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Entscheidet sich ein Vermieter für das Energie-Contracting und
hält er die Spielregeln ein, ist diese Lösung nicht nur für ihn, sondern
auch für die Mieterschaft ein Gewinn. |
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Karin Meier, die Besitzerin eines 8-Familienhauses
in Uster, hat sich entschieden: Sie
wird ihre 20-jährige Ölheizung durch eine
Wärmepumpe ersetzen, die sie im so genannten
Energie-Contracting (Erklärung siehe Box)
erstellen lässt. So kann sie einerseits Betrieb
und Unterhalt der Heizung den Profis überlassen
und hat andererseits die Möglichkeit, eine
ökologische Heizung einbauen zu lassen, ohne
selbst Kapital in die Hand nehmen zu müssen. |
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Aus mietrechtlicher Sicht alles klar
Eine Sorge hat Hausbesitzerin Meier aber
noch: Wie soll sie die Kosten ihren Mietern
korrekt verrechnen? Bei einem Neubau wäre
die Berechnung einfach: Dort werden im Fall
eines Contractings die Kosten für die Energieanlage
im Nettomietzins einfach ausgeschlossen.
Dafür sind sie im Grundpreis des Contractors
enthalten, der den Mietern mit den
Nebenkosten weiterverrechnet wird. Bei
bestehenden Bauten ist die Berechnung zwar
etwas komplizierter, aber klar geregelt und so
auch vom Mieterverband akzeptiert.
Die Ausgangslage in bestehenden Bauten,
wie dem von Karin Meier, ist folgende: Die
alte Heizung, deren Anlagekosten bisher im
Mietzins mit einkalkuliert waren, wird durch
eine Heizung ersetzt, die der Vermieterin keine
Investitionskosten verursacht, da die Wärme
vom Contractor geliefert wird. Dafür fallen die
Wärmekosten höher aus. Denn der Contractor
verrechnet dort neben dem Arbeitspreis für
die Energie auch einen Grundpreis, der die Verzinsung, die Amortisation, den Unterhalt
und den Betrieb der Heizung enthält. Die logische
Konsequenz dieser zwei genannten
Aspekte: Die Nettomietzinse sinken um den
Wert der nicht mehr vorhandenen Heizung,
dafür werden der Mieterschaft höhere Nebenkosten
verrechnet.
Die Berechnung ist fair und einfach: Hätte
Karin Meier die 150 000 Franken teure Wärmepumpe
auf eigene Kosten installiert, wären
die werterhaltenden Kosten von 90 000 Franken
dafür in der Miete bereits enthalten –
denn von der Vermieterin wird erwartet, dass
sie abgeschriebene Geräte ohne Erhöhung des
Mietzinses ersetzt. Also könnte Karin Meier
nur die wertvermehrenden Kosten von 60 000
Franken für die Wärmepumpe (Nutzung von
Umweltwärme) auf die Miete überwälzen.
Analog dazu wird auch beim Energie-Contracting
gerechnet: Die eingesparten werterhaltenden
Anlagekosten müssen mittels Herabsetzung
des Nettomietzinses an die Mieterschaft
weitergegeben werden – gleichzeitig
dürfen die gesamten Contracting-Kosten der
neuen Anlage via Nebenkosten den Mietern
verrechnet werden. Etwas anders sieht der Fall
aus, wenn Hausbesitzerin Meier einen Investitionsbeitrag
in Höhe des Wertes der alten
Anlage an Contractor leisten würde. Sie reduziert
damit den Grundpreis. In diesem Fall
müsste der Nettomietzins nicht gesenkt werden
und die Contracting-Kosten dürfen auf
die Nebenkosten umgelegt werden. |
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Weniger Aufwand – ähnlicher Preis
Der Wechsel zur neuen Abrechnungsweise
ist einfach: Hauseigentümerin Karin Meier teilt
ihren Mietern mittels eines amtlich genehmigten
Formulars die Änderung der Mietverträge
fristgerecht mit. Für einmal ist dies aber keine
unangenehme Angelegenheit. Denn in der
Regel fallen beim Energie-Contracting die Jahreskosten
für die Mieter nicht höher aus, sie
verteilen sich nur anders: Der Nettomietzins
sinkt, dafür steigen die Nebenkosten. Und
auch für die Hausbesitzerin selbst entstehen
keine Nachteile, im Gegenteil: Dank des Contracting-
Vertrags kann Karin Meier das nicht
benötigte Kapital anderweitig investieren, sie
muss allfällige teure Reparaturen der Heizung
nicht selbst berappen und statt einem guten
Dutzend Rechnungen von verschiedenen Firmen
wie bis anhin erhält sie vom Contracting-
Partner die definierte Contracting-Gebühr,
die sie gesamthaft auf die Mieterschaft umlegen
kann. |
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