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HEV 7/2006 Inhaltsverzeichnis
Steuern

     
  Übergangsrecht und Aufschub

Ermässigung Grundstückgewinnsteuer


(HEV Winterthur und Umgebung)
 
     
  Unter dem Tatbestand der Ersatzbeschaffung versteht man im Recht der Grundstückgewinnsteuer die Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung), soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum Bau einer gleich genutzten Ersatzliegenschaft verwendet wird (§ 216 Abs. 2 lit. i Steuergesetz ZH, Art. 12 Abs. 3 lit. e Bundesgesetz über die Harmonisierung der Steuern der Kantone und Gemeinden [Steuerharmonisierungsgesetz, StHG]).
Nach dem bis Ende 1998 gültigen kantonalen Steuergesetz wurde im Falle einer Ersatzbeschaffung eine Steuerermässigung («Rabatt») gewährt, welche unter gewissen Umständen nacherhoben werden konnte (§ 170bis aStG). Unter neuem Recht gilt demgegenüber das Konzept des Steueraufschubs; aufgeschoben ist nicht aufgehoben.
Was gilt nun, wenn jemand, der unter altem Recht seine Wohnliegenschaft veräussert und eine Ermässigung erhalten hat, eine weitere Ersatzbeschaffung tätigt? Wird die gewährte Ermässigung nacherhoben, kommt es zum nunmehr (auch im Bundesrecht) vorgesehenen Aufschub oder entfällt die Nacherhebung ersatzlos?
In einem rechtskräftigen Entscheid vom 16. Februar 2006 beurteilte die Steuerkommission III diese Fragen dahingehend, dass die Ermässigung in einem solchen Fall nacherhoben werden könne. Vorliegend erfolgte die erste Handänderung, welche eine Ermässigung nach altem Recht begründete, rund acht Jahre früher. Nach Meinung der Rekurskommission ist hier § 170bis Abs. 2 aStG anzuwenden, wonach die Ermässigung dann nachträglich aufzuheben ist, wenn die Ersatzliegenschaft innert zehn Jahren nach der Handänderung wieder veräussert bzw. nicht mehr selbst oder von Erben bewohnt wird.
Fazit: Wer noch unter altem Recht in den Genuss einer Ermässigung infolge Ersatzbeschaffung gekommen ist, sollte mit einer Weiterveräusserung falls möglich zuwarten, bis zehn Jahre vorbei sind. Konkret in Frage kommen heute noch entsprechende Veräusserungen von 1996 bis Ende 1998. Damit ist zwar nicht gesagt, dass danach mit keinen grundsteuerlichen Konsequenzen zu rechnen ist, aber die Nacherhebung altrechtlicher Ermässigungen gehört ab dem 1. Januar 2009 endgültig der Vergangenheit an.
 
     
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