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Stockwerkeigentum: Die Vertretung
eines Stockwerkeigentümers * Cornel Tanno |
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Der Gesetzgeber regelt die Vertretung eines Stockwerkeigentümers
an einer Eigentümerversammlung nicht ausdrücklich. Er setzt aber in
Art. 712p ZGB die Möglichkeit der Vertretung voraus. |
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In Ziff. 1 dieser Bestimmung wird nämlich
festgehalten, dass die Versammlung der
Stockwerkeigentümer beschlussfähig ist,
wenn die Hälfte der Stockwerkeigentümer,
die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist,
mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer
anwesend oder vertreten sind. Der Stockwerkeigentümer
kann sich dabei durch einen
anderen Stockwerkeigentümer oder durch
einen Dritten vertreten lassen.
Die Vertretung des Stockwerkeigentümers
setzt eine rechtsgültige Bevollmächtigung für
den Vertreter voraus. Vor Zulassung des Vertreters
muss der Vorsitzende der Stockwerkeigentümerversammlung
überprüfen, ob eine
solche Vollmacht vorliegt. Unter Vorbehalt
einer anders lautenden Bestimmung im
Reglement muss die Vollmacht hingegen
nicht in schriftlicher Form vorliegen.
Mittels Reglement können auch gewisse
Einschränkungen an die Vertretungsbefugnis
vorgesehen werden. So ist oftmals eine reglementarische
Einschränkung in einem kleineren
bzw. familiären Stockwerkeigentum erwünscht.
Wenn hingegen die menschlichen
Beziehungen zwischen den Eigentümern nicht
vordergründig sind oder bei einer grosser
Anzahl von Stockwerkeigentümern wäre die
Einschränkung der Vertretung oft nicht
gerechtfertigt.
Neben dem Reglement kann bereits der
Begründungsakt eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis
enthalten. In beiden Fällen
muss diese aber einstimmig beschlossen
werden.
Ein vollständiges Verbot der Vertretung ist
jedoch ausgeschlossen, da das Stimmrecht als
solches ein unentziehbares und unverzichtbares
Mitwirkungsrecht darstellt. Es ist hingegen
schwierig, die Grenze der zulässigen Einschränkung
begrifflich zu bestimmen. Es
muss aber möglich sein, zu bestimmen, dass
nur Stockwerkeigentümer, Familienmitglieder
oder Bewohner des Stockwerkeigentums als
Vertreter an der Stockwerkeigentümerversammlung
auftreten dürfen. Ebenso ist es
zulässig, die Anzahl der Vertretungsmandate
zu beschränken. (Amédéo Wermelinger, Das
Stockwerkeigentum, S. 488) |
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* lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich |
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