|
Das unlängst revidierte Umweltschutzgesetz (USG) wird
vom Bundesrat voraussichtlich per 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
Aus Sicht der Altlastenproblematik bringen die revidierten
Bestimmungen insbesondere mehr Klarheit und Rechtssicherheit. |
|
|
Mit «Altlasten» im Sinne des Umweltschutzgesetzes
(USG) und der Altlastenverordnung
(AltlV) werden Standorte
bezeichnet, deren Belastung von
Abfällen oder umweltgefährdenden Stoffen
stammt. Dazu zählen Ablagerungsstandorte
(stillgelegte oder sich noch in
Betrieb befindende Deponien), Betriebsstandorte
mit umweltgefährdenden Stoffen
und Unfallstandorte (Standorte, die
wegen ausserordentlicher Ereignisse belastet
sind).
Die Erkenntnis der Umweltgefährlichkeit
verschiedener Abfälle führte in den
letzten Jahren generell zu strengeren Vorschriften
für die Errichtung und den
Betrieb von Deponien sowie für den
Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen.
Die verschärften Vorschriften tragen
dazu bei, dass inskünftig keine Altlasten
mehr entstehen sollten. |
|
|
Eintrag belasteter Grundstücke
in den Altlastenkataster
Das Umweltschutzgesetz verpflichtet
die Kantone, einen öffentlich einsehbaren
Kataster der belasteten Standorte (Deponien
und andere durch Abfälle belastete
Standorte) zu erstellen sowie Informationen
zur Sanierung von Altlasten zu verwalten.
Dabei trägt die Behörde jene Standorte
in den Kataster ein, bei denen feststeht
oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind, wobei
die Beweislast bei den staatlichen Instanzen
liegt. Es ist Sache der Behörden, den
massgebenden Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen und die notwendigen
Beweise zusammenzutragen. Liegen keine
ausreichenden Beweise für die Existenz
von Altlasten vor, darf ein Grundstück
nicht in den Kataster aufgenommen werden.
Der Altlastenkataster kann bei der
kommunalen Baubehörde (Katasteramt;
auch als Vermessungsamt oder Amt für
Geoinformation bezeichnet) eingesehen
werden.
Betroffene Eigentümer haben Anspruch
auf rechtliches Gehör. Das bedeutet,
dass die Behörde die Eigentümer informieren
muss, wenn sie beabsichtigt, ein
Grundstück in den Kataster aufzunehmen.
Es ist wichtig, dass Eigentümer von diesem
Recht Gebrauch machen und die
behördlichen Schritte kritisch kontrollieren,
um ungerechtfertigte Eintragungen zu
verhindern, zumal ein Eintrag den Verkehrswert
eines Grundstücks erheblich
reduzieren kann. Gegen die Verfügung
der Eintragung des Grundstücks beziehnungsweise
eines Grundstückteils kann
der betroffene Grundeigentümer ferner
Beschwerde erheben. |
|
|
Sanierungsbedürftige Standorte
Die Kantone sind dafür besorgt, dass
belastete Standorte saniert werden, sofern
diese zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen
führen oder wenn die konkrete
Gefahr solcher Einwirkungen besteht
(Art. 32c USG). Dabei gilt in erster Linie
das Prinzip des Quellenstopps, das heisst,
die Sanierungsmassnahmen sollen sicherstellen,
dass langfristig keine unzulässigen
Mengen von Schadstoffen mehr aus dem
Standort in die Umwelt gelangen können.
Die Kosten der Sanierung sind vollumfänglich
vom Verursacher zu tragen
(Verursacherprinzip, Art. 32d USG). Das
revidierte Umweltschutzgesetz regelt neu
auch das Problem der nicht mehr ermittelbaren
oder zahlungsunfähigen Verursacher:
Diesfalls trägt das zuständige Gemeinwesen
die Kosten (neu Art. 32d
Abs. 3 USG). |
|
|
Keine Gesetzeslücke mehr
bei den «Bauherrenaltlasten»
Bisher regelten weder das Umweltschutzgesetz
noch die Altlastenverordnung
die Frage, wer bei Bauarbeiten auf einem
belasteten, nicht aber sanierungsbedürftigen
Standort die Kosten für die Untersuchung
und Entsorgung von verunreinigtem
Aushub-, Abraum- oder Ausbruchmaterial
zu tragen hat. Diese Gesetzeslücke führte
zur stossenden Praxis, dass die Untersuchungs-
und Entsorgungskosten des belasteten
Aushubmaterials oft dem bauwilligen
Inhaber des Grundstücks und nicht
etwa dem Verursacher der Altlast auferlegt
wurden.
Im Rahmen der Revision des Umweltschutzgesetzes
setzte sich der Hauseigentümerverband
Schweiz engagiert für die
Beseitigung dieser Rechtsunklarheit ein
und verlangte eine Kostenregelung im
Sinne des im Umweltschutzgesetz sonst
üblichen Störer- bzw. Verursacherprinzips.
Dazu musste eine neue Bestimmung im
Umweltschutzgesetz geschaffen werden.
Neu regelt deshalb Artikel 32bbis USG, dass
Inhaber belasteter Grundstücke unter
bestimmten Voraussetzungen «in der
Regel zwei Drittel der Mehrkosten» für die
Untersuchung und Entsorgung des Materials
von den Verursachern der Belastung
und den früheren Inhabern des Standorts
verlangen können.
Auch wenn der HEV Schweiz eine
weitergehende Regelung zulasten der
Verursacher angestrebt hat, ist der vorliegende
politische Kompromiss zu unterstützen.
Mit Artikel 32bbis USG wird die
Kostenfrage von belastetem Aushubmaterial
endlich auf Gesetzesstufe gelöst,
womit die bisherige, unfaire Praxis, den
jeweiligen Eigentümer für fremde «Sünden
» der Vergangenheit vollumfänglich
bezahlen zu lassen, ebenfalls der Vergangenheit
angehört. |
|