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HEV 3/2005 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Aktuelles aus dem Zürcher Steueramt
* Martin Byland
 
     
  Mit den wieder länger werdenden Tagen versendet das Steueramt die Steuererklärungsformulare für das vergangene Jahr. Auch in diesem Jahr gibt es nur geringfügige Neuerungen. Wer Rückfragen vermeiden will, ist gut beraten, wenn er die Formulare sorgfältig ausfüllt.  
     
  Das Steuererklärungsformular 2005 des Kantons Zürich wurde nur unwesentlich verändert. Erstmals sind im Jahre 2005 die Mutterschaftsentschädigungen als Einkommen steuerbar. Das neue Behindertengleichstellungsgesetz hat zur Folge, dass der bisherige Abzug für Krankheits-, Unfall- und Invaliditätskosten neu aufgeteilt wird in einen Abzug für Krankheits- und Unfallkosten und in einen Abzug für behinderungsbedingte Kosten. Während für die Krankheits- und Unfallkosten weiterhin ein Selbstbehalt von 5 Prozent des Nettoeinkommens gilt, sind die behinderungsbedingten Kosten vollumfänglich abziehbar. 1) Personen mit Behinderungen können somit auch allfällige wertvermehrende Umbaukosten ganz vom Einkommen abziehen (z.B. Einbau Treppenlift). Erhöht wird auch der Abzug für die Einzahlung an die gebundene Vorsorge (3. Säule a). 2)  
     
  Rechtsprechung und Praxisfestlegungen
Bei der Bewertung der Liegenschaften und der Festsetzung der Eigenmietwerte ist die erwartete Prozessflut von fluglärmgeplagten Steuerpflichtigen weit gehend ausgeblieben. Noch fehlt es an einem rechtskräftigen Entscheid zu dieser Problematik. Die bisher bekannt gewordenen Entscheide stellen zwar eine Werteinbusse infolge Lärmbelästigung fest, führen aber nicht zu einer Reduktion der Steuerwerte. 3)
Das Kantonale Steueramt Zürich hält in einer internen Mitteilung unter Bezugnahme auf die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung 4) an seiner moderaten Praxis zur so genannten Dumontpraxis fest. Danach können bei neu erworbenen Liegenschaften alle Unterhaltskosten steuerrechtlich in Abzug gebracht werden, mit Ausnahme der Kosten von «verwahrlosten bzw. vernachlässigten und damit nicht mehr bewohnbaren» Liegenschaften. Nicht abziehbar sind die Kosten insbesondere dann, wenn die Aufwendungen zu einer Erhöhung des Mietwertes führen, die Liegenschaft einer anderen Nutzung zugeführt wird oder sich die Massnahmen in einem Anstieg des Basiswertes der Gebäudeversicherung niederschlagen.
 
     
  Steuerlicher Ausblick 2006
Ab 1. Januar 2006 gelten im Kanton Zürich zum Ausgleich der Teuerung höhere Abzüge. Zudem werden die Einkommens- und die Vermögenssteuertarife der Teuerung angepasst, was zu einer spürbaren Reduktion der Steuerbelastung führen wird. Ebenfalls spürbare Änderungen gibt es für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantonalen Steueramtes, befindet sich doch ihr Arbeitsplatz seit Anfang Januar 2006 in den Grossraumbüros des ehemaligen IBM-Gebäudes in Altstetten.
In diesem Jahr werden aus Bundesbern neue Vorschläge zu wichtigen Steuerthemen erwartet. Hinsichtlich des am 16. Mai 2004 abgelehnten Steuerpaketes stellt sich die Steuerverwaltung auf den Standpunkt, dass der mit der Abschaffung des Eigenmietwertes verbundene Systemwechsel gleich viele Befürworter wie Gegner habe, weshalb der Anstoss aus der Politik kommen müsse. Nachdem die Vorschläge des Bundesrates zur Abschaffung der Heiratsstrafe und der Unternehmenssteuerreform II auf grosse Kritik gestossen sind, obliegt es dem Parlament, neue Vorschläge zu erarbeiten.
Auf Kritik gestossen sind insbesondere die bundesrätlichen Vorschläge zur Abgrenzung des privaten Kapitalgewinnes gegenüber dem gewerbsmässigen Wertschriftenhandel, da die gewählten Kriterien und Limiten nicht überzeugen. Eigentlich hat das Bundesgericht den Bereich des steuerfreien Kapitalgewinnes deutlich umschrieben: Es hat festgehalten, dass auch eine (steuerfreie) private Vermögensverwaltung in der Regel nicht bloss auf die reine Werterhaltung, sondern darüber hinaus auf die Erzielung einer angemessenen Rendite ausgerichtet sei. Es hat zudem betont, dass es dabei ohne Belang sei, ob diese mit einer konservativen Anlagestrategie oder durch Investitionen in Wertschriften und derivative Finanzinstrumente angestrebt wird, auch wenn dies mit einem höheren Verlustrisiko verbunden sei. 5) Dass die bisherige Praxis und Rechtsprechung offensichtlich anders ist, zeigt eine Analyse der KPMG, 6) welche zum Schluss kommt, dass das einzig relevante Kriterium für eine Besteuerung die Höhe des realisierten Kapitalgewinnes sei. Weil der Souverän im Jahre 2001 eine Kapitalgewinnsteuer klar verworfen hat, ist der Gesetzgeber verpflichtet, diesem Auftrag durch die Schaffung von klaren Kriterien Nachachtung zu verschaffen und damit für Rechtssicherheit zu sorgen. Für Grundeigentümer ist die Diskussion insofern relevant, als in der heutigen Praxis die gleichen Kriterien auch für die Frage herangezogen werden, ob der Gewinn beim Verkauf einer Liegenschaft bei der Direkten Bundessteuer als steuerbarer Kapitalgewinn erfasst werden soll oder nicht. Nachdem das Ei des Kolumbus offensichtlich noch nicht gefunden wurde, ist weiterhin für Diskussionsstoff gesorgt.
 
     
 
1) Es ist empfehlenswert, das Merkblatt des Kantonalen Steueramtes vom 19. Juli 2005 zu konsultieren, zu finden auch unter www.steueramt.zh.ch.
2) Für Arbeitnehmer Fr. 6192.– und Selbstständigerwerbende ohne 2. Säule Fr. 30 960.–.
3) Vgl. das in der letzten Ausgabe besprochene Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich vom 26. Oktober 2005 unter www.vgrzh.ch Rubrik Rechtsprechung/Aktuelle Entscheide.
4) Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Februar 2005 (2A.480/2004).
5) Pikanterweise wurden diese Feststellungen in einem Fall gemacht, bei welchem sich das Bundesgericht weigerte, die angefallenen Verluste zu übernehmen (STE 1998 B 23.1 Nr. 39).
6) Interner Bericht der KPMG, zitiert in Schweizer Bank 2005/9 S. 48f.
 
     
  * lic. iur. Rechtsanwalt, TBO Treuhand AG, Zürich  
     
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