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HEV 8/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Unklare Vereinbarung über Nebenkosten
* Cornel Tanno
 
     
  Von Gesetzes wegen muss der Mieter Nebenkosten nur bezahlen, wenn er dies mit dem Vermieter besonders vereinbart hat. Diesem Erfordernis genügt eine nicht abschliessende Liste aller möglichen Betriebskosten im Vertrag nicht.
Gemäss Art. 257a Abs. 2 OR sind Nebenkosten nur geschuldet, wenn sie klar und eindeutig bezeichnet sind. Diese Bestimmung bringt zum Ausdruck, dass die Kosten grundsätzlich vom Vermieter zu tragen sind. Der Mieter hat nur für diejenigen Nebenkosten aufzukommen, die im Vertrag ausdrücklich bezeichnet werden. Mangels einer speziellen Vereinbarung sind solche Kosten im Mietzins inbegriffen.
Eine Liste aller möglichen Betriebskosten, welche zum Teil bei einer Mietwohnung kaum anfallen, und zudem nicht abschliessend ist, wie etwa aus der Formulierung «insbesondere» hervorgeht, genügt diesen gesetzlichen Vorschriften nicht. Die nicht abschliessende Aufzählung der Betriebskosten läuft darauf hinaus, dass der Mieter «alle Betriebskosten» zu zahlen hat. Eine solche Vereinbarung ist nach Lehre und Rechtsprechung mangels Klarheit ungültig und hat zur Folge, dass die Nebenkosten beim Vermieter bleiben.
Da sich anhand der vorerwähnten Formulierung betreffend Nebenkosten nicht klar und eindeutig bestimmen lässt, welche der nicht abschliessend aufgezählten Betriebskosten vom Mieter tatsächlich zu tragen sind, sind diese von ihm auch nicht geschuldet. Sie wären nur dann geschuldet, wenn im Vertrag explizit bezeichnet worden wäre, für welche Betriebskosten, die nicht abschliessend in der Liste aufgezählt wurden, der Mieter aufzukommen hat.
Unbedeutend ist im Übrigen der Einwand des Vermieters, die Argumentation des Mieters sei treuwidrig und rechtsmissbräuchlich, nachdem er (Mieter) eine frühere, in gleicher Weise erstellte Heiz- und Nebenkostenabrechnung durch seine Zahlung anerkannt habe. Denn die Anerken-nung des Saldos hat nicht die Wirkung eines Verzichtes auf spätere Einwendungen. Der Einwand gegen eine «unrichtige» Abrechnung kann selbstverständlich nicht unbeschränkt lange geltend gemacht werden, weil dem Anspruch mit der Zeit Verjährungseinreden entgegenstehen (dazu in einer der nächsten Ausgaben).
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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