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HEV 6/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Vertretungsbefugnis einer
Liegenschaftsverwalterin in mietrechtlichen
Forderungsstreitigkeiten
* Nicole Fernandez
 
     
  In einer Mietrechtsstreitigkeit wurde die Klägerin vor der Schlichtungsbehörde und dem Mietgericht durch die Verwalterin mit den nötigen Vollmachten vertreten. Im Berufungsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich war die Legitimation zur Vertretung durch die Verwalterin zu prüfen.
Mit Beschluss vom 4. November 2004 hielt das Obergericht des Kantons Zürich fest, der Vermieter könne in Anwendung von §33 ZPO den Verwalter der Liegenschaft allein zur Verhandlung vor dem Mietgericht abordnen. In Verhandlungen vor Mietgericht sei mithin die Vertretung zulässig und ein berufsmässiger Vertreter bedürfe keines Anwaltspatentes. Ansonsten steht das Recht zur berufsmässigen Vertretung der Parteien im Zivilprozess vor den zürcherischen Gerichten grundsätzlich nur «handlungsfähigen, ehrenhaften und zutrauenswürdigen Personen» zu, denen das Obergericht das Fähigkeitszeugnis erteilt hat. Davon ausgenommen sind das summarische Verfahren sowie die Verfahren betreffend Anfechtung der Kündigung und Erstreckung von Miet- und Pachtverhältnissen (§1 Abs. 1 AnwG). In solchen Fällen wäre demzufolge die Vertretung durch eine Liegenschaftsverwalterin zulässig. Festzuhalten ist allerdings, dass dazu der Verwaltungsvertrag nicht genügt, vielmehr ist eine Prozessvollmacht i. S. von § 34 Abs. 1 ZPO erforderlich.
Da es im zu beurteilenden Fall jedoch um eine Schadenersatzforderung aus einem vorzeitig aufgelösten Mietverhältnis ging und mithin keine der vorgenannten Ausnahmen vorlag, wurde die Legitimation der Liegenschaftsverwalterin verneint. Im Berufungsverfahren liess das Obergericht deshalb die Verwalterin nicht als Vertreterin der Vermieterin zu.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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