|
|
|
| |
|
|
| |
Grillieren ohne Nachbarstreit
* Thomas Oberle |
|
| |
|
|
| |
Die langen lauen Nächte verleiten zu Grillparties im Garten
und auf dem Balkon und dies nicht immer zur Freude der Nachbarn.
Was ist aus rechtlicher Sicht zu daraus resultierenden Geruchsund
Lärmbelästigungen zu sagen? |
|
| |
|
|
| |
Laut Gesetz sind übermässige Immissionen
aller Art untersagt (Art. 684 des
Zivilgesetzbuchs). Daraus folgt, dass der
Nachbar ein gewisses Mass von Einwirkungen
tolerieren muss, sind diese doch auch
bei einer normalen Grundstücksnutzung
unvermeidlich. Ob eine Einwirkung übermässig
ist, ist aufgrund des konkreten Einzelfalles
zu entscheiden, wobei jeweils ein
erheblicher Ermessensspielraum besteht.
Lage und Beschaffenheit des betroffenen
Grundstücks spielen eine Rolle, aber auch
die Art der Immission und deren Dauer
sind von Bedeutung. Im Falle des Grillierens
sind lästige Dünste und herumfliegende
Kohle- oder Holzpartikel beziehungsweise
Feuerfunken vor allem bei offenen
Grillfeuern im Garten sowie bei der Verwendung
von billigen, in der Regel offenen
Grillgeräten auf den Balkonen zu
beobachten. Können die Nachbarn wegen
der herumfliegenden Partikel und wegen
der stinkenden Luft abends im Sommer
während längerer Zeit die Fenster nicht
mehr offen halten, können sie sich gegen
eine derartige Belästigung auf jeden Fall
zur Wehr setzen. |
|
| |
|
|
| |
Eine Frage des Masses
Das Grillproblem lässt sich letztlich nur
dann sinnvoll angehen, wenn alle Beteiligten
den gesunden Menschenverstand
walten lassen. Mit Masshaltung jedes
Einzelnen und mit Beizug der heute zur
Verfügung stehenden Technik können
Grillstreitigkeiten auf ein vernünftiges und
damit erträgliches Minimum reduziert
werden. Eigentümer und Mieter sind zu
veranlassen, auf dem Balkon nur abdeckbare
elektrische oder gasbetriebene Grillgeräte
zu benutzen. Es lohnt sich, von
Anfang an ein hochwertigeres Grillgerät
anzuschaffen, bei welchem keine ins
Gewicht fallenden Geruchsimmissionen
auftreten. Der Ärger, der sich damit vermeiden
lässt, wiegt die höheren Kosten
bei weitem auf. Sehr fetthaltiges Fleisch
sollte in einer Alufolie gegrillt werden. Auf
die Verwendung von Ölmarinaden sollte
nicht nur wegen der daraus resultierenden
Geruchsbelästigungen, sondern auch
aus gesundheitlichen Gründen verzichtet
werden. Die Nachbarn müssen nicht hinnehmen,
dass der Grillfeuerqualm in ihre
Wohnungen eindringt und dort für erheblichen
Gestank sorgt. Zudem ist im Interesse
des nachbarschaftlichen Friedens eine
gewisse Zurückhaltung beim Grillieren –
sowohl im Garten als auch auf dem Balkon
– angezeigt. Dies gilt auch für den
Geräuschpegel bei Grillparties. Stundenlange
(übermässige) Lärmbelästigungen müssen die Nachbarn auch zur Tageszeit
nicht hinnehmen. |
|
| |
|
|
| |
Nachtruhe beachten
Bezüglich der Lautstärke gilt, was auch
bei der Wohnungsnutzung zu beachten
ist. In der Regel gilt in den meisten
Gemeinden ab 22.00 Uhr bzw. 23.00 Uhr
Nachtruhezeit. Die Verursachung von
Lärm durch laute Gespräche und Gelächter
ist dann zu unterlassen. Die Party ist in das
Wohnungsinnere zu verlegen. Nach Eintritt
der Nachtruhezeit ist grundsätzlich die
Zimmerlautstärke (Gespräche dürfen in
anderen Wohnungen nicht gehört werden)
zu beachten. Eine ungestörte Nachtruhe
stellt namentlich in Anbetracht der
Anforderungen, die das moderne Leben an
den Menschen stellt, ein erhebliches
schutzwürdiges Gut dar. Die gegenseitige
Rücksichtnahme ist somit eine wichtige
Voraussetzung eines guten nachbarlichen
Zusammenlebens. Im Alltag ist allerdings
auch stets eine gewisse Toleranz angezeigt,
ist doch letztlich jedermann irgend
einmal auf die Nachsicht des Nachbarn
angewiesen, weil es in unseren engräumigen
Verhältnissen einfach immer wieder zu
Kollisionen zwischen den unterschiedlichen
nachbarlichen Interessen kommt. |
|
|