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HEV 6/2006 Inhaltsverzeichnis
Recht allgemein

     
  Verjährungsfrist
* Harald Solenthaler
 
     
  Forderungen und andere Ansprüche können zu Recht gestellt werden und doch nicht mehr durchsetzbar sein – infolge Verjährung. Nicht alles verjährt gleich schnell. Entscheidend ist das Vertragsverhältnis, aus dem die Forderung stammt.  
     
  In der Regel verjähren Forderungen mit Ablauf von 10 Jahren seit ihrer Fälligkeit. Es gibt aber Forderungen, welche bereits mit Ablauf von 5 Jahren verjähren. Darunter fallen die für den Vermieter wichtigen Forderungen für Miet- und Pachtzinse, Nebenkosten sowie andere periodische Leistungen. Da auch Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern dieser Verjährungsbestimmung unterliegen, ist beispielsweise der Lohnanspruch des Hauswartes nach Ablauf von 5 Jahren verjährt. Ebenfalls findet die verkürzte Verjährungsfrist von 5 Jahren auf Handwerksarbeit Anwendung. Bei Kaufverträgen (Verjährungsfrist 10 Jahre) kommt es oft vor, dass ein Teil der Leistung aus handwerklicher Arbeit (Verjährungsfrist 5 Jahre) besteht. Nimmt dieser eine nur untergeordnete Stellung ein, unterliegen die Forderungen aus dem ganzen Vertrag der 10- jährigen Verjährung.  
     
  Mängelrechte
Die Verjährungsfrist für Forderungen darf nicht mit der Frist zur Geltendmachung von Mängeln verwechselt werden. Sofern keine längere Gewährleistung vereinbart wurde, beschränkt sich die Gewährleistung beim Kauf von beweglichen Sachen auf ein Jahr nach Ablieferung, beim Grundstückskauf auf 5 Jahre ab Eigentumserwerb. Liegt dem Vertragsverhältnis ein Werkvertrag zu Grunde, verjähren die Mängelrechte wie beim Kaufvertrag grundsätzlich innert einem Jahr, wobei eine 5-jährige Frist für unbewegliche Bauten besteht. Vorformulierte Vertragswerke, wie etwa die SIA-Normen, können diese Fristen wiederum abändern. Gemäss der SIA-Norm 118 hat man für alle Mängelrügen grundsätzlich eine Frist von 2 Jahren, wobei eine längere, 5-jährige Frist besteht für die Geltendmachung von verdeckten Mängeln, welche vorher nicht entdeckt werden können.
 
     
  Verlustschein
Bei Forderungen, die auf dem Betreibungsweg nicht erhältlich sind, wird dem Gläubiger im Pfändungs- oder Konkursverfahren ein Verlustschein ausgestellt. Forderungen aus Verlustscheinen verjähren mit Ablauf von 20 Jahren. Stirbt der Schuldner innerhalb dieser Frist und treten die Erben die Erbschaft an, so verjährt die Forderung gegen die Erben spätestens mit Ablauf eines Jahres seit dem Erbgang.
Wichtig: Eine verjährte Forderung ist nicht von vornherein verloren. Im Streitfall muss sich der Schuldner nämlich ausdrücklich darauf berufen. Sie wird nicht von Amtes wegen vom Gericht berücksichtigt. Es kann daher einen Versuch wert sein, den Schuldner dennoch ins Recht zu fassen.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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