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HEV 2/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Anfechtung der Kündigung –
Familienwohnung
* Cornel Tanno
 
     
  Grundsätzlich können Rechte aus einem Mietvertrag nur von demjenigen geltend gemacht werden, der Vertragspartei ist. Dient hingegen die gemietete Sache als Familienwohnung, so kann auch der Ehegatte des Mieters, welcher selber den Mietvertrag nicht als mitbeteiligte Person unterzeichnet, die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die anderen Rechte ausüben, welche dem Mieter bei der Kündigung zustehen, also beispielsweise eine Begründung der Kündigung verlangen.
Denkbar ist somit, dass beide Ehegatten die Kündigung anfechten oder eine Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen. Mit Bezug auf den Verfahrensausgang spielt es keine Rolle, welcher von beiden Ehegatten ein Verfahren einleitet oder ob sich beide daran beteiligen. Jeder Ehegatte kann unabhängig von seiner mietvertraglichen Stellung und von seinem Ehepartner die aus der Kündigung entstehenden Rechte zur Erhaltung der Familienwohnung verfolgen. Er kann aber nicht gegen den Willen des andern auf diese Rechte verzichten oder diese sonstwie durch rechtsgeschäftliche oder prozessuale Handlungen beschränken.
Von Gesetzes wegen sind Vereinbarungen über eine Erstreckung nur gültig, wenn sie von beiden Ehegatten abgeschlossen werden (Art. 273a Abs. 2 OR). Dies gilt sowohl für Fälle, in welchen sich die Vertragsparteien ausserhalb eines gerichtlichen Verfahrens auf eine Mieterstreckung einigen, als auch für Fälle, in welchen in einer gerichtlichen Auseinandersetzung eine Erstreckung vereinbart wird.
Können sich die Ehegatten über eine Vereinbarung hinsichtlich einer Erstreckung nicht einigen, so kann gemäss Art. 172 Abs. 1 ZGB der Eheschutzrichter angerufen werden, der unter Abwägung und Würdigung sämtlicher Interessen entscheidet, ob von der Zustimmung (eines allenfalls am Prozess nicht beteiligten Ehegatten) abzusehen sei.
Kann die Zustimmung des nicht am Prozess beteiligten Ehepartners nicht eingeholt werden bzw. ist nicht von einer solchen abzusehen, so kann das Verfahren nicht mittels Vergleich erledigt werden. Die Schlichtungsbehörde oder das Gericht hat somit über das gestellte Rechtsbegehren zu entscheiden.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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