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HEV 7/2006 Inhaltsverzeichnis
Immissionen

     
  Kostentragung bei Lärmschutzwänden
* Tiziano Winiger
 
     
  Müssen die Grundeigentümer alleine für die Lärmschutzwände entlang der Autobahn bezahlen, wenn diese errichtet werden müssen, um die Planungswerte einzuhalten?  
     
  Müssen entlang der Autobahn Lärmschutzwände erstellt werden, um in einer nahen Bauzone die Planungswerte einzuhalten und das betroffene Gebiet zu überbauen, dann sollen die Grundeigentümer nicht alleine verpflichtet werden, für die Kosten aufzukommen. Der Kanton muss als Verursacher auch einen angemessenen Beitrag leisten. So hat es am 2. Juni das Bundesgericht entschieden.
In dem zu beurteilenden Fall (Kanton Basel Land) ging es um Immissionen, welche durch eine Autobahn verursacht wurden und Massnahmen nach Art. 24 USG erforderlich machten. Der kommunale Gesetzgeber verpflichtete die Grundeigentümer zur vollumfänglichen Übernahme der Kosten im Verhältnis der Parzellenfläche zur Gesamtfläche des Perimeters. In Anwendung des Verursacherprinzips erachtete das oberste Gericht den Kanton auch als kostenpflichtig, weil er Werkeigentümer und Bauherr der Autobahn sei. Mit der Überwälzung der gesamten Kosten für die Lärmschutzwände auf die Grundeigentümer im massgeblichen Perimeter überschreite der kommunale Gesetzgeber das ihm bei der Kostenverteilung zustehende Ermessen.
Falls eine anteilmässige Kostentragung zu Lasten des Grundeigentümers gesetzgeberisch vorgesehen wird, dann sei dabei den Grundsätzen des Verursacherprinzips Rechnung zu tragen. Die alleinige Kostenpflicht der Grundeigentümer berücksichtige den Verursacheranteil nicht, welcher dem Kanton als Eigentümer des Immissionen verursachenden Werkes anzurechnen sei, und widerspreche damit einem grundlegenden Prinzip des Bundesumweltrechts.
 
     
     
  Bundesgesetz über den Umweltschutz

Art. 2 Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 24 Anforderungen an Bauzonen
Neue Bauzonen für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, dürfen nur in Gebieten vorgesehen werden, in denen die Lärmimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten oder in denen diese Werte durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können. Die Umzonung von Bauzonen gilt nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.
Werden die Planungswerte in einer bestehenden, aber noch nicht erschlossenen Bauzone für Wohngebäude oder andere Gebäude, die dem längeren Aufenthalt von Personen dienen, überschritten, so sind sie einer weniger lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen, sofern nicht durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen im überwiegenden Teil dieser Zone die Planungswerte eingehalten werden können.
 
     
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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