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Forderungen und andere Ansprüche können zu Recht
gestellt werden und doch nicht mehr durchsetzbar sein –
infolge Verjährung. Nicht alles verjährt gleich schnell.
Entscheidend ist das Vertragsverhältnis, aus dem die Forderung
stammt. |
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In der Regel verjähren Forderungen mit
Ablauf von 10 Jahren seit ihrer Fälligkeit.
Es gibt aber Forderungen, welche bereits
mit Ablauf von 5 Jahren verjähren. Darunter
fallen die für den Vermieter wichtigen
Forderungen für Miet- und Pachtzinse,
Nebenkosten sowie andere periodische
Leistungen. Da auch Forderungen aus dem
Arbeitsverhältnis von Arbeitnehmern dieser
Verjährungsbestimmung unterliegen,
ist beispielsweise der Lohnanspruch des
Hauswartes nach Ablauf von 5 Jahren verjährt.
Ebenfalls findet die verkürzte Verjährungsfrist
von 5 Jahren auf Handwerksarbeit
Anwendung. Bei Kaufverträgen
(Verjährungsfrist 10 Jahre) kommt es oft
vor, dass ein Teil der Leistung aus handwerklicher
Arbeit (Verjährungsfrist 5 Jahre)
besteht. Nimmt dieser eine nur untergeordnete
Stellung ein, unterliegen die Forderungen
aus dem ganzen Vertrag der 10-
jährigen Verjährung. |
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Mängelrechte
Die Verjährungsfrist für Forderungen
darf nicht mit der Frist zur Geltendmachung
von Mängeln verwechselt werden.
Sofern keine längere Gewährleistung vereinbart
wurde, beschränkt sich die
Gewährleistung beim Kauf von beweglichen
Sachen auf ein Jahr nach Ablieferung,
beim Grundstückskauf auf 5 Jahre ab
Eigentumserwerb. Liegt dem Vertragsverhältnis
ein Werkvertrag zu Grunde, verjähren
die Mängelrechte wie beim Kaufvertrag
grundsätzlich innert einem Jahr,
wobei eine 5-jährige Frist für unbewegliche
Bauten besteht. Vorformulierte Vertragswerke,
wie etwa die SIA-Normen,
können diese Fristen wiederum abändern.
Gemäss der SIA-Norm 118 hat man für
alle Mängelrügen grundsätzlich eine Frist
von 2 Jahren, wobei eine längere, 5-jährige
Frist besteht für die Geltendmachung
von verdeckten Mängeln, welche vorher
nicht entdeckt werden können. |
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Verlustschein
Bei Forderungen, die auf dem Betreibungsweg
nicht erhältlich sind, wird dem
Gläubiger im Pfändungs- oder Konkursverfahren
ein Verlustschein ausgestellt.
Forderungen aus Verlustscheinen verjähren
mit Ablauf von 20 Jahren. Stirbt der
Schuldner innerhalb dieser Frist und treten
die Erben die Erbschaft an, so verjährt die
Forderung gegen die Erben spätestens mit
Ablauf eines Jahres seit dem Erbgang.
Wichtig: Eine verjährte Forderung ist
nicht von vornherein verloren. Im Streitfall
muss sich der Schuldner nämlich ausdrücklich
darauf berufen. Sie wird nicht
von Amtes wegen vom Gericht berücksichtigt.
Es kann daher einen Versuch wert
sein, den Schuldner dennoch ins Recht zu
fassen. |
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