abs. 2 OR verlangt dafür aber eine
schriftliche Vereinbarung.
Aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten
Formulierung steht fest, dass der entsprechende
Wiederherstellungsvorbehalt des Vermieters
von beiden Mieterparteien unterschriftlich
genehmigt sein muss. In dieser Hinsicht
wäre ein Schreiben des Vermieters
ungenügend, in welchem er seine Zustimmung
unterschriftlich nur mit dem Vorbehalt
der Wiederherstellungspflicht für den Mieter
abgibt, der Mieter diesen Vorbehalt aber nicht
unterschriftlich anerkennt.
In der Praxis wird es sich deshalb empfehlen,
entweder von beiden Parteien eine Vereinbarung
zu unterzeichnen oder aber die
Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des
Vermieters von der Rückgabe des vom Mieter
gegengezeichneten Doppels dieser Zustimmung
abhängig zu machen.
Hat sich der Mieter zur Wiederherstellung
mündlich verpflichtet, fehlt aber eine entsprechende
unterschriftliche Bestätigung desselben,
so hat der Vermieter die Konsequenzen
dieses Formfehlers zu tragen, weil Art. 260a
Abs. 2 OR dem Schutz des Mieters dient.
Diesfalls müsste der Mieter einerseits den
ursprünglichen Zustand nicht wieder herstellen,
der Vermieter andererseits unter Umständen
den Mieter für allfälligen Mehrwert
der Mietsache entschädigen (sofern die Entschädigungspflicht
nicht wegbedungen
wurde). |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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