|
|
|
|
|
|
Kostentragung bei Lärmschutzwänden
* Tiziano Winiger |
|
|
|
|
|
Müssen die Grundeigentümer alleine für die Lärmschutzwände entlang
der Autobahn bezahlen, wenn diese errichtet werden müssen, um
die Planungswerte einzuhalten? |
|
|
|
|
|
Müssen entlang der Autobahn Lärmschutzwände
erstellt werden, um in einer
nahen Bauzone die Planungswerte einzuhalten
und das betroffene Gebiet zu überbauen,
dann sollen die Grundeigentümer
nicht alleine verpflichtet werden, für die
Kosten aufzukommen. Der Kanton muss als
Verursacher auch einen angemessenen Beitrag
leisten. So hat es am 2. Juni das Bundesgericht
entschieden.
In dem zu beurteilenden Fall (Kanton
Basel Land) ging es um Immissionen, welche
durch eine Autobahn verursacht wurden
und Massnahmen nach Art. 24 USG
erforderlich machten. Der kommunale
Gesetzgeber verpflichtete die Grundeigentümer
zur vollumfänglichen Übernahme
der Kosten im Verhältnis der Parzellenfläche
zur Gesamtfläche des Perimeters. In Anwendung
des Verursacherprinzips erachtete
das oberste Gericht den Kanton auch als
kostenpflichtig, weil er Werkeigentümer
und Bauherr der Autobahn sei. Mit der
Überwälzung der gesamten Kosten für die
Lärmschutzwände auf die Grundeigentümer
im massgeblichen Perimeter überschreite
der kommunale Gesetzgeber das
ihm bei der Kostenverteilung zustehende
Ermessen.
Falls eine anteilmässige Kostentragung
zu Lasten des Grundeigentümers gesetzgeberisch
vorgesehen wird, dann sei dabei
den Grundsätzen des Verursacherprinzips
Rechnung zu tragen. Die alleinige Kostenpflicht
der Grundeigentümer berücksichtige
den Verursacheranteil nicht, welcher dem
Kanton als Eigentümer des Immissionen
verursachenden Werkes anzurechnen sei,
und widerspreche damit einem grundlegenden
Prinzip des Bundesumweltrechts. |
|
|
|
|
|
|
|
|
Bundesgesetz über den Umweltschutz
Art. 2 Verursacherprinzip
Wer Massnahmen nach diesem Gesetz
verursacht, trägt die Kosten dafür.
Art. 24 Anforderungen an Bauzonen
Neue Bauzonen für Wohngebäude
oder andere Gebäude, die dem längeren
Aufenthalt von Personen dienen,
dürfen nur in Gebieten vorgesehen
werden, in denen die Lärmimmissionen
die Planungswerte nicht überschreiten
oder in denen diese Werte durch planerische,
gestalterische oder bauliche
Massnahmen eingehalten werden können.
Die Umzonung von Bauzonen gilt
nicht als Ausscheidung neuer Bauzonen.
Werden die Planungswerte in einer
bestehenden, aber noch nicht erschlossenen
Bauzone für Wohngebäude oder
andere Gebäude, die dem längeren
Aufenthalt von Personen dienen, überschritten,
so sind sie einer weniger
lärmempfindlichen Nutzungsart zuzuführen,
sofern nicht durch planerische,
gestalterische oder bauliche Massnahmen
im überwiegenden Teil dieser
Zone die Planungswerte eingehalten
werden können. |
|
|
|
|
|