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Von Gesetzes wegen muss der Mieter
Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit
dem Vermieter besonders vereinbart hat.
Diesem Erfordernis genügt eine nicht abschliessende
Liste aller möglichen Betriebskosten
im Vertrag nicht.
Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR sind Nebenkosten
nur geschuldet, wenn sie klar und eindeutig
bezeichnet sind. Diese Bestimmung
bringt zum Ausdruck, dass die Kosten grundsätzlich
vom Vermieter zu tragen sind. Der
Mieter hat nur für diejenigen Nebenkosten
aufzukommen, die im Vertrag ausdrücklich
bezeichnet werden. Mangels einer speziellen
Vereinbarung sind solche Kosten im Mietzins
inbegriffen.
Eine Liste aller möglichen Betriebskosten,
welche zum Teil bei einer Mietwohnung
kaum anfallen, und zudem nicht abschliessend
ist, wie etwa aus der Formulierung
«insbesondere» hervorgeht, genügt diesen
gesetzlichen Vorschriften nicht. Die nicht
abschliessende Aufzählung der Betriebskosten
läuft darauf hinaus, dass der Mieter «alle
Betriebskosten» zu zahlen hat. Eine solche
Vereinbarung ist nach Lehre und Rechtsprechung
mangels Klarheit ungültig und hat zur
Folge, dass die Nebenkosten beim Vermieter
bleiben.
Da sich anhand der vorerwähnten Formulierung
betreffend Nebenkosten nicht klar
und eindeutig bestimmen lässt, welche der
nicht abschliessend aufgezählten Betriebskosten
vom Mieter tatsächlich zu tragen sind,
sind diese von ihm auch nicht geschuldet. Sie
wären nur dann geschuldet, wenn im Vertrag
explizit bezeichnet worden wäre, für welche
Betriebskosten, die nicht abschliessend in der
Liste aufgezählt wurden, der Mieter aufzukommen
hat.
Unbedeutend ist im Übrigen der Einwand
des Vermieters, die Argumentation des Mieters
sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich,
nachdem er (Mieter) eine frühere, in gleicher
Weise erstellte Heiz- und Nebenkostenabrechnung
durch seine Zahlung anerkannt
habe. Denn die Anerken-nung des Saldos hat
nicht die Wirkung eines Verzichtes auf spätere
Einwendungen. Der Einwand gegen eine
«unrichtige» Abrechnung kann selbstverständlich
nicht unbeschränkt lange geltend
gemacht werden, weil dem Anspruch mit der
Zeit Verjährungseinreden entgegenstehen
(dazu in einer der nächsten Ausgaben). |
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