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HEV 2/2006 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Sinn und Zweck des Erneuerungsfonds
* Nicole Fernandez
 
     
  Allgemeines
Der Zweck des Erneuerungsfonds besteht darin, durch kontinuierliche jährliche Einlagen der Stockwerkeigentümer die nötigen Mittel für künftige grössere ausserordentliche Sanierungs- und Erneuerungsarbeiten bereitzustellen. Die regelmässigen Fondseinlagen der Eigentümer bezwecken eine Verteilung der ausserordentlichen Unterhaltsaufwendungen auf eine längere Zeitspanne.
Eine gesetzliche Verpflichtung zur Errichtung eines Erneuerungsfonds besteht nicht. In Art. 712m Abs. 1 Ziff. 5 ZGB wird lediglich festgehalten, dass die Versammlung der Stockwerkeigentümer die Befugnis hat, über die Schaffung eines Erneuerungsfonds für Unterhalts- und Erneuerungsarbeiten zu befinden.
 
     
  Errichtung
Bei Neubauten wird in der Regel während der ersten zwei Jahre nach der Gebäudeerstellung auf Fondseinlagen verzichtet, da während dieser Zeitspanne erfahrungsgemäss keine Sanierungsanlagen anfallen, die von der Eigentümergemeinschaft zu tragen sind, zumal allfällige Mängel durch die Werkgarantie des Erstellers gedeckt sind.
Der Erneuerungsfonds kann jederzeit errichtet werden und bedarf eines einfachen Mehrheitsbeschlusses der Eigentümer. Vielfach wird jedoch die Errichtung bereits im Rahmen des Begründungsaktes oder im Reglement vorgesehen. In diesem Zusammenhang kann dort bereits die Höhe des zu bezahlenden Betrages im Voraus festgelegt sein. Mangels einer solchen Regelung kann die Höhe der jährlichen Fondseinlage durch einen Eigentümerbeschluss jeweils für ein Jahr festgelegt werden.
Als Bemessungsgrundlage für die jährliche Fondseinlage wird in der Praxis häufig auf den Gebäudeversicherungswert der Liegenschaft abgestellt. Es hat sich diesbezüglich eine jährliche Fondseinlage zwischen 0,2 und 0,5% als geeignet und tragbar erwiesen. Die Höhe der fraglichen Einlage ist je nach Situation, insbesondere in Anbetracht des künftigen Erneuerungsbedarfs, einzuschätzen. Gerade bei älteren Gebäuden sollte die Fondseinlage bei mindestens 0,5% angesetzt werden.
Die Aufteilung der Jahreseinlage erfolgt im Normalfall, analog zu den Gemeinschaftskosten, nach Massgabe der Wertquoten, falls die Gemeinschaft keine andere Regelung vorsieht. Bezüglich der Festlegung einer Fondslimite werden in der Praxis die unterschiedlichsten Empfehlungen vertreten, welche gesamthaft zwischen 2 und 10% des Versicherungswertes liegen.
 
     
  Verwaltung und Verfügungsrecht
Die von den Eigentümern einbezahlten Fondseinlagen sollten auf ein separates, auf den Namen der Eigentümergemeinschaft lautendes Konto erfolgen. Um einem allfälligen Missbrauch betreffend Verwendung der Fondseinlagen vorzubeugen, ist es empfehlenswert, dem Verwalter zusammen mit einem Ausschussmitglied oder einem anderen Stockwerkeigentümer die Kollektivzeichnungsermächtigung einzuräumen. Ebenfalls ist darauf zu achten, dass die Mittel genügend sicher mit einer angemessenen Rendite angelegt sind und nicht «verspekuliert» werden.
 
     
  Eigentum und Besteuerung
Von Gesetzes wegen stellt der Erneuerungsfonds Gemeinschaftsvermögen dar, wobei jeder Stockwerkeigentümer mit einem Wertanteil daran partizipiert, welcher jedoch nicht vom Eigentümer eigenständig herausverlangt werden kann. Beim Verkauf eines Stockwerkeigentumsanteils geht der Vermögensanteil am Erneuerungsfonds ohne weiteres auf den Erwerber über.
Das Bundesgericht hat nichtsdestotrotz festgehalten, dass jeder Stockwerkeigentümer die Mittel und Erträge des Erneuerungsfonds in der Steuererklärung deklarieren und an dessen Hauptsteuerdomizil versteuern muss.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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