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Abberufung des Verwalters –
nur aus wichtigen Gründen?
* Cornel Tanno |
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Die Abberufung des Verwalters muss durch Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung
erfolgen. Einfaches Mehr genügt. Beim Vorliegen
wichtiger Gründe kann, falls ein entsprechender Mehrheitsbeschluss nicht
zustande kommt, die richterliche Abberufung verlangt werden. |
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Das Verbot der Einschränkung des Abberufungsrechts
führt dazu, dass das vorstehend
erwähnte Mehrheitserfordernis nicht
erschwert werden darf. Selbst wenn wegen
einer reglementarischen Bestimmung die
Bestellung des Verwal-ters nur mit qualifiziertem
Mehr erfolgen darf, kann der Verwalter
mit einfachem Mehr abberufen werden. Wie
jeder Beschluss der Stockwerkeigentümerversammlung
kann auch die Abberufung anfechtbar
oder nichtig sein, sofern die gesetzlichen
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Die Abberufung des Verwalters durch die
Stockwerkeigentümerversammlung darf keiner
materiellen Voraussetzung unterstellt
werden. Es darf insbesondere nicht verlangt
werden, dass wichtige Gründe dafür bestehen.
Hingegen kann ein allfälliger wichtiger
Grund eine bedeutende Auswirkung auf die
Liquidation der Vertragsbeziehung haben. Für
die Zusprechung von Schadenersatz kann das
Vorliegen eines wichtigen Grundes entscheidend
sein. Im Falle einer Abberufung mit
sofortiger Wirkung ist es deshalb notwendig,
einen allfälligen Grund zu erwähnen und
sorgfältig zu dokumentieren, damit die
Beweissicherung für ein späteres Gerichtsverfahren
nicht vernachlässigt wird. (A. Wermelinger,
Das Stockwerkeigentum, Rothenburg
2004, N29 zu Art. 712r ZGB).
Sollte ein Mehrheitsbeschluss für die
Abberufung des Verwalters nicht zustande
kommen, kann eine richterliche Abberufung
verlangt werden. Hierfür wird hingegen das
Vorhandensein von wichtigen Gründen vorausgesetzt
(Art. 712r Abs. 2 ZGB). Als wichtiger
Grund wird jedes Vorkommnis oder
Verhalten betrachtet, welches das Vertrauensverhältnis
so schwer belastet, dass die Weiterführung
der Vertragsbeziehung nach Treu
und Glauben unzumutbar ist. Dabei sind
stets alle Umstände des konkreten Falles zu
berücksichtigen. Nicht vorausgesetzt ist ein
Verschulden des Verwalters. Das Vertrauensverhältnis
kann auch durch äussere Umstände
schwerwiegend beeinträchtigt werden (beispielsweise
Scheidung zwischen Verwalter
und Stockwerkeigentümerin). Das Vorliegen
eines wichtigen Grundes muss ungeachtet der
Anzahl Kläger beurteilt werden. Eine Verfehlung
wird nicht dadurch geringer, wenn sich
nur ein Stockwerkeigentümer zur Wehr setzt.
Das Reglement kann wichtige Gründe aufzählen.
Sie binden aber den Richter nicht.
In der Rechtspraxis wurde z.B. das Vorliegen
eines wichtigen Grundes bejaht, wenn
sich der Verwalter andauernd weigert, Vertragspflichten
zu erfüllen (Buchführung,
Erstellen eines Protokolls etc.). Auch ein schikanöses
Verhalten gegenüber einem oder
mehreren Stockwerkeigentümern kann einen
wichtigen Grund darstellen, welcher zu einer
richterlichen Abberufung des Verwalters
führen kann. |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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