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HEV 2/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Wiederherstellungspflicht des Mieters
* Cornel Tanno
 
     
  Die Wiederherstellungspflicht des Mieters leitet sich aus Art. 267 Abs. 1 OR ab, wonach der Mieter die Mietsache grundsätzlich in dem Zustand zurückzugeben hat, wie er sie empfangen hat. Abweichungen von diesem Zustand fallen nur insoweit nicht zu Lasten des Mieters, als sich diese Abweichungen aus dem vertragsgemässen Gebrauch der Sache ergeben (z.B. übliche Ausnützungsschäden).
Zum Schutz des Mieters sieht Art. 260a Abs. 2 OR vor, dass der Mieter, welcher infolge einer schriftlichen Zustimmung des Vermieters Erneuerungs- und Änderungsarbeiten am Mietobjekt durchgeführt hat, zur Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes grundsätzlich nicht mehr verpflichtet ist.
Der Vermieter kann sich aber – trotz seiner Zustimmung zu den vom Mieter vorgenommenen Arbeiten (z.B. Verlegen eines neuen Bodenbelages) – vorbehalten, dass der Mieter den ursprünglichen Zustand an Ende des Mietverhältnisses wieder herzustellen habe. Art. 260a Abs. 2 OR verlangt dafür aber eine schriftliche Vereinbarung.
Aufgrund der vom Gesetzgeber gewählten Formulierung steht fest, dass der entsprechende Wiederherstellungsvorbehalt des Vermieters von beiden Mieterparteien unterschriftlich genehmigt sein muss. In dieser Hinsicht wäre ein Schreiben des Vermieters ungenügend, in welchem er seine Zustimmung unterschriftlich nur mit dem Vorbehalt der Wiederherstellungspflicht für den Mieter abgibt, der Mieter diesen Vorbehalt aber nicht unterschriftlich anerkennt.
In der Praxis wird es sich deshalb empfehlen, entweder von beiden Parteien eine Vereinbarung zu unterzeichnen oder aber die Gültigkeit der schriftlichen Zustimmung des Vermieters von der Rückgabe des vom Mieter gegengezeichneten Doppels dieser Zustimmung abhängig zu machen.
Hat sich der Mieter zur Wiederherstellung mündlich verpflichtet, fehlt aber eine entsprechende unterschriftliche Bestätigung desselben, so hat der Vermieter die Konsequenzen dieses Formfehlers zu tragen, weil Art. 260a Abs. 2 OR dem Schutz des Mieters dient. Diesfalls müsste der Mieter einerseits den ursprünglichen Zustand nicht wieder herstellen, der Vermieter andererseits unter Umständen den Mieter für allfälligen Mehrwert der Mietsache entschädigen (sofern die Entschädigungspflicht nicht wegbedungen wurde).
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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