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Vorzeitige Rückgabe der Mietsache
* Tiziano Winiger |
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Der Mieter und der Vermieter müssen
sich grundsätzlich an die vertraglichen Kündigungsfristen
und -termine halten. Der Mietzins
ist deshalb durch den Mieter zu bezahlen,
auch wenn er von der Sache keinen Gebrauch
macht. Das Mietrecht ermöglicht dem Mieter
die vorzeitige Rückgabe der Mietsache, wenn
er dem Vermieter einen zumutbaren Ersatzmieter
vorschlägt, der bereit ist, die Sache zu
den gleichen Bedingungen zu übernehmen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
gilt ein Ersatzmieter als zumutbar, wenn
er zahlungsfähig ist und Gewähr für die vertragsgemässe
Benützung der Sache bietet
(BGE 119 II 36 E. 3d). In der Praxis gilt der
Nachmieter als zahlungsfähig, wenn der Mietzins
nicht mehr als einen Drittel des Nettoeinkommens
ausmacht. Dabei genügt ein einziger
Ersatzmieter. Der Mieter trägt das Risiko
dafür, dass der Nachmieter zumutbar und
auch wirklich zum Vertragsabschluss mit dem
Vermieter bereit ist. Dem ausziehenden Mieter
ist deswegen zu empfehlen, mehrere Kandidaten
zu suchen, da er sonst Gefahr läuft, bis
zum nächsten Kündigungstermin die Miete
bezahlen zu müssen. Der Vermieter ist grundsätzlich
nicht dazu verpflichtet, selber nach
einem geeigneten Nachmieter zu suchen. Dies
ist in erster Linie Sache des Mieters. Erst wenn
sich zeigt, dass der Mieter nicht in der Lage ist,
einen geeigneten Nachmieter zu finden, sucht
der Vermieter in Schadenminderungsabsicht
mit. Findet der Mieter einen Nachmieter, so
muss dem Vermieter oder der Verwaltung genügend
Zeit eingeräumt werden, die Ersatzangebote
zu prüfen. Bei Wohn- und Geschäftsräumen
beträgt die angemessene Dauer in der
Regel ca. einen Monat. Nach Ziff. 17 der Allgemeinen
Bedingungen zum Mietvertrag für
Wohnräume, gemeinsam herausgegeben von
HEV Zürich, SVIT, Sektion Zürich, und VZI, ist
dem Vermieter genügend Zeit, in der Regel 30
Tage, für die üblichen Abklärungen einzuräumen.
Der Ersatzmieter kann dem Vermieter
nicht aufgezwungen werden. Lehnt er aber
ein zumutbares Angebot ab, muss der bisherige
Mieter ab dem Zeitpunkt, an dem der
Ersatzmieter die Sache übernommen hätte,
keinen Mietzins mehr bezahlen.
Der Ablehnung gleichgestellt sind folgende
Fälle: |
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Die Vermieterin reagiert auf die Angebote
nicht und weigert sich, die Schlüssel zur
Mietsache zurückzunehmen. |
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Die Vermieterin verzichtet auf die Angebote
und teilt dem Mieter mit, nach Ablauf der Kündigungsfrist werde ein ihr genehmer
Mieter die Sache übernehmen. |
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Die Vermieterin verlangt vom Ersatzmieter
einen höheren Mietzins. |
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Die Vermieterin will dem Ersatzmieter nur
einen Teil der Mietsache überlassen, worauf
dieser den Vertragsschluss ablehnt. |
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Akzeptiert der Vermieter das Angebot, so
übernimmt der Ersatzmieter den Mietvertrag
zu den bisherigen Bedingungen. Falls der Mieter
keinen Ersatzmieter findet, aber das Mietobjekt
dennoch zurückgeben möchte, darf der
Vermieter die Rücknahme der Mietsache nicht
ablehnen. Allerdings tut er gut daran, schriftlich
festzuhalten, dass die Rücknahme keinen
Einfluss auf die Mietzinszahlungspflicht hat. Er
muss sich in diesem Fall an die Mietzinsforderung
anrechnen lassen, was er nach der Rückgabe
der Mietsache einspart (Art. 264 Abs. 3
OR), wie zum Beispiel: |
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die reduzierten Heizkosten nach Auszug
des Mieters, |
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die Selbstnutzung des Mietobjektes nach
dem Auszug des Mieters, |
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z.B. indem er Möbel einlagert, |
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Renovationen ausführt, die nicht ausschliesslich
die Behebung von Mieterschäden
umfassen. |
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