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Aktuelles aus dem Zürcher Steueramt
* Martin Byland |
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Mit den wieder länger werdenden Tagen versendet das Steueramt
die Steuererklärungsformulare für das vergangene Jahr. Auch in diesem
Jahr gibt es nur geringfügige Neuerungen. Wer Rückfragen vermeiden
will, ist gut beraten, wenn er die Formulare sorgfältig ausfüllt. |
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Das Steuererklärungsformular 2005 des
Kantons Zürich wurde nur unwesentlich
verändert. Erstmals sind im Jahre 2005 die
Mutterschaftsentschädigungen als Einkommen
steuerbar. Das neue Behindertengleichstellungsgesetz
hat zur Folge, dass der bisherige
Abzug für Krankheits-, Unfall- und
Invaliditätskosten neu aufgeteilt wird in
einen Abzug für Krankheits- und Unfallkosten
und in einen Abzug für behinderungsbedingte
Kosten. Während für die
Krankheits- und Unfallkosten weiterhin ein
Selbstbehalt von 5 Prozent des Nettoeinkommens
gilt, sind die behinderungsbedingten
Kosten vollumfänglich abziehbar. 1) Personen mit Behinderungen können somit
auch allfällige wertvermehrende Umbaukosten
ganz vom Einkommen abziehen (z.B.
Einbau Treppenlift). Erhöht wird auch der
Abzug für die Einzahlung an die gebundene
Vorsorge (3. Säule a). 2) |
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Rechtsprechung und Praxisfestlegungen
Bei der Bewertung der Liegenschaften
und der Festsetzung der Eigenmietwerte ist
die erwartete Prozessflut von fluglärmgeplagten
Steuerpflichtigen weit gehend ausgeblieben.
Noch fehlt es an einem rechtskräftigen
Entscheid zu dieser Problematik.
Die bisher bekannt gewordenen Entscheide
stellen zwar eine Werteinbusse infolge
Lärmbelästigung fest, führen aber nicht zu
einer Reduktion der Steuerwerte. 3)
Das Kantonale Steueramt Zürich hält in
einer internen Mitteilung unter Bezugnahme
auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung 4) an seiner moderaten Praxis zur so
genannten Dumontpraxis fest. Danach können
bei neu erworbenen Liegenschaften alle
Unterhaltskosten steuerrechtlich in Abzug
gebracht werden, mit Ausnahme der Kosten
von «verwahrlosten bzw. vernachlässigten
und damit nicht mehr bewohnbaren» Liegenschaften.
Nicht abziehbar sind die Kosten insbesondere
dann, wenn die Aufwendungen
zu einer Erhöhung des Mietwertes führen, die
Liegenschaft einer anderen Nutzung zugeführt wird oder sich die Massnahmen in
einem Anstieg des Basiswertes der Gebäudeversicherung
niederschlagen. |
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Steuerlicher Ausblick 2006
Ab 1. Januar 2006 gelten im Kanton Zürich
zum Ausgleich der Teuerung höhere Abzüge.
Zudem werden die Einkommens- und die Vermögenssteuertarife
der Teuerung angepasst,
was zu einer spürbaren Reduktion der Steuerbelastung
führen wird. Ebenfalls spürbare
Änderungen gibt es für alle Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter des Kantonalen Steueramtes,
befindet sich doch ihr Arbeitsplatz seit Anfang
Januar 2006 in den Grossraumbüros des ehemaligen
IBM-Gebäudes in Altstetten.
In diesem Jahr werden aus Bundesbern
neue Vorschläge zu wichtigen Steuerthemen
erwartet. Hinsichtlich des am 16. Mai
2004 abgelehnten Steuerpaketes stellt sich
die Steuerverwaltung auf den Standpunkt,
dass der mit der Abschaffung des Eigenmietwertes
verbundene Systemwechsel
gleich viele Befürworter wie Gegner habe,
weshalb der Anstoss aus der Politik kommen
müsse. Nachdem die Vorschläge des Bundesrates
zur Abschaffung der Heiratsstrafe
und der Unternehmenssteuerreform II auf
grosse Kritik gestossen sind, obliegt es dem
Parlament, neue Vorschläge zu erarbeiten.
Auf Kritik gestossen sind insbesondere
die bundesrätlichen Vorschläge zur Abgrenzung
des privaten Kapitalgewinnes gegenüber
dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel,
da die gewählten Kriterien und Limiten
nicht überzeugen. Eigentlich hat das
Bundesgericht den Bereich des steuerfreien
Kapitalgewinnes deutlich umschrieben: Es
hat festgehalten, dass auch eine (steuerfreie)
private Vermögensverwaltung in der Regel
nicht bloss auf die reine Werterhaltung, sondern
darüber hinaus auf die Erzielung einer
angemessenen Rendite ausgerichtet sei. Es
hat zudem betont, dass es dabei ohne
Belang sei, ob diese mit einer konservativen
Anlagestrategie oder durch Investitionen in
Wertschriften und derivative Finanzinstrumente
angestrebt wird, auch wenn dies mit
einem höheren Verlustrisiko verbunden sei. 5) Dass die bisherige Praxis und Rechtsprechung
offensichtlich anders ist, zeigt eine
Analyse der KPMG, 6) welche zum Schluss
kommt, dass das einzig relevante Kriterium
für eine Besteuerung die Höhe des realisierten
Kapitalgewinnes sei. Weil der Souverän
im Jahre 2001 eine Kapitalgewinnsteuer klar verworfen hat, ist der Gesetzgeber verpflichtet,
diesem Auftrag durch die Schaffung von
klaren Kriterien Nachachtung zu verschaffen
und damit für Rechtssicherheit zu sorgen.
Für Grundeigentümer ist die Diskussion insofern
relevant, als in der heutigen Praxis die
gleichen Kriterien auch für die Frage herangezogen
werden, ob der Gewinn beim Verkauf
einer Liegenschaft bei der Direkten
Bundessteuer als steuerbarer Kapitalgewinn
erfasst werden soll oder nicht. Nachdem das
Ei des Kolumbus offensichtlich noch nicht
gefunden wurde, ist weiterhin für Diskussionsstoff
gesorgt. |
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1) |
Es ist empfehlenswert, das Merkblatt des
Kantonalen Steueramtes vom 19. Juli 2005
zu konsultieren, zu finden auch unter
www.steueramt.zh.ch. |
2) |
Für Arbeitnehmer Fr. 6192.– und Selbstständigerwerbende
ohne 2. Säule Fr. 30 960.–. |
3) |
Vgl. das in der letzten Ausgabe besprochene
Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons
Zürich vom 26. Oktober 2005 unter
www.vgrzh.ch Rubrik Rechtsprechung/Aktuelle
Entscheide. |
4) |
Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Februar 2005
(2A.480/2004). |
5) |
Pikanterweise wurden diese Feststellungen in
einem Fall gemacht, bei welchem sich das Bundesgericht
weigerte, die angefallenen Verluste
zu übernehmen (STE 1998 B 23.1 Nr. 39). |
6) |
Interner Bericht der KPMG, zitiert in Schweizer
Bank 2005/9 S. 48f. |
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* lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich |
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