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HEV 5/2006 Inhaltsverzeichnis
Immobilienkauf

     
  Vorgehen bei Baumängeln
* Christoph Felder
 
     
  Mängel und Schäden bei Bauprojekten sind für die Beteiligten häufig mit grossem Ärger verbunden. Deshalb ist es ratsam, dass sowohl die Käufer respektive Bauherren wie auch die Verkäufer respektive Unternehmer alles daran setzen, solche Mängel insbesondere durch sorgfältige Planung und Ausführung zu vermeiden. Dies geschieht leider nicht immer. Vorliegend soll darum aufgezeigt werden, wie ein Käufer/Bauherr vorzugehen hat, wenn beim von ihm bestellten Werk Mängel auftreten, die nicht dem Vertrag mit dem Verkäufer/Unternehmer entsprechen.  
     
  Was ist aber nun ein Mangel und wie hat der Bauherr vorzugehen, wenn er einen solchen entdeckt? Ein Mangel ist eine Abweichung vom vertraglich Versprochenen, eine unvorhergesehene Abweichung vom Ist- Zustand zum Soll-Zustand. Die SIA-Norm 118, welche den meisten Werkverträgen zwischen Besteller und Unternehmer zu Grunde liegt, verlangt von einem Werk die Tauglichkeit für den vertraglich vorausgesetzten oder ortsüblichen Gebrauch. Demnach läge ein Mangel vor, wenn das Werk eine zugesicherte oder sonstwie vereinbarte Eigenschaft nicht aufweist, welche der Bauherr in guten Treuen erwarten durfte.
Stellt der Bauherr nun nach der Abnahme einen Mangel am Werk fest, der nicht schon offensichtlich bei der Abnahme feststellbar war – denn für solche Mängel verwirken die Mängelrechte mit der Abnahme und können gegenüber dem Unternehmer nicht mehr geltend gemacht werden –, so muss er den Mangel dem Unternehmer anzeigen. Gemäss der werkvertraglichen Regelung im Obligationenrecht (Art. 371 OR) muss der Unternehmer für ein unbewegliches Werk während fünf Jahren Gewährleistung bieten. Die gesetzliche Garantiefrist beträgt somit fünf Jahre. Werden Mängel festgestellt, müssen diese sofort nach dem Entdecken (innert weniger Tage, nicht Wochen!) dem Unternehmer angezeigt werden, damit dieser sie beheben kann. Anders ist die Regelung, wenn dem Werkvertrag die SIA-Norm 118 zu Grunde gelegt ist. In diesem Fall findet eine Abweichung der obligationenrechtlichen Regelung zu Gunsten des Bauherrn statt. Insbesondere die Regelung in Art. 172, nach der dem Bauherrn eine Garantiefrist von zwei Jahren für verdeckte Mängel eingeräumt wird, ist für den Bauherrn vorteilhaft. Die Garantiefrist beginnt dabei mit der Abnahme des Werkes oder einzelner Werkteile durch den Bauherrn zu laufen. Vor Ablauf dieser zwei Jahre können aufgetretene Mängel jederzeit gerügt werden, ohne dass der Bauherr dabei an die gesetzliche Regelung von Art. 371 OR gebunden ist, solche sofort ab Entdeckung zu rügen. Nach Ablauf der zweijährigen Garantiefrist nach der besagten SIA-Norm gilt selbstverständlich weiterhin die gesetzliche Regelung, wonach die Garantiefrist fünf Jahre beträgt. Dies bedeutet für den Bauherrn, dass er Mängel, die nach Ablauf der zweijährigen Frist auftreten, weitere drei Jahre gegenüber dem Unternehmer rügen kann. Dies hat aber sofort nach deren Entdeckung zu geschehen. Wird ein Mangel festgestellt, so hat der Bauherr gegenüber dem zuständigen Unternehmer (Vertragspartner) die Mängelrüge anzubringen. Dies geschieht am besten schriftlich mit einem eingeschriebenen Brief (zu Beweiszwecken) oder in einem unterzeichneten und gegengezeichneten Protokoll mit dem Unternehmer, in welchem die Mängel festgehalten werden. Dabei muss die Mängelrüge minimale Elemente enthalten, damit sie wirksam ist, ansonsten wirkt sie allenfalls nur beschränkt oder gar nicht. Zu beachten ist jedenfalls, dass der Mangel genau beschrieben ist, dass festgestellt wird, das Werk sei nicht vertragskonform und dass man den Unternehmer dafür haftbar mache. Des Weiteren sollte dem Unternehmer eine Frist zur Behebung des Mangels angesetzt werden.
Aufgrund von Art. 174 Abs. 3 SIA 118 muss der Bauherr einen Mangel nur behaupten und feststellen und in Umkehr der üblichen Beweislastregelung nach Art. 8 ZGB nicht auch beweisen. Die Beweislast, dass das Werk nicht mangelhaft ist, obliegt dem Unternehmer. Dies bedeutet für den Bauherrn eine wesentliche Verbesserung seiner Rechtsposition, da es ihm in vielen Fällen ansonsten (ohne grosse Kostenfolge) schwer fallen würde, zu beweisen, ob ein Mangel besteht, und falls ja, welcher Unternehmer für den Mangel verantwortlich ist. Wichtig zu erwähnen ist, dass die eben genannte Bestimmung nur dann zur Geltung kommt, wenn der Werkvertrag unter Einschluss der SIA-Norm 118 abgeschlossen wurde und auch nur dann während der ersten zwei Jahre. Nach deren Ablauf gilt wieder die gesetzliche Regelung, wonach der Bestand des Mangels durch den Bauherrn zu beweisen ist, was wie erwähnt in vielen Fällen für den Bauherrn nicht einfach sein dürfte.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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