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HEV 8/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Hohe Heizölpreise
* Thomas Oberle
 
     
  In den kommenden Wochen sind in vielen Miethaushalten die Heizkostenabrechnungen fällig. Aufgrund der stark angestiegenen Heizölpreise kann damit gerechnet werden, dass in den meisten Fällen mit Nachzahlungen zu rechnen ist, weil die vereinbarten Akontozahlungen die Forderungen des Vermieters nicht zu decken vermögen. Was ist aus rechtlicher Sicht dazu zu sagen?  
     
  Ausscheidung der Heizungs- und Warmwasserkosten
Das Mietrecht geht grundsätzlich davon aus, dass die dem Vermieter anfallenden Nebenkosten durch den Mietzins abgedeckt werden (Art. 257 OR). Nebenkosten sind ein Teil des Mietzinses. Deshalb bedarf es zur Ausscheidung von nebst dem Nettomietzins zu bezahlenden Nebenkosten stets einer besonderen Vereinbarung (Art. 257a Abs. 2 OR).
In aller Regel werden die Heizungs- und Warmwasserkosten vertraglich als Nebenkosten vereinbart, über die mindestens einmal jährlich abgerechnet werden muss, wobei der Mieter in den meisten Fällen verpflichtet ist, monatliche Akontobeträge zu leisten. Das Gesetz schreibt dem Vermieter die Vereinbarung von Akontozahlungen nicht vor; er könnte also – sofern eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung vorliegt – dem Mieter jeweils einmal pro Jahr eine Abrechnung über die Heizungs- und Warmwasserkosten zusenden, ohne dass dieser je Anzahlungen geleistet hätte.
 
     
  Nachzahlungen sind zu begleichen
Sind die Heizungs- und Warmwasserkosten als Nebenkosten vereinbart worden, über die abzurechnen ist, so ist der Mieter verpflichtet, allfällige Nachzahlungen zu leisten, genauso wie der Vermieter verpflichtet wäre, allfällige Rückzahlungen vorzunehmen, wenn die Akontozahlungen die effektiven Kosten übertreffen – was ja in der Vergangenheit häufig der Fall war. Es spielt keine Rolle, ob und in welcher Höhe Akontozahlungen vereinbart wurden. Akontozahlungen werden häufig deshalb vereinbart, damit der Vermieter sein Inkassorisiko verringern kann und der Mieter nicht mit hohen Nachzahlungsforderungen konfrontiert wird. Der Vermieter hat bei Vertragsabschluss weder Kenntnis über die zukünftige Kostenentwicklung der Heizöl- und Gaspreise, noch weiss er, wie sich das Verbrauchsverhalten der Mieter auf die tatsächlichen Kosten auswirkt. Der Mieter kann die Nachzahlung nicht mit dem Hinweis auf angeblich vertraglich zu tief angesetzte Akontozahlungen verweigern. Das Bundesgericht hat ausdrücklich festgehalten, dass der Mieter selbst dann Nachzahlungen zu leisten hat, wenn die Akontozahlungen bei Vertragsabschluss nicht kostendeckend angesetzt worden sind. Denn der Mieter kann nicht auf diese Kostendeckung vertrauen und aus dem Begriff «Akontozahlungen » lässt sich kein derartiges Verständnis ableiten.
 
     
  Akontozahlungen anpassen
Stellt der Vermieter fest, dass die vertraglich vereinbarten Akontozahlungen an die Heizungs- und Warmwasserkosten nicht mehr kostendeckend sind, so ist eine Anpassung der Beträge empfehlenswert. Eine solche Anpassung liegt im Interesse beider Parteien. Sie kann entweder mit dem Mieter schriftlich als Zusatz zum bestehenden Mietvertrag vereinbart werden oder sie kann dem Mieter in derselben Form und mit demselben Verfahren wie eine Mietzinserhöhung als einseitige Vertragsänderung mitgeteilt werden.
 
     
  Einsicht in Belege
Der Vermieter muss dem Mieter auf dessen Verlangen hin Einsicht in die Belege gewähren (Art. 257b Abs. 2 OR). Das Gesetz räumt mithin dem Mieter das Recht ein, die Abrechnung des Vermieters auf deren Richtigkeit hin zu überprüfen. Insbesondere kann er sich vergewissern, dass der Vermieter keine artfremden (vertraglich nicht vereinbarten) Nebenkosten (z.B. Allgemeinstrom des ganzen Hauses, Gartenunterhalt etc.) bzw. keine Unterhalts- und Reparaturkosten in die Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnung einfliessen liess.
Das Einsichtsrecht des Mieters erlischt erst, wenn die Nebenkostenforderung des Vermieters verjährt ist. Eine zeitlich zwingende Beschränkung des Einsichtsrechts auf einen davor liegenden Zeitpunkt ist unzulässig.
 
     
  Im Streitfall: Schlichtungsbehörde
Das Bundesrecht schreibt zwingend vor, dass bei mietrechtlichen Streitigkeiten im Bereich der Wohn- und Geschäftsraummiete in jedem Fall vorerst die Schlichtungsbehörde anzurufen ist, bevor allenfalls an den Richter gelangt werden kann. Im Bereiche der Heizungs- und Warmwasserkostenabrechnung versucht die Schlichtungsbehörde im Rahmen ihrer Schlichtungsfunktion einen Vergleich zwischen den Parteien zu erzielen. Einen Entscheid kann sie nicht fällen. Das Verfahren ist für beide Parteien grundsätzlich kostenlos.
 
     
  * lic. iur., HEV Schweiz  
 
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