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Anfechtung der Kündigung –
Familienwohnung
* Cornel Tanno |
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Grundsätzlich können Rechte aus einem
Mietvertrag nur von demjenigen geltend
gemacht werden, der Vertragspartei ist. Dient
hingegen die gemietete Sache als Familienwohnung,
so kann auch der Ehegatte des
Mieters, welcher selber den Mietvertrag
nicht als mitbeteiligte Person unterzeichnet,
die Kündigung anfechten, die Erstreckung
des Mietverhältnisses verlangen oder die
anderen Rechte ausüben, welche dem Mieter
bei der Kündigung zustehen, also beispielsweise
eine Begründung der Kündigung verlangen.
Denkbar ist somit, dass beide Ehegatten
die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung
des Mietverhältnisses verlangen. Mit
Bezug auf den Verfahrensausgang spielt es
keine Rolle, welcher von beiden Ehegatten ein
Verfahren einleitet oder ob sich beide daran
beteiligen. Jeder Ehegatte kann unabhängig
von seiner mietvertraglichen Stellung und von
seinem Ehepartner die aus der Kündigung entstehenden
Rechte zur Erhaltung der Familienwohnung
verfolgen. Er kann aber nicht gegen
den Willen des andern auf diese Rechte
verzichten oder diese sonstwie durch rechtsgeschäftliche
oder prozessuale Handlungen
beschränken.
Von Gesetzes wegen sind Vereinbarungen
über eine Erstreckung nur gültig, wenn sie von
beiden Ehegatten abgeschlossen werden (Art.
273a Abs. 2 OR). Dies gilt sowohl für Fälle, in
welchen sich die Vertragsparteien ausserhalb
eines gerichtlichen Verfahrens auf eine Mieterstreckung
einigen, als auch für Fälle, in welchen
in einer gerichtlichen Auseinandersetzung
eine Erstreckung vereinbart wird.
Können sich die Ehegatten über eine
Vereinbarung hinsichtlich einer Erstreckung
nicht einigen, so kann gemäss Art. 172
Abs. 1 ZGB der Eheschutzrichter angerufen
werden, der unter Abwägung und Würdigung
sämtlicher Interessen entscheidet, ob von der
Zustimmung (eines allenfalls am Prozess nicht
beteiligten Ehegatten) abzusehen sei.
Kann die Zustimmung des nicht am Prozess
beteiligten Ehepartners nicht eingeholt
werden bzw. ist nicht von einer solchen abzusehen,
so kann das Verfahren nicht mittels
Vergleich erledigt werden. Die Schlichtungsbehörde
oder das Gericht hat somit über das
gestellte Rechtsbegehren zu entscheiden. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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