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Das teilrevidierte Versicherungsvertragsgesetz
ist auf den 1. Januar 2006 in
Kraft getreten. Lediglich die Artikel 3 und
3a VVG, welche die vorvertraglichen Informationspflichten
der Versicherungsgesellschaften
regeln, treten erst am 1. Januar
2007 in Kraft.
Kernpunkte der Revision sind die Einführung
einer Informationspflicht der Versicherungsgesellschaft
und die Neuregelung
der Anzeigepflichtverletzung. Weitere
Neuerungen betreffen die Teilbarkeit der
Prämie bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages.
Für Hauseigentümer
besonders wichtig ist die das Vertragsschicksal
bei einer Handänderung betreffende
Revision. |
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Neu: Teilbarkeit der Prämie (Art. 24 VVG)
Bisher galt der Grundsatz der Unteilbarkeit
der Prämie. Das heisst, dass bei vorzeitiger
Beendigung des Vertrages die Prämie
für die laufende Versicherungsperiode ganz
geschuldet war. Seit Anfang dieses Jahres
ist bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages
die Prämie nur noch für die Zeit bis zur Vertragsauflösung
geschuldet – mit folgenden
Ausnahmen: Bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer
im Schadenfall (Totaloder
Teilschaden) während des ersten Jahres
bleibt die Prämie unteilbar. |
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Handänderung (Art. 54 VVG)
beendet Versicherung
Nach bisherigem Recht ging der Versicherungsvertrag
von Gesetzes wegen auf
den Erwerber über, wenn der versicherte
Gegenstand den Eigentümer wechselte,
sofern Versicherer oder Erwerber den Vertrag
nicht rechtzeitig kündigten. Gemäss
revidiertem VVG ist es nun quasi umgekehrt:
Der Versicherungsvertrag endet zum
Zeitpunkt der Handänderung – unter Vorbehalt
der Ausnahmen für die obligatorische
Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und
für die obligatorische Gebäudeversicherung.
Das bedeutet, dass sich der Käufer,
wenn er einen nahtlosen Übergang des
Versicherungsschutzes anstrebt, vor der
Handänderung darum kümmern muss. |
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