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Ständerätin Brunner reichte am 15. Juni
2005 eine Motion ein, mit welcher sie
die Einführung einer umfassenden Untersuchungs-,
Kennzeichnungs- und Inventarisierungspflicht
von Materialien oder
Gebäuden verlangte, bei denen die Möglichkeit
besteht, dass Menschen den
Gefahren des Asbests ausgesetzt werden.
Der Ständerat lehnte die Motion am
20. September 2005 mit grosser Mehrheit
ab. |
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Nationalrätin Teuscher fordert mittels einer
noch pendenten parlamentarischen Initiative
eine gesetzliche Meldepflicht für alle
Eigentümerinnen und Eigentümer von
asbesthaltigen öffentlichen und privaten
Gebäuden sowie eine Registrierung sämtlicher
asbesthaltiger öffentlicher und privater
Gebäude. |
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Die blosse Existenz von unbeschädigtem
asbesthaltigem Material in Gebäuden stellt
grundsätzlich keine Gesundheitsgefährdung
für den Menschen dar (keine passive
Expositionsgefahr). Asbesthaltiges Material
kann in der Regel erst dann eine unmittelbare
Gefährdung darstellen, wenn es in
irgendeiner Form mechanisch bearbeitet
oder beansprucht wird, so dass dabei
gesundheitsgefährdende Asbestfasern in
relevanten Mengen freigesetzt werden
(aktive Expositionsgefahr). |
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Bis heute hat die Suva keinen einzigen
konkreten Krankheitsfall festgestellt, der
auf eine passive Asbestexposition (Aufenthalt
in Räumen mit asbesthaltigen Materialien)
zurückzuführen ist. |
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Pro Objekt würden die verlangten Untersuchungen
durchschnittlich einige tausend Franken kosten. Die systematische Erfassung
des heutigen Gebäudebestandes
würde (bei ca. 1,46 Millionen Gebäuden
in der Schweiz) somit Kosten von
mehreren Milliarden Franken verursachen.
Der personelle Aufwand für eine landesweite,
systematische Registrierung wäre
enorm. |
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Der HEV Schweiz lehnt allgemeine Untersuchungs-,
Melde- und Registrierungspflichten
ab, da der Aufenthalt in Gebäuden,
welche unbeschädigtes Asbest
aufweisen, keine Gefahr darstellt. Die
systematische Untersuchung aller Gebäude
und Materialien, die Asbest enthalten
könnten, würde die privaten und öffentlichen
Eigentümer mit unzumutbar hohen
Kosten belasten, welche in keinem Verhältnis
zum Nutzen für die «Volksgesundheit» stünden.
– Verkäufer, die keine oder nachteilige Informationen
liefern, werden Mühe haben, ihr
Objekt zu verkaufen. Der freie Markt
regelt das Problem weitestgehend von selber,
weshalb ein nationales Verdachtsregister
weder erforderlich noch zweckmässig
ist. In jedem Fall sollte sich der Käufer
genauestens über den Zustand der Liegenschaft
informieren.
– Vorschriften und Richtlinien zur Verhütung
von asbestbedingten Berufskrankheiten
bei konkreten Sanierungsarbeiten
unterstützt der HEV Schweiz grundsätzlich. |
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Verkäufer, die keine oder nachteilige Informationen
liefern, werden Mühe haben, ihr
Objekt zu verkaufen. Der freie Markt
regelt das Problem weitestgehend von selber,
weshalb ein nationales Verdachtsregister
weder erforderlich noch zweckmässig
ist. In jedem Fall sollte sich der Käufer
genauestens über den Zustand der Liegenschaft
informieren. |
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Vorschriften und Richtlinien zur Verhütung
von asbestbedingten Berufskrankheiten
bei konkreten Sanierungsarbeiten
unterstützt der HEV Schweiz grundsätzlich. |
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