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HEV 6/2006 Inhaltsverzeichnis
Die Eigentumswohnung

     
  Das ausschliessliche Nutzungsrecht
des Stockwerkeigentümers
* Nocole Fernandez
 
     
  In der Praxis sind einzelne Stockwerkeigentümer immer wieder erstaunt, wenn sie erfahren, dass sie in ihrem Garten keine baulichen Massnahmen vornehmen dürfen, ohne vorab dafür die Zustimmung der einzelnen Stockwerkeigentümer erhalten zu haben. Für das Anlegen eines Biotops, das Anpflanzen oder Beseitigen von Blumenstöcken, Sträuchern oder Bäumen bedarf es nämlich der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer, vorbehaltlich anderer reglementarischer Vorschriften.  
     
  Begriff und Anwendungsbereich
Das ausschliessliche Nutzungsrecht des Stockwerkeigentümers an gemeinschaftlichen Teilen unterscheidet sich vom Sonderrecht des Stockwerkeigentümers. Es hat sich gezeigt, dass im Stockwerkeigentum ein weit verbreitetes Bedürfnis daran besteht, gewisse gemeinschaftliche Teile, die nicht zum Sonderrecht gehören können, dennoch einem einzelnen Stockwerkeigentümer zur ausschliesslichen Benutzung zu überlassen. Gebräuchliche Beispiele dafür sind Autoabstellplätze, Dachterrassen, Gartensitzplätze oder Zivilschutzräume.
Ausschliessliche Nutzungsrechte beinhalten den Verzicht der Stockwerkeigentümergemeinschaft auf die Nutzung eines gemeinschaftlichen Gebäude- oder Grundstückteiles zugunsten der exklusiven Nutzungsberechtigung eines einzelnen Stockwerkeigentümers. Sie werden durch das Verwaltungs- und Nutzungsreglement der Stockwerkeigentümergemeinschaft begründet. Der Inhalt der ausschliesslichen Nutzungsrechte sowie die damit verbundenen Rechte und Pflichten ergeben sich ebenfalls in erster Linie aus dem Reglement. Gleiches gilt für die Möglichkeit der Übertragung, Änderung oder Aufhebung der ausschliesslichen Nutzungsrechte.
 
     
  Zuteilung und Begründung
Die reglementarische Zuteilung der Nutzungsrechte kann entweder einem bestimmten Stockwerkeigentümer individuell oder, im häufigeren Fall, mit einer bestimmten Stockwerkeigentumseinheit untrennbar verbunden werden. Die ausschliesslichen Nutzungsrechte werden in der Regel bereits bei der Begründung des Stockwerkeigentums durch entsprechende Abfassung eines Reglements festgelegt und den Berechtigten zugeteilt. Durch eine entsprechende Änderung des Reglements können solche Nutzungsrechte aber auch später begründet werden.
 
     
  Umfang der Rechte
Der Umfang der ausschliesslichen Nutzungsrechte muss aus der Funktion der eingeräumten Berechtigung ermittelt werden, sofern das Reglement keine Umschreibung enthält. Der Inhaber darf den ihm überlassenen gemeinschaftlichen Teil nur im Rahmen des dafür vorgesehenen Zwecks gebrauchen. Unzulässig sind sodann jegliche Eingriffe in die Substanz oder Funktionalität der zur Nutzung überlassenen gemeinschaftlichen Gebäuderesp. Grundstücksteile sowie alle Massnahmen, welche eine Veränderung der äusseren Erscheinung der Gesamtüberbauung zur Folge haben. Da sich das ausschliessliche Nutzungsrecht auf einen gemeinschaftlichen Teil bezieht, bedarf der nutzungsberechtigte Stockwerkeigentümer zur Vornahme gestalterischer Massnahmen oder zu dem Anbringen von Einrichtungen immer der vorgängigen ausdrücklichen Zustimmung durch die Gemeinschaft.
 
     
  Unterhaltspflicht
Soweit das Reglement keine anders lautenden Bestimmungen enthält, muss der Stockwerkeigentümer bezüglich der Unterhaltspflicht am exklusiven Nutzungsrecht für den regelmässigen Unterhalt des ihm überlassenen gemeinschaftlichen Teils selber aufkommen. Dies steht im Gegensatz zum Unterhalt und zur Erneuerung der gemeinschaftlichen Gebäudesubstanz, welche Aufgabe der Gemeinschaft ist. Der Inhaber des ausschliesslichen Nutzungsrechts hat gegenüber der Gemeinschaft lediglich Anspruch auf Durchführung derjenigen Massnahmen, welche zur Erhaltung der gemeinschaftlichen Sache notwendig sind. Zur Durchsetzung dieses Anspruchs kann er nötigenfalls an den Richter gelangen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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