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HEV 3/2005 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Die Prozessfähigkeit der
Stockwerkeigentümergemeinschaft

* Björn Kernen
 
     
  Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer erwirbt im Rahmen ihrer Verwaltungstätigkeiten Rechte und Pflichten. In demselben Ausmass ist sie auch prozessfähig. Der Verwalter ist im summarischen Verfahren von Gesetzes wegen berechtigt, die Gemeinschaft in einem Prozess zu vertreten. Ansonsten bedarf er einer Ermächtigung.  
     
  Beschränkte Prozessfähigkeit
Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer kann unter ihrem Namen klagen oder betreiben bzw. beklagt oder betrieben werden (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Ihre Prozessfähigkeit wird durch ihren Zweck begrenzt. Die Fähigkeit der Gemeinschaft, zu klagen oder beklagt zu werden, besteht im Rahmen der Verwaltung des Stockwerkeigentums. Einen Konflikt, welcher den Rahmen der Verwaltung des Stockwerkeigentums sprengt, kann sie nicht vor Gericht bringen. Die Prozessfähigkeit der Stockwerkeigentümergemeinschaft ist ein Abbild ihrer Handlungsfähigkeit (Art. 712l Abs. 1 ZGB).
Demnach ist bei einer Auseinandersetzung, bei welcher es bloss um Sonderrechte geht, die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer nicht zur Klage legitimiert. Die Prozessfähigkeit ist nicht auf eine einzige Verfahrensart beschränkt. Sämtliche Verfahren sowohl des Privat- (Zivilrecht, Schuldbetreibung und Konkurs) und des öffentlichen Rechts (Steuerrecht, Verwaltungs- und Baurecht) stehen ihr offen. Die Verwaltung eines Grundstückes beschlägt nahezu alle Rechtsgebiete.
 
     
  Vertretung der Gemeinschaft
In einem Gerichtsverfahren handelt die Gemeinschaft grundsätzlich durch die Stockwerkeigentümerversammlung. Diese bestimmt einen Vertreter, welcher entweder Stockwerkeigentümer, Verwalter, Delegierter oder Dritter ist (z.B. ein Anwalt).
Im summarischen Verfahren (im Kanton Zürich bspw. Rechtsöffnungs- oder Befehlsverfahren) verfügt der Verwalter über eine gesetzliche Vertretungsbefugnis (Art. 712t Abs. 2). Durch Ermächtigung der Stockwerkeigentümerversammlung kann auch in anderen Verfahren eine Vertretungsbefugnis erteilt werden. Dies gilt selbst für Verfahren, bei welchen das Anwaltsmonopol anwendbar ist. Der Verwalter der Stockwerkeigentümergemeinschaft gilt im Gegensatz zu einem ordentlichen Liegenschaftsverwalter nicht als Dritter. Unter Vorbehalt anders lautender gesetzlicher Bestimmungen handelt die Stockwerkeigentümergemeinschaft in Verfahren ihres Kompetenzbereichs selbstständig und alleine.
Der Entscheid über die Einleitung eines Verfahrens ist grundsätzlich eine wichtige Verwaltungshandlung im Sinne von Art. 647b ZGB und erfordert einen Beschluss mit qualifiziertem Mehr.
 
     
  Der Gerichtsstand
Ist die Gemeinschaft Klägerin, so wird der Gerichtsstand durch die Eigenschaft des oder der Beklagten und durch das eingeklagte Rechtsverhältnis bestimmt. In bestimmten Fällen kann sich der Gerichtsstand am Ort der gelegenen Sache befinden (Art. 19 Abs. 1 lit. a/c GestG).
Falls die Stockwerkeigentümergemeinschaft Beklagte ist, wird der Ort der gelegenen Sache in der Regel als Gerichtstand bezeichnet. Die Vereinbarung eines Gerichtsstandes ist grundsätzlich zulässig.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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