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Aus dem Kantonalverband |
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Hans Egloff,
Präsident Hauseigentümerverband
Kanton Zürich |
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Es muss nicht unbedingt sein! |
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Die Vernehmlassung zum neuen Mietrecht
ist abgeschlossen. Nach den Vorschlägen
des Bundesrates sollen Mieter
und Vermieter zwischen zwei Modellen
wählen können: Koppelung des Mietzinses
an die Teuerung (Indexmiete) oder an den
Hypothekarzins (Kostenmiete). Die geltenden
Kündigungsbestimmungen bleiben
unverändert.
Beim Indexmodell könnten die Mieten
einmal jährlich im Ausmass von 80 Prozent
der Teuerung angepasst werden. Eine 100-prozentige Überwälzung ist bei Geschäftsräumen
vorgesehen. Beim Kostenmodell
werden die Mieten an die Kostenentwicklung
angepasst, wobei für die Hypothekarzinsen
der von der Nationalbank ermittelte
Durchschnittssatz massgebend wäre (ähnlich
geltendes Recht, mit der Koppelung an
den Satz der Zürcher Kantonalbank).
Eine Revision des Mietrechts ist allerdings
nicht unbedingt nötig. Immerhin soll
auf eine weitere Beschränkung des Kündigungsrechts
sowie auf eine zwangsweise
Bindung der Mieten an die Teuerung verzichtet
werden.
Die Möglichkeit der Wahl zwischen
Kosten- und Indexmiete ist wohl sinnvoll.
Damit würde den unterschiedlichen
Bedürfnissen der Eigentümerkategorien
Rechnung getragen. Bei der Kostenmiete
müsste die zulässige Rendite im Gesetz
selbst festgelegt werden. Bei der Indexmiete
ist es sicher richtig, dass als Missbrauchskriterium
nicht auf die Rendite
abgestellt wird. Allerdings ist nicht einleuchtend,
wieso der zulässige Teuerungsausgleich
bei Wohnräumen auf 80 Prozent
beschränkt werden sollte.
Aus Vermietersicht gänzlich inakzeptabel
ist die vorgeschlagene voraussetzungslose
Möglichkeit zur Anfechtung der
Anfangsmiete. Es widerspricht einfach
dem Grundsatz von Treu und Glauben,
einen Vertrag zu vereinbaren und diesen
danach umgehend einseitig in Frage stellen
zu können.
Dieses neue Mietrecht, das vom Bundesrat
in die Vernehmlassung geschickt
worden ist, stammt aus dem Departement
Deiss. Er hatte – nachdem die letzte Revision
abgelehnt worden war – versprochen,
rasch eine neue Vorlage zu bringen. Nach
der Erklärung seines Rücktritts und der
anstehenden Wahl eines neuen Mitgliedes
für den Bundesrat sowie insbesondere der
allseits lauen Begeisterung über den Revisionsvorschlag
kann dieses Dossier ohne
Weiteres auch noch etwas «liegen bleiben». |
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