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HEV 6/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Bürgschaft statt Sicherheit in Form von
Geld oder Wertpapieren?
* Tiziano Winiger
 
     
  Der Mieter kann vom Vermieter nicht verlangen, dass er eine Sicherheit in Form einer Bürgschaft akzeptiert, es sei denn, die Parteien hätten dies vertraglich vereinbart. Dem Vermieter ist es dagegen frei gestellt, ob er als Sicherheit statt Geld oder Wertpapiere eine Bürgschaft akzeptieren will.  
     
  Die Mieterschaft muss gemäss Art. 257e OR nur dann eine Sicherheit leisten, wenn diese vereinbart und betragsmässig bestimmt ist. Das Gesetz erwähnt nur Sicherheiten, die in Form von Bargeld oder Wertpapieren geleistet werden. Diese sind auf einem Sparkonto (Geld) oder in einem Depot (Wertpapiere) auf den Namen der Mieterschaft zu hinterlegen und dürfen nicht mit dem Vermögen der Vermieterschaft vermischt werden. Bei der Miete von Wohnräumen darf die Vermieterschaft eine Sicherheit in der Höhe von maximal drei Monatszinsen (vereinbarte Nebenkostenpauschalen oder Akontobeiträge inbegriffen) verlangen. Im Kanton Zürich bestimmt der Vermieter, bei welcher Bank die Sicherheit zu hinterlegen ist, wobei auch allfällige Interessen der Mieterschaft zu berücksichtigen sind.
Leistet der Mieter die Sicherheit trotz vertraglicher Vereinbarung nicht, riskiert er Folgendes:
 
 
Hat er sich verpflichtet, die Sicherheit vor Mietantritt zu leisten, kann sich der Vermieter weigern, ihm die Mieträumlichkeiten zu übergeben (Art. 82 OR) und den Vertrag nach Art. 107 Abs. 2 OR auflösen. Der Mieter schuldet dann Schadenersatz in der Höhe des Mietzinsausfalles bis zur Weitervermietung des Mietobjektes, maximal jedoch bis zum nächsten ordentlichen Kündigungstermin.
Ist die Sicherheit in Bargeld zu leisten, kann der Vermieter den Mieter für diesen Betrag – ohne vorgängigen Prozess – betreiben. Der schriftliche Vertrag bildet, sollte der Mieter Rechtsvorschlag erheben, einen Rechtsöffnungstitel.
Der Vermieter kann ordentlich kündigen.
Hat der Vermieter vorher vergeblich abgemahnt, könnte er nach einem Teil der Lehre und der Rechtsprechung ausserordentlich nach Art. 257e OR kündigen. Eine solche Kündigung bringt den Vorteil mit sich, dass eine Erstreckung des Mietverhältnisses ausgeschlossen ist. Nicht ausgeschlossen ist allerdings ein Verfahren über die Gültigkeit der Kündigung, welches sich bedauerlicherweise sehr in die Länge ziehen kann.
 
     
  Auf ein allfälliges Angebot des Mieters, eine Sicherheit in einer anderen Form zu leisten, als vertraglich abgemacht wurde, braucht der Vermieter grundsätzlich nicht einzugehen. Allerdings könnte es sich lohnen, ein solches Angebot wenigstens näher zu prüfen, sofern es von einem seriösen Anbieter stammt. Eine Bürgschaft von einem anerkannten Institut bietet ebensoviel Sicherheit wie die ordnungsgemäss deponierte Barkaution. Der Aufwand, um im Streitfall an das Geld zu kommen, ist bei beiden Formen vergleichbar.  
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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