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HEV 4/2006 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Gemeinschaftlichen Kosten und Lasten  
     
  Die anderen Verteilschlüssel
* Cornel Tanno
 
     
  Art. 712h Abs. 1 ZGB verlangt, dass die Stockwerkeigentümer die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten nach Massgabe ihrer Wertquoten zu tragen haben. Der Zweck dieser Verteilregelung ist darin zu sehen, dass jedes Mitglied der Gemeinschaft im Verhältnis zu seiner Beteiligung berechtigt und verpflichtet werden soll. Der Grundsatz der Kosten- und Lastenverteilung nach Massgabe der Wertquoten erscheint in gewissen Fällen jedoch unangebracht. Deshalb weicht bereits das Gesetz in einigen Bestimmungen von diesem Grundsatz ab. In Art 712 Abs. 3 ZGB wird in allgemeiner Form festgehalten, dass, wenn bestimmte gemeinschaftliche Teile einem Stockwerkeigentümer nicht dienen, dies bei der Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten berücksichtigt werden muss. Eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Verteilung nach Wertquoten sieht Art. 712m Abs. 1 Ziff. 6 ZGB vor, wonach ein Stockwerkeigentümer, welcher ausserordentlich teure Innenausstattungen in seiner Stockwerkeinheit einfügt, den zusätzlichen Prämienanteil der Gebäudeversicherung zu tragen hat.
In Art. 712h Abs. 1 ZGB enthält dispositives Recht, d.h. dass die Stockwerkeigentümer von der Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten nach Massgabe der Wertquoten abweichen können (durch Versammlungsbeschluss mit einfachem oder qualifiziertem Mehr). So können die Stockwerkeigentümer andere Verteilkriterien auf die gemeinschaftlichen Kosten und Lasten einführen.
So kann das Ausmass der Stockwerkeinheit (Fläche oder Volumen) in bestimmten Situationen durchaus ein taugliches Verteilkriterium darstellen (Beispiel: Heizkosten, sofern keine sep. Zähler installiert wurden). Auch die Zweckbestimmung der Stockwerkeinheit kann Einfluss auf die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten ausüben. Dies gilt insbesondere für Zweckbestimmungen, welche besondere Kosten verursachen (z.B. Waschküche für das Wohnen, Rolltreppe für kommerzielle Nutzungen). Der effektive Verbrauch (bezüglich der gemeinschaftlichen Teile) sollte nur als Verteilkriterium dienen, sofern er ohne unverhältnismässigen Aufwand berechnet werden kann.
Die Lage der Stockwerkeinheit kann sich auch auf die Verteilung der gemeinschaftlichen Kosten und Lasten auswirken. Das klassische Beispiel stellt der Aufzug dar. Ein Stockwerkeigentümer, welcher sich im Erdgeschoss oder im ersten Stock befindet, benutzt den Aufzug nicht in demselben Ausmass wie ein Stockwerkeigentümer, der im siebten Stock wohnt.
Die obige Aufzählung ist nicht als abschliessend zu betrachten, so könnten als weitere Kriterien auch der Verkehrswert oder der Versicherungswert einer Stockwerkeinheit herausgezogen werden. Dabei ist aber zu beachten, dass solche Kriterien sehr oft zu Auseinandersetzungen führen können, wenn sie sich nicht objektiv und transparent begründen lassen. Des Weiteren ist zu beachten, dass ein ausgeklügeltes Verteilsystem letztlich auch unverhältnismässige Verwaltungskosten auslösen kann, welche die Stockwerkeigentümer mehr belasten als ein wenig perfektioniertes System.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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