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HEV 6/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Ausserterminliche Kündigung –
zumutbarer Ersatzmieter
* Cornel Tanno
 
     
  Nach Art. 264 OR ist ein Mieter, welcher das Mietobjekt zurückgibt, ohne Kündigungsfrist und -termin einzuhalten, von seiner Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter nur befreit, wenn er einen für den Vermieter zumutbaren neuen Mieter vorschlägt.
Das Kriterium der Zumutbarkeit bemisst sich dabei nach objektiven Gesichtspunkten. Insbesondere können an den neuen Mieter keine höheren Anforderungen als an den Ausziehenden gestellt werden. Ganz allgemein kann festgehalten werden, dass der Vermieter durch den Mieterwechsel nicht schlechter gestellt werden darf.
Der Ersatzmieter muss daher vor allem zahlungsfähig sein. Massgebend ist dessen Zahlungsfähigkeit im Zeitpunkt der Benennung als Ersatzmieter. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist unter der Zumutbarkeit des Ersatzmieters auch dessen Pünktlichkeit bei der Mietzinszahlung zu verstehen. Im konkreten Fall hat das Bundesgericht die Ablehnung des Ersatzmieters durch den Vermieter gutgeheissen, weil der Ersatzmieter gegenüber seinem bisherigen Vermieter zu unpünktlicher Mietzinszahlung geneigt hatte. Bei der Frage der Zumutbarkeit eines Ersatzmieters können auch andere Kriterien massgebend sein, wie etwa die bestehende Mieterzusammensetzung, die persönlichen Verhältnisse der Mitmieter etc.
Zur Überprüfung wie zur Auswahl des Ersatzmieters muss dem Vermieter sodann eine angemessene Zeit eingeräumt werden. Diese Frist beträgt ca. 20 bis 30 Tage, wobei diese Frist nicht als starre Regel betrachtet werden darf. Vielmehr ist auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abzustellen; insbesondere ist zu unterscheiden, ob der Vermieter eine professionelle Verwaltung oder eine Privatperson ist, die für nötige Abklärungen allenfalls mehr Zeit benötigt.
Neben der Zahlungsfähigkeit des Ersatzmieters verlangt der Gesetzgeber, dass der Nachfolgemieter bereit sein muss, den Mietvertrag zu den gleichen Bedingungen zu übernehmen. Insbesondere ist unter dem Begriff der «gleichen Bedingungen» zu verstehen, dass der vorgeschlagene Ersatzmieter grundsätzlich denselben Mietzins zu zahlen hat. Verlangt der Vermieter hingegen einen höheren Mietzins oder sonstwie gegenüber dem ausziehenden Mieter nachteilige Bedingungen, so verwirkt er seine Ansprüche, wenn der Ersatzmieter deswegen den Mietvertrag nicht akzeptiert.
Der Vermieter ist andererseits jedoch nicht gehalten, die Wohnung zu einem tieferen Mietzins zu vermieten. Dabei genügt es nach bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch nicht, wenn sich der bisherige Mieter bereit erklärt, die Mietzinsdifferenz zu bezahlen.
Wenn trotz entsprechenden Bemühungen des vorzeitig ausziehenden Mieters und des Vermieters (im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gemäss Art. 264 Abs. 3 OR) kein Ersatzmieter gefunden werden kann, so muss der Mieter den Mietzins bis zur nächstmöglichen Beendigung des Vertrages bezahlen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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