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HEV 3/2005 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Die Haftung des Verwalters gegenüber
der Stockwerkeigentümergemeinschaft

* Christoph Felder
 
     
  Grundlage einer allfälligen Haftung des Verwalters gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft bildet das Gesetz – sofern es sich um einen ausservertraglichen Haftungsanspruch handelt – oder ein zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft abgeschlossener Verwaltungsvertrag.  
     
  1. Die Haftung gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft
Grundsätzlich haftet der Verwalter nach Abschluss des Verwaltungsvertrages nur gegenüber der Stockwerkeigentümergemeinschaft. Eine vertragliche Haftung gegenüber dem einzelnen Stockwerkeigentümer besteht nicht, da diese üblicherweise nicht Vertragspartei sind. Ein einzelner Stockwerkeigentümer kann seine Ansprüche daher nur aufgrund von ausservertraglichen Haftungsgrundlagen geltend machen.
In erster Linie muss der Verwalter seine Aufgaben sorgfältig erfüllen (Art. 321a, 321 d OR und 397 f. OR). Er haftet nur für den absichtlich oder fahrlässig verursachten Schaden (Art 321e OR i. V. m Art. 398 Abs. 1 OR). Damit eine Haftung besteht, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein: 1. Es muss ein Schaden bestehen. 2. Der Schaden muss durch eine Pflichtverletzung (vertraglich oder gesetzlich) verursacht worden sein. 3. Zwischen dem Schaden und der den Schaden verursachenden Pflichtverletzung muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. 4. Der Schaden muss schuldhaft verursacht worden sein.
 
     
  2. Die Einschränkung der Haftung
Die Stockwerkeigentümergemeinschaft hat periodisch über die Decharge des Verwalters zu entscheiden. Wurde diesem die Decharge mit einfachem Mehr (sofern keine anders lautenden reglementarischen Bestimmungen vorhanden sind) erteilt, hat dies zur Folge, dass die zustimmenden Stockwerkeigentümer den Verwalter für mitgeteilte Handlungen nicht mehr haftrichtrechtlich verfolgen können. Der Verwalter, der gleichzeitig Stockwerkeigentümer ist, kann dabei nicht an der Abstimmung teilnehmen.
 
     
  3. Haftung gegenüber Dritten
Aufgrund von Art. 41 ff. OR haftet der Verwalter auch gegenüber Dritten (dazu gehören auch die einzelnen Stockwerkeigentümer). Diese können einen allfälligen Schaden direkt gegen den Verwalter klagen. Der Verwalter kann diese ausservertragliche Haftung auch nicht wegbedingen oder einschränken, auch nicht für seine Hilfspersonen.
 
     
  4. Beispiele für durch den Verwalter verursachten Schaden  
 
Dringende Reparaturmassnahmen werden nicht ausgeführt.
Eine Forderung der Gemeinschaft wurde nicht eingezogen und ist nun verjährt.
Die gemeinschaftlichen Kosten werden nicht korrekt auf die Stockwerkeigentümer verteilt.
Er ordnet ohne Auftrag eine bauliche Massnahme an.
etc.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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