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HEV 7/2006 Inhaltsverzeichnis
Eigentumswohnung

     
  Stockwerkeigentum: Die Vertretung
eines Stockwerkeigentümers

* Cornel Tanno
 
     
  Der Gesetzgeber regelt die Vertretung eines Stockwerkeigentümers an einer Eigentümerversammlung nicht ausdrücklich. Er setzt aber in Art. 712p ZGB die Möglichkeit der Vertretung voraus.  
     
  In Ziff. 1 dieser Bestimmung wird nämlich festgehalten, dass die Versammlung der Stockwerkeigentümer beschlussfähig ist, wenn die Hälfte der Stockwerkeigentümer, die zugleich zur Hälfte anteilsberechtigt ist, mindestens aber zwei Stockwerkeigentümer anwesend oder vertreten sind. Der Stockwerkeigentümer kann sich dabei durch einen anderen Stockwerkeigentümer oder durch einen Dritten vertreten lassen.
Die Vertretung des Stockwerkeigentümers setzt eine rechtsgültige Bevollmächtigung für den Vertreter voraus. Vor Zulassung des Vertreters muss der Vorsitzende der Stockwerkeigentümerversammlung überprüfen, ob eine solche Vollmacht vorliegt. Unter Vorbehalt einer anders lautenden Bestimmung im Reglement muss die Vollmacht hingegen nicht in schriftlicher Form vorliegen.
Mittels Reglement können auch gewisse Einschränkungen an die Vertretungsbefugnis vorgesehen werden. So ist oftmals eine reglementarische Einschränkung in einem kleineren bzw. familiären Stockwerkeigentum erwünscht. Wenn hingegen die menschlichen Beziehungen zwischen den Eigentümern nicht vordergründig sind oder bei einer grosser Anzahl von Stockwerkeigentümern wäre die Einschränkung der Vertretung oft nicht gerechtfertigt.
Neben dem Reglement kann bereits der Begründungsakt eine Einschränkung der Vertretungsbefugnis enthalten. In beiden Fällen muss diese aber einstimmig beschlossen werden.
Ein vollständiges Verbot der Vertretung ist jedoch ausgeschlossen, da das Stimmrecht als solches ein unentziehbares und unverzichtbares Mitwirkungsrecht darstellt. Es ist hingegen schwierig, die Grenze der zulässigen Einschränkung begrifflich zu bestimmen. Es muss aber möglich sein, zu bestimmen, dass nur Stockwerkeigentümer, Familienmitglieder oder Bewohner des Stockwerkeigentums als Vertreter an der Stockwerkeigentümerversammlung auftreten dürfen. Ebenso ist es zulässig, die Anzahl der Vertretungsmandate zu beschränken. (Amédéo Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, S. 488)
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
     
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