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Der Mieter kann vom Vermieter nicht verlangen, dass er
eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft akzeptiert, es sei denn,
die Parteien hätten dies vertraglich vereinbart. Dem Vermieter
ist es dagegen frei gestellt, ob er als Sicherheit statt Geld oder
Wertpapiere eine Bürgschaft akzeptieren will. |
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Die Mieterschaft muss gemäss Art. 257e
OR nur dann eine Sicherheit leisten, wenn
diese vereinbart und betragsmässig bestimmt
ist. Das Gesetz erwähnt nur Sicherheiten, die
in Form von Bargeld oder Wertpapieren geleistet
werden. Diese sind auf einem Sparkonto
(Geld) oder in einem Depot (Wertpapiere) auf
den Namen der Mieterschaft zu hinterlegen
und dürfen nicht mit dem Vermögen der Vermieterschaft
vermischt werden. Bei der Miete
von Wohnräumen darf die Vermieterschaft
eine Sicherheit in der Höhe von maximal drei
Monatszinsen (vereinbarte Nebenkostenpauschalen
oder Akontobeiträge inbegriffen) verlangen.
Im Kanton Zürich bestimmt der Vermieter,
bei welcher Bank die Sicherheit zu hinterlegen
ist, wobei auch allfällige Interessen
der Mieterschaft zu berücksichtigen sind.
Leistet der Mieter die Sicherheit trotz
vertraglicher Vereinbarung nicht, riskiert er
Folgendes: |
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Hat er sich verpflichtet, die Sicherheit vor
Mietantritt zu leisten, kann sich der Vermieter
weigern, ihm die Mieträumlichkeiten
zu übergeben (Art. 82 OR) und den
Vertrag nach Art. 107 Abs. 2 OR auflösen.
Der Mieter schuldet dann Schadenersatz
in der Höhe des Mietzinsausfalles bis zur
Weitervermietung des Mietobjektes,
maximal jedoch bis zum nächsten ordentlichen
Kündigungstermin. |
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Ist die Sicherheit in Bargeld zu leisten,
kann der Vermieter den Mieter für diesen
Betrag – ohne vorgängigen Prozess –
betreiben. Der schriftliche Vertrag bildet,
sollte der Mieter Rechtsvorschlag erheben,
einen Rechtsöffnungstitel. |
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Der Vermieter kann ordentlich kündigen. |
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Hat der Vermieter vorher vergeblich abgemahnt,
könnte er nach einem Teil der
Lehre und der Rechtsprechung ausserordentlich
nach Art. 257e OR kündigen.
Eine solche Kündigung bringt den Vorteil
mit sich, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses
ausgeschlossen ist. Nicht
ausgeschlossen ist allerdings ein Verfahren
über die Gültigkeit der Kündigung, welches
sich bedauerlicherweise sehr in die
Länge ziehen kann. |
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Auf ein allfälliges Angebot des Mieters,
eine Sicherheit in einer anderen Form zu
leisten, als vertraglich abgemacht wurde,
braucht der Vermieter grundsätzlich nicht einzugehen.
Allerdings könnte es sich lohnen,
ein solches Angebot wenigstens näher zu
prüfen, sofern es von einem seriösen Anbieter
stammt. Eine Bürgschaft von einem anerkannten
Institut bietet ebensoviel Sicherheit
wie die ordnungsgemäss deponierte Barkaution.
Der Aufwand, um im Streitfall an das
Geld zu kommen, ist bei beiden Formen vergleichbar. |
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