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HEV 5/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Kündigung nach Art. 257d OR –
Anrechung von Mietzinszahlungen

* Cornel Tanno
 
     
  Gemäss Art. 257d OR kann der Vermieter bei Zahlungsrückstand des Mieters diesem mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines jeden Monats kündigen, wenn er ihm vorgängig unter Kündigungsandrohung eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen angesetzt hat und der Mieter diese Frist ungenutzt hat verstreichen lassen. Damit eine Kündigung im Sinne von Art. 257d OR wirksam ist, müssen also die folgenden drei Voraussetzungen erfüllt sein:  
     
 
1. Der Mieter muss mit der Bezahlung fälliger Mietzinse bzw. Nebenkosten im Rückstand sein.
2. Der Vermieter muss dem Mieter schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 30 Tagen ansetzen mit Androhung, dass das Mietverhältnis bei unbenutztem Ablauf der Frist gekündigt werde.
3. Es ist erforderlich, dass der Mieter den Rückstand nicht oder nur teilweise innert der gesetzten Frist bezahlt.
 
     
  In einer von der Schlichtungsbehörde Zürich zu entscheidenden Streitigkeit war konkret zu prüfen, ob die vom Mieter ohne Bezeichnung erfolgten Zahlungen zur Tilgung des abgemahnten Ausstandes oder zur Zahlung fälliger bzw. noch nicht fälliger Mietzinse anzurechnen seien.
Der Gesetzgeber sieht vor, dass der Schuldner bei mehreren Schulden an denselben Gläubiger bei der Bezahlung erklären kann, welche Schuld er tilgen will (Art. 86 Abs. 1 OR). Fehlt es an einer solchen Erklärung, so wird die Zahlung auf die vom Gläubiger in einer Quittung bezeichnenden Schuld angerechnet, vorausgesetzt, der Schuldner erhebt nicht sofort Widerspruch (Art. 86 Abs. 2 OR). Fehlen sowohl eine Erklärung des Schuldners als auch eine Bezeichnung auf der Quittung des Gläubigers, so ist die Zahlung gemäss Art. 87 Abs. 1 OR bei mehreren Schulden auf die zuerst betriebene, bzw. auf die zuerst verfallene Schuld anzurechnen.
Folgendes Beispiel soll vorangegangene Ausführungen verdeutlichen:
Am 15. März 2006 stellte der Vermieter fest, dass der Mieter X den Mietzins März 2006 für das Objekt Y nicht bezahlt hatte (Mietzins Fr. 2000.–) und mahnte ihn deswegen umgehend nach Art. 257d OR ab. Der Mietzins April 2006 blieb der Mieter X ebenfalls schuldig, weshalb der Vermieter den Mietzins April 2006 am 4. April 2006 erneut nach Art. 257d OR abmahnte.
Am 10. April zahlt der Mieter X den Betrag von Fr. 2000.–. Weil danach keine weiteren Zahlungen mehr eingingen, kündigte der Vermieter das Mietverhältnis am 25. April 2006 androhungsgemäss (gemäss 1. Mahnschreiben vom 15. März 2006) per Ende Mai 2006. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt, dass weder eine Erklärung des Mieters X vorlag, welche Schuld er mit der Zahlung vom 10. April 2006 tilgen wollte, noch eine Quittung durch den Vermieter ausgestellt wurde. Weil es vorliegend zum einen an der Erklärung des Mieters, zum anderen an einer vom Gläubiger (Vermieter) in einer Quittung bezeichneten Schuld fehlte, kommt Art. 87 Abs. 1 OR zur Anwendung, wonach die vom Mieter am 10. April 2006 erfolgte Zahlung der zuerst verfallenen Schuld (Mietzins März 2006) anzurechnen ist.
Entsprechend wurde mit der Zahlung vom 10. April 2006 der Mietzins März 2006 bezahlt, mithin innert der 30-tägigen Zahlungsfrist gemäss 1. Mahnschreiben vom 15. März 2006. Eine Kündigung für den ausstehenden Mietzins April 2006 wäre im Übrigen am 25. April 2006 noch nicht möglich gewesen, da die 30-tägige Zahlungsfrist (Mahnschreiben vom 4. April 2006) noch nicht abgelaufen ist.
Die Kündigung wird diesfalls als unwirksam zu betrachten sein.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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