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HEV 4/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Die Meldepflicht des Mieters
bei Mängeln an der Mietsache

* Christoph Felder
 
     
  Mängel, die nicht in der Person des Mieters begründet sind, müssen vom Vermieter behoben werden. Damit dieser aber von den Mängeln Kenntnis erhält, sind sie von der Mieterschaft zu melden.  
     
  Gemäss dem Gesetzeswortlaut in Art. 257g OR muss der Mieter Mängel, die er nicht selber zu beseitigen hat, dem Vermieter melden. Unterlässt er dies, so haftet er für den Schaden, der dem Vermieter entsteht. Die Meldepflicht des Mieters ist Ausdruck der Obhutspflicht, welche dem Mieter mit der Übergabe der Sache erwächst. Es handelt sich somit um eine vertragliche Nebenpflicht des Mieters. Der primäre Zweck der Meldepflicht ist es, dem Vermieter, den ja die dauernde Pflicht zur Instandhaltung der Mietsache trifft, die für die Mängelbehebung erforderlichen Kenntnisse zu vermitteln.  
     
  Welche Mängel sind meldepflichtig?
Grundsätzlich sind alle Mängel meldepflichtig. Der Mieter hat dem Vermieter auch bevorstehende Mängel, welche das Mietobjekt mit Schaden bedrohen, mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn der vertragsmässige Gebrauch der Sache durch den drohenden Mangel nicht beeinträchtigt wird.
Nicht zu melden sind Mängel, die der Mieter selber zu beseitigen hat. Dies betrifft insbesondere die kleinen Mängel i.S.v. Art. 259 OR, die der Mieter nach dieser Bestimmung selber zu beseitigen hat. Als kleine Mängel gelten solche, deren Behebung sich in einem Rahmen von CHF 200.– bewegt. Ebenso wenig zu melden sind kleinere Mängel, die der Mieter selber verursacht hat, ausser wenn sich diese nicht auf die eigentliche Mietsache beschränken (z.B. Wasserschaden). Solche Mängel sind vom Mieter auf eigene Kosten zu beseitigen. Bei grösseren Mängeln – wie beispielsweise einem Küchenbrand – besteht hingegen eine Meldepflicht, da es in diesen Fällen dem Vermieter zu überlassen ist, zu entscheiden, ob der Schaden repariert werden soll oder die Sache allenfalls ganz zu ersetzen ist und ob er allenfalls auch Versicherungsansprüche geltend machen will.
Keine Meldepflicht besteht im Weiteren auch für Mängel, von denen der Vermieter bereits Kenntnis hat oder von denen er hätte Kenntnis haben sollen. Wird ein Mangel einer Hilfsperson des Vermieters wie Hauswart oder Verwalter mitgeteilt, so muss sich der Vermieter dessen Wissen darum anrechnen lassen.
 
     
  Formalitäten und Zeitpunkt der Meldung
Es bestehen keinerlei Formvorschriften, wie die Meldung zu erfolgen hat. Diese kann sowohl schriftlich als auch mündlich geschehen. Bei gravierenden Mängeln sollte der Mieter aus Beweiszwecken die Meldung allerdings schriftlich erstatten, schliesslich stehen doch Mängelrechte und eine allfällige Schadenersatzpflicht auf dem Spiel. An Fristen ist der Mieter keine gebunden. Er sollte jedoch die Anzeige rechtzeitig erstatten, damit ein wachsender Schaden vermieden werden kann.
 
     
  Folgen und Wirkungen der Meldung und ihrer Unterlassung
Unterlässt der Mieter bei der Übergabe der Sache oder unmittelbar danach die Anzeige von Mängeln, so kann daraus geschlossen werden, dass die Sache mängelfrei übergeben worden ist. Unterlässt der Mieter die Meldung oder erstattet sie zu spät, so wird er gegenüber dem Vermieter unter Umständen schadenersatzpflichtig für den Schaden, der diesem aus der Unterlassung oder Verspätung der Anzeige entstanden ist. Stellt die Unterlassung der Anzeige eine Sorgfaltspflichtverletzung dar, so kann diese allenfalls Anlass für eine ausserordentliche Kündigung nach Art. 257f Abs. 3 oder 4 OR bilden und den Vermieter zur Auflösung des Mietverhältnisses berechtigen.
Auf der anderen Seite ist die Meldung der Mängel für den Mieter Voraussetzung, um gegenüber dem Vermieter die vom Gesetz eingeräumten Rechte, wie fristlose Kündigung (Art. 259b lit. b OR), Herabsetzung des Mietzinses (Art. 259d OR) und Hinterlegung des Mietzinses (Art. 259g Abs. 1 OR), geltend zu machen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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