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HEV 5/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Zumutbarkeit von Renovationsarbeiten
* Harald Solenthaler
 
     
  Will der Vermieter seine Liegenschaft sanieren, d.h. neue Fenster einbauen, das Badezimmer renovieren, neue Bodenbeläge verlegen usw., stellt sich die Frage, ob der Mieter ein solches Vorhaben verhindern kann. Kann er beispielsweise dem Vermieter den Zutritt zur Wohnung verwehren? Unter welchen Bedingungen ist es möglich, gegen den Willen des Mieters, bauliche Massnahmen durchzusetzen?  
     
  Gemäss Art. 260 OR hat der Mieter Änderungen oder Erneuerungen am Mietobjekt zu dulden, sofern sie für ihn zumutbar sind und das Mietverhältnis nicht gekündigt ist. In der Regel stellt die Bedingung des nicht gekündigten Mietverhältnisses nicht das Problem dar, schon eher aber die Beurteilung, ob die geplanten Arbeiten für den Mieter zumutbar sind. Da der Gesetzgeber nirgends die Zumutbarkeit von Erneuerungsarbeiten definiert, wird es grundsätzlich der Rechtsprechung überlassen, wie in der entsprechenden Situation zu entscheiden ist. Der Richter ist somit frei, alle Elemente in Betracht zu ziehen, die ihm für die Bewertung der Zumutbarkeit nützlich erscheinen.
Zur Feststellung, ob die entsprechenden Arbeiten im konkreten Fall dem Mieter zuzumuten sind, muss die Angelegenheit objektiv betrachtet werden. Dabei wird weder auf die subjektiven Empfindungen des Mieters noch diejenigen des Vermieters abgestellt, sondern es kommt einzig darauf an, was ein vernünftiger und korrekter Mensch unter den gegebenen Umständen als zumutbar erachtet bzw. ob die geplanten Arbeiten dem Mieter unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des konkreten Vertragsverhältnisses zugemutet werden können. In der Praxis sind im Laufe der Zeit sehr viele Kriterien entstanden, die für die Abwägung der Interessen zwischen Vermieter und Mieter massgebend sein können, wovon nachfolgend einige Beispiele aufgeführt werden:
 
 
Dauer und Umfang der Arbeiten können die Zumutbarkeit für den Mieter beeinflussen.
Die Nützlichkeit des Umbaus kann die Zumutbarkeit der Erneuerungsarbeiten beeinträchtigen. Demnach sind überflüssige Umbauarbeiten für den Mieter unzumutbar.
Auch kann die Dauer des Mietverhältnisses Einfluss auf die Zumutbarkeit haben, sodass der Mieter bei einem langjährigen Mietverhältnis umfassende Arbeiten eher dulden muss.
Die Dringlichkeit der Unterhaltsarbeiten, welche zusammen mit den Erneuerungsarbeiten durchgeführt werden sollen, kann massgebend sein, d.h., je grösser der Anteil der notwendigen Unterhaltsarbeiten ist, umso eher ist der gesamte Umbau für den Mieter zumutbar.
usw.
 
  Eine vorgängig ausführliche Information über die geplanten Umbauarbeiten durch den Vermieter kann unter Umständen viele Unklarheiten beseitigen. Sollte der Mieter trotzdem ein derartiges Renovationsvorhaben anfechten, hat der Vermieter bei einem allfälligen Rechtsstreit den Beweis zu erbringen, dass der Umbau für den Mieter zumutbar ist.  
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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