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HEV 6/2006 Inhaltsverzeichnis
Umwelt

     
  Revidiertes Umweltschutzgesetz
schafft Klarheit bei «Altlasten»

* Roman Obrist
 
     
  Das unlängst revidierte Umweltschutzgesetz (USG) wird vom Bundesrat voraussichtlich per 1. Juli 2006 in Kraft gesetzt.
Aus Sicht der Altlastenproblematik bringen die revidierten Bestimmungen insbesondere mehr Klarheit und Rechtssicherheit.
 
     
  Mit «Altlasten» im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) und der Altlastenverordnung (AltlV) werden Standorte bezeichnet, deren Belastung von Abfällen oder umweltgefährdenden Stoffen stammt. Dazu zählen Ablagerungsstandorte (stillgelegte oder sich noch in Betrieb befindende Deponien), Betriebsstandorte mit umweltgefährdenden Stoffen und Unfallstandorte (Standorte, die wegen ausserordentlicher Ereignisse belastet sind).
Die Erkenntnis der Umweltgefährlichkeit verschiedener Abfälle führte in den letzten Jahren generell zu strengeren Vorschriften für die Errichtung und den Betrieb von Deponien sowie für den Umgang mit umweltgefährdenden Stoffen. Die verschärften Vorschriften tragen dazu bei, dass inskünftig keine Altlasten mehr entstehen sollten.
 
     
  Eintrag belasteter Grundstücke in den Altlastenkataster
Das Umweltschutzgesetz verpflichtet die Kantone, einen öffentlich einsehbaren Kataster der belasteten Standorte (Deponien und andere durch Abfälle belastete Standorte) zu erstellen sowie Informationen zur Sanierung von Altlasten zu verwalten. Dabei trägt die Behörde jene Standorte in den Kataster ein, bei denen feststeht oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass sie belastet sind, wobei die Beweislast bei den staatlichen Instanzen liegt. Es ist Sache der Behörden, den massgebenden Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und die notwendigen Beweise zusammenzutragen. Liegen keine ausreichenden Beweise für die Existenz von Altlasten vor, darf ein Grundstück nicht in den Kataster aufgenommen werden. Der Altlastenkataster kann bei der kommunalen Baubehörde (Katasteramt; auch als Vermessungsamt oder Amt für Geoinformation bezeichnet) eingesehen werden.
Betroffene Eigentümer haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Das bedeutet, dass die Behörde die Eigentümer informieren muss, wenn sie beabsichtigt, ein Grundstück in den Kataster aufzunehmen. Es ist wichtig, dass Eigentümer von diesem Recht Gebrauch machen und die behördlichen Schritte kritisch kontrollieren, um ungerechtfertigte Eintragungen zu verhindern, zumal ein Eintrag den Verkehrswert eines Grundstücks erheblich reduzieren kann. Gegen die Verfügung der Eintragung des Grundstücks beziehnungsweise eines Grundstückteils kann der betroffene Grundeigentümer ferner Beschwerde erheben.
 
     
  Sanierungsbedürftige Standorte
Die Kantone sind dafür besorgt, dass belastete Standorte saniert werden, sofern diese zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder wenn die konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht (Art. 32c USG). Dabei gilt in erster Linie das Prinzip des Quellenstopps, das heisst, die Sanierungsmassnahmen sollen sicherstellen, dass langfristig keine unzulässigen Mengen von Schadstoffen mehr aus dem Standort in die Umwelt gelangen können. Die Kosten der Sanierung sind vollumfänglich vom Verursacher zu tragen (Verursacherprinzip, Art. 32d USG). Das revidierte Umweltschutzgesetz regelt neu auch das Problem der nicht mehr ermittelbaren oder zahlungsunfähigen Verursacher: Diesfalls trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten (neu Art. 32d Abs. 3 USG).
 
     
  Keine Gesetzeslücke mehr bei den «Bauherrenaltlasten»
Bisher regelten weder das Umweltschutzgesetz noch die Altlastenverordnung die Frage, wer bei Bauarbeiten auf einem belasteten, nicht aber sanierungsbedürftigen Standort die Kosten für die Untersuchung und Entsorgung von verunreinigtem Aushub-, Abraum- oder Ausbruchmaterial zu tragen hat. Diese Gesetzeslücke führte zur stossenden Praxis, dass die Untersuchungs- und Entsorgungskosten des belasteten Aushubmaterials oft dem bauwilligen Inhaber des Grundstücks und nicht etwa dem Verursacher der Altlast auferlegt wurden.
Im Rahmen der Revision des Umweltschutzgesetzes setzte sich der Hauseigentümerverband Schweiz engagiert für die Beseitigung dieser Rechtsunklarheit ein und verlangte eine Kostenregelung im Sinne des im Umweltschutzgesetz sonst üblichen Störer- bzw. Verursacherprinzips. Dazu musste eine neue Bestimmung im Umweltschutzgesetz geschaffen werden. Neu regelt deshalb Artikel 32bbis USG, dass Inhaber belasteter Grundstücke unter bestimmten Voraussetzungen «in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten» für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen können.
Auch wenn der HEV Schweiz eine weitergehende Regelung zulasten der Verursacher angestrebt hat, ist der vorliegende politische Kompromiss zu unterstützen. Mit Artikel 32bbis USG wird die Kostenfrage von belastetem Aushubmaterial endlich auf Gesetzesstufe gelöst, womit die bisherige, unfaire Praxis, den jeweiligen Eigentümer für fremde «Sünden » der Vergangenheit vollumfänglich bezahlen zu lassen, ebenfalls der Vergangenheit angehört.
 
     
  * lic. iur., HEV Schweiz  
 
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