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HEV 7/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Mietzinserhöhung nach Beendigung
des Hauswartungsvertrages

* Christoph Felder
 
     
  In einem neueren Entscheid hatte sich das Bundesgericht mit der Frage auseinander zu setzen, wie es sich in Bezug auf den Mietvertrag und einer Mietzinserhöhung verhält, wenn die Parteien einen Hauswartungsvertrag mit Überlassung einer Dienstwohnung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in der Lage ist, der Arbeitstätigkeit nachzugehen, trotzdem aber in der Dienstwohnung verbleibt.  
     
  Dem Bundesgericht lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Das Ehepaar W. war seit dem 1. November 1976 für mehrere Liegenschaften im Kanton Genf als Hauswart angestellt. Gemäss Vertrag hatte es Anspruch auf eine 4-Zimmer- Wohnung als Dienstwohnung. Nachdem Frau W. aus gesundheitlichen Gründen zu 100% arbeitsunfähig geworden war, wurde der Arbeitsvertrag mit Herrn W. ab 1. November 1992 alleine weitergeführt. Am 1. November 2001 betrug der durch das Ehepaar W. zu bezahlende Mietzins monatlich CHF 906.–. Im Verlaufe des Jahres 2001 teilte schliesslich Herr W. der Vermieterin mit, dass es ab dem 1. November 2001 zu 100% arbeitsunfähig geschrieben sei. Daraufhin erstellte die Vermieterin einen Mietvertrag für die bis anhin vom Ehepaar W. bewohnte Wohnung, welcher ab dem 1. November 2001 gelten sollte. Gleichzeitig mit dem Mietvertrag erhöhte die Vermieterin den Mietzins mittels eines amtlichen Formulars vom 8. August 2001 ab dem 1. November auf CHF 1300.– pro Monat zuzüglich Nebenkosten. Die Mieter gelangten spätestens am 5. September in Besitz des Mietvertrages und des amtlichen Formulars, woraufhin sie sich am 24. Oktober 2001 an die Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht wandten und eine Herabsetzung des Anfangsmietzinses verlangten. Nachdem vor Schlichtungsbehörde keine Einigung erzielt werden konnte, setzte das Mietgericht den Anfangsmietzins aufgrund einer Ertragsrechnung auf monatlich CHF 464.– herab. Gegen diesen Entscheid appellierte die Vermieterin, worauf die obere Instanz den erstinstanzlichen Entscheid zu Gunsten der Vermieterin aufhob und den monatlichen Mietzins auf CHF 1300.– zuzüglich Nebenkosten festsetzte.
Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid. Dabei führte es in den Erwägungen aus, dass zwischen den Parteien ab 1976 ein Hauswartvertrag bestand. Dabei handelt es sich um einen gemischten Vertrag, welcher mietvertragliche und arbeitsvertragliche Elemente enthält. Für die Hauswartleistungen untersteht ein solcher Vertrag dem Arbeitsvertragsrecht und für die Überlassung der Wohnung dem Mietrecht. Nur bei der Kündigung kommen die Regeln desjenigen Vertrages zur Anwendung, der den überwiegenden Teil der Leistungen ausmacht. Mit anderen Worten schlossen die Parteien somit in Bezug auf die Hauswartwohnung einen Mietvertrag ab. Daher fochten die Mieter nicht, wie sie geltend machten, einen Anfangsmietzins, sondern eine Mietzinserhöhung an. Die Klage der Mieter erwies sich somit in diesem Punkt als unbegründet und ist abzuweisen.
Das Bundesgericht führte weiter aus, ein Mieter könne nach Art. 270b OR eine Mietzinserhöhung innert 30 Tagen, nachdem sie ihm mitgeteilt worden ist, bei der Schlichtungsbehörde als missbräuchlich im Sinne von Art. 269 und 269a OR anfechten. Dabei handelt es sich nach heutiger Lehre um eine Verwirkungsfrist, deren Einhaltung von Amtes wegen zu überprüfen ist. Vorliegend ist die Mietzinserhöhung den Mietern spätestens am 5. September zugegangen. Die Anfechtung vom 24. Oktober, d.h. 49 Tage später, erfolgte daher offensichtlich verspätet, was die Verwirkung des Anfechtungsrechts der Mieter zur Folge hatte.

(Bundesgerichtsentscheid vom 12. August 2005 i. S. A.W u. B.W. c. Immobiliengesellschaft F. [4C.160/2005])
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
     
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