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HEV 3/2006 Inhaltsverzeichnis
Versicherungen

     
  Revidiertes Versicherungsvertragsgesetz
* Paco Oliver
 
     
  Das teilrevidierte Versicherungsvertragsgesetz ist auf den 1. Januar 2006 in Kraft getreten. Lediglich die Artikel 3 und 3a VVG, welche die vorvertraglichen Informationspflichten der Versicherungsgesellschaften regeln, treten erst am 1. Januar 2007 in Kraft.
Kernpunkte der Revision sind die Einführung einer Informationspflicht der Versicherungsgesellschaft und die Neuregelung der Anzeigepflichtverletzung. Weitere Neuerungen betreffen die Teilbarkeit der Prämie bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsvertrages. Für Hauseigentümer besonders wichtig ist die das Vertragsschicksal bei einer Handänderung betreffende Revision.
 
     
  Neu: Teilbarkeit der Prämie (Art. 24 VVG)
Bisher galt der Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie. Das heisst, dass bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages die Prämie für die laufende Versicherungsperiode ganz geschuldet war. Seit Anfang dieses Jahres ist bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages die Prämie nur noch für die Zeit bis zur Vertragsauflösung geschuldet – mit folgenden Ausnahmen: Bei Kündigung durch den Versicherungsnehmer im Schadenfall (Totaloder Teilschaden) während des ersten Jahres bleibt die Prämie unteilbar.
 
     
  Handänderung (Art. 54 VVG) beendet Versicherung
Nach bisherigem Recht ging der Versicherungsvertrag von Gesetzes wegen auf den Erwerber über, wenn der versicherte Gegenstand den Eigentümer wechselte, sofern Versicherer oder Erwerber den Vertrag nicht rechtzeitig kündigten. Gemäss revidiertem VVG ist es nun quasi umgekehrt: Der Versicherungsvertrag endet zum Zeitpunkt der Handänderung – unter Vorbehalt der Ausnahmen für die obligatorische Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung und für die obligatorische Gebäudeversicherung.
Das bedeutet, dass sich der Käufer, wenn er einen nahtlosen Übergang des Versicherungsschutzes anstrebt, vor der Handänderung darum kümmern muss.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
     
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