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HEV 6/2006 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Bauliche Massnahmen und ihre
Beschlussfassung
* Harald Solenthaler
 
     
  Im Rahmen einer Stockwerkeigentümerversammlung kommt es bei Abstimmungen über bauliche Massnahmen immer wieder zu Diskussionen, um welche Art es sich bei der entsprechenden Massnahme handelt und welches das korrekte Abstimmungsquorum ist.  
     
  Notwendig
Notwendige bauliche Massnahmen werden nach Art. 647c ZGB definiert als Unterhalts-, Wiederherstellungs- und Erneuerungsarbeiten, welche für die Erhaltung des Wertes und der Gebrauchsfähigkeit der Sache nötig sind. Als zur Erhaltung der Gebrauchsfähigkeit notwendig gelten dabei nur jene Handlungen, welche dafür sorgen, dass die Sache zu ihrem normalen Gebrauch geeignet bleibt, nicht aber solche, die einer Verminderung des Ertrages vorbeugen sollen. Ebenfalls nicht notwendig sind Massnahmen zur zeitgemässen Einrichtung eines Betriebes, sofern ohne die entsprechende Massnahme nicht die Produktionsfähigkeit schwer leiden würde. Negativ ausgedrückt bedeutet dies, dass in erster Linie jene baulichen Massnahmen notwendig sind, welche zur Vermeidung der Zerstörung, des Verfalles oder der Verschlechterung der Sache getroffen werden.
Demnach gelten als notwendige bauliche Massnahmen alle Handlungen, die die weitere Funktionsfähigkeit der gemeinschaftlichen Anlagen und Einrichtungen garantieren. Dazu sind auch Sanierungen zu zählen, die aufgrund öffentlicher Auflagen durchgeführt werden müssen.
Sofern nicht anders geregelt, genügt bei notwendigen baulichen Massnahmen zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit der Stockwerkeigentümer. Streng nach dem Gesetzeswortlaut wird die Mehrheit aller Eigentümer verlangt, doch wird allgemein die Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer als genügend erachtet.
 
     
  Nützlich
Nützlich sind gemäss Art. 647d ZGB jene baulichen Massnahmen, welche – ohne notwendig zu sein – zum Vorteil der Sache, insbesondere zur Steigerung ihres Wertes und Ertrages oder zur Verbesserung ihrer Gebrauchsfähigkeit, getroffen werden. Zwar können auch notwendige Massnahmen eine Wert- oder Ertragssteigerung oder eine Verbesserung der Gebrauchsfähigkeit der Sache bewirken; im Gegensatz zu ihnen könnten die nützlichen Massnahmen aber – ohne Not – auch unterbleiben. Zur Beschlussfassung bedürfen grundsätzlich nützliche Massnahmen einer qualifizierten Mehrheit der Stockwerkeigentümerversammlung. Das heisst, neben der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Eigentümer wird zugleich die Mehrheit der Wertquoten verlangt. Da es sich hier auch um die gesetzlichen Minimalvorschriften handelt, sind abgeänderte Regelungen im konkreten Verwaltungsreglement vorbehalten.
 
     
  Luxuriös
Nach Art. 647e gelten bauliche Massnahmen als luxuriös, wenn sie lediglich der Verschönerung der Ansehnlichkeit der Sache oder der Bequemlichkeit im Gebrauch dienen. Solche Massnahmen haben in der Regel nicht den Zweck, damit eine objektive Wertsteigerung der Liegenschaft zu erzielen, sondern können das subjektive Wertgefühl jedes einzelnen Stockwerkeigentümers steigern. Da die Kosten für luxuriöse bauliche Massnahmen oft unverhältnismässig sind, sollen sie keinem Stockwerkeigentümer gegen seinen Willen aufgezwungen werden können. Deshalb wird in der Regel für die Beschlussfassung die Zustimmung sämtlicher – nicht nur der anwesenden – Stockwerkeigentümer vorausgesetzt.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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