|
Um Nebenkosten während eines laufenden
Mietvertrages zu ändern, ist wie bei
Mietzinserhöhungen vorzugehen. Das heisst,
die einseitige Vertragsänderung ist unter Berücksichtigung
des gesetzlich vorgeschriebenen
Verfahrens nur auf einen für beide Parteien
zur Verfügung stehenden Kündigungstermin
und unter Anwendung des kantonal
genehmigten Formulars durchzuführen.
Bei Änderung der Nebenkostenregelung
während der Dauer eines Mietverhältnisses ist
grundsätzlich von zwei möglichen Ausgangssituationen
auszugehen. Entweder werden
neu entstandene Nebenkosten eingeführt
oder Nebenkosten, die bisher im Mietzins
inbegriffen waren. Entsprechend der Ausgangslage
ist bei der Einführung von Nebenkosten
unterschiedlich vorzugehen.
Handelt es sich um absolut neue Nebenkosten,
kann der Vermieter den zusätzlichen
Aufwand mittels oben erwähntem Verfahren
als neue Nebenkosten zu Lasten des Mieters
überwälzen, ohne den Nettomietzins reduzieren
zu müssen.
Bisher im Nettomietzins enthaltene Nebenkosten
können in der Regel auch als separat
aufgeführte Nebenkosten ausgeschieden
werden, sofern der Nettomietzins gleichzeitig
um denselben Betrag reduziert wird. Bei der
Festlegung der Höhe der auszuscheidenden
Nebenkosten ist auf den Durchschnitt der
letzten drei Jahresabrechnungen abzustellen.
In der Folge ist dieser berechnete Nebenkostenbetrag
anschliessend beim Nettomietzins
abzuziehen.
Bei keiner entsprechenden Reduktion des
Nettomietzinses würde die Ausscheidung von
bisher inklusiven Nebenkosten zu einer verdeckten
Mietzinserhöhung führen, was unzulässig
ist. Damit der Vermieter keine nichtige
Nebenkostenausscheidung riskiert, muss
er bei der Begründung der Ausscheidung der
bisher im Nettomietzins enthaltenen Nebenkosten
sorgfältig vorgehen. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung hat die Begründung
folgende Punkte zu enthalten: |
|
|
Aufgrund der Begründung des Vermieters
muss der Mieter nachvollziehen können, ob
die Ausscheidung der bisher im Nettomietzins
enthaltenen Nebenkosten schliesslich nicht zu
einer verdeckten Mietzinserhöhung führt.
Grundsätzlich kann die Ausscheidung bereits
bestehender Nebenkosten für den Vermieter
einen Vorteil bedeuten, wenn sie als
Akontozahlungen ausgeschieden werden. In
dieser Form wird das Risiko für höheren Verbrauch
oder steigende Kosten auf den Mieter
überwälzt. |
|