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Ob beim Energie-Contracting der vom Contractor verrechnete
Grund- und Arbeitspreis von den Steuern abgezogen werden kann,
hängt in erster Linie von der Besitzform der Liegenschaft ab. |
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Ein Mehrfamilienhausbesitzer, der seine
Heizung selber finanziert, kann den werterhaltenden
Anteil der Investitionskosten von
den Steuern abziehen. Ebenso seine Aufwände
für Unterhalt und Versicherung. Entscheidet
er sich für ein Energie-Contracting
(Erklärung siehe Box), ändert sich die steuerliche
Situation. Mit dieser Veränderung setzt
sich auch Karin Meier, Eigentümerin eines
8-Familien-Hauses in Uster, auseinander.
Sie hat für ihre Liegenschaft vor einem halben
Jahr einen Energie-Contracting-Vertrag
abgeschlossen und bezieht seither die
Wärme für Heizung und Warmwasser von
einem Contractor. Nun sitzt sie vor der
Steuererklärung und fragt sich, ob sie den vom Contractor verrechneten Grund- und
Arbeitspreis von den Steuern abziehen kann.
Die gesetzliche Ausgangslage beim Energie-
Contracting ist klar: |
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Befindet sich eine Liegenschaft im Privatvermögen,
können die Kosten nicht
abgezogen werden. Und da keine Investitionen
angefallen sind, gibt es auch keinen
werterhaltenden Kostenanteil, der
von den Steuern einmalig abgezogen
werden könnte. |
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Befindet sich eine Liegenschaft im
Geschäftsvermögen, stellen die Kosten
einen geschäftsmässig begründeten Aufwand
dar, der vollumfänglich in Abzug
gebracht werden kann – und zwar sowohl
die vom Contractor verrechneten Kosten
für die verbrauchte Energie (Arbeitspreis)
als auch diejenigen Kosten für Amortisation,
Betrieb und Service (Grundpreis). |
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Für Liegenschaften im Geschäftsvermögen
stellt ein Energie-Contracting also eine
Win-win-Situation dar: Einerseits dürfen
sämtliche vom Contractor verrechneten
Kosten steuerlich abgezogen werden, andererseits
fallen keine Investitionskosten an. |
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Höhere Steuern wettmachen
Von diesen Vorteilen des Energie-Contractings
profitieren auch Baugenossenschaften,
Immobiliengesellschaften, Liegenschaftsverwaltungen
und institutionelle Investoren:
Sie können sich zum einen hohe Investitionen
sparen und dürfen zum anderen die
Kosten fürs Contracting von den Steuern
abziehen.
Hausbesitzerin Karin Meier hingegen hat
durch den Wechsel zum Energie-Contracting
mit leicht höheren Steuern zu rechnen, als
wenn sie ihre Heizung auf eigene Faust
ersetzt und selber weiterbetrieben hätte.
Etwas höher sind die Steuern aus zwei Gründen:
Einerseits befindet sich das 8-Familien-
Haus von Karin Meier in ihrem Privatbesitz
und sie kann deshalb die Kosten für das
Energie-Contracting nicht von den Steuern
abziehen. Andererseits hat die Ustermer
Hausbesitzerin die Anlage nicht selber
finanziert und ist auch nicht mehr für den
Unterhalt zuständig. Entsprechend kann sie
auch keine Steuerabzüge für werterhaltende
Investitionen oder den Unterhalt machen.
Dafür konnte sie dank dem Energie-Contracting
die Rückstellungen, die sie für den
Ersatz der Heizung gemacht hatte, anderweitig
mit guter Rendite anlegen und so die
höheren Steuern ausgleichen. |
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