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HEV 8/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Das Optionsrecht des Mieters
bei Ablauf der Vertragsdauer
* Nicole Fernandez
 
     
  Beim Optionsrecht des Mieters bei Ablauf einer bestimmten Vertragsdauer kann der Mieter den Vertrag einseitig um eine weitere Zeitspanne verlängern. Es ist zwischen echter und unechter Option zu unterscheiden.  
     
  Ein Optionsrecht des Mieters sollte in jedem Fall in einer entsprechenden Vertragsklausel geregelt sein. Das Optionsrecht ist in der Regel eine bestimmte Zeit vor Ablauf des befristeten Vertrages bzw. vor Ablauf der Mindestvertragsdauer auszuüben. Diese Frist sollte in der Vertragsklausel geregelt sein. Fehlt eine solche Frist, ist davon auszugehen, dass der Mieter sein Optionsrecht bis am letzten Tag der Mindestvertragsdauer ausüben kann. Dies ist für den Vermieter wiederum unbefriedigend, da er lange Zeit unsicher ist, ob das Mietverhältnis weitergeführt werden kann oder nicht. Falls der Vermieter das Vertragsverhältnis auf den nächstmöglichen Termin kündigt und der Mieter nicht sofort darauf reagiert, indem er auf sein Optionsrecht aufmerksam macht oder sich das Optionsrecht für später vorbehält, so ist vom Verzicht auf die Option auszugehen.
Beim Optionsrecht ist zwischen echter und unechter Option zu unterscheiden. Eine so genannte echte Option setzt voraus, dass eine Einigung über alle wesentlichen Elemente (Mietobjekt, Mietzins) zwischen den Vertragsparteien bereits stattgefunden hat. Die Optionserklärung des Berechtigten bewirkt somit die Fortsetzung des Mietverhältnisses zum bisherigen oder bereits im Zeitpunkt der Ausübung bekannten Vertragsinhalt.
Eine echte Optionsklausel kann demgemäss wie folgt formuliert werden:
«Dieser Mietvertrag beginnt am 1. April 2003. Das Mietverhältnis wird für eine feste Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und endet somit ohne weiteres am 31. März 2008. Der Vermieter räumt dem Mieter das Recht ein, den Mietvertrag nach Ablauf dieser Vertragsdauer für eine weitere Dauer von 5 Jahren, d.h. bis zum 31. März 2013, zu verlängern. Die Ausübung des Optionsrechtes ist dem Vermieter bis spätestens 30. September 2007 mitzuteilen.»
Das Bundesgericht beurteilte kürzlich folgende unechte Optionsklausel im Zusammenhang mit einem Mietverhältnis:
«Der Mieterin wird hiermit auf den Ablauf der festen Vertragsdauer am 30.09.2002 ein Optionsrecht zur Verlängerung des Mietvertrages um weitere 5 Jahre eingeräumt. Will die Mieterin dieses Optionsrecht ausüben, so hat sie die Vermieterin bis spätestens 1 Jahr vor Ablauf der festen Vertragsdauer (also am 30.09.2001) schriftlich davon in Kenntnis zu setzen. Wird das Optionsrecht rechtzeitig ausgeübt, so ist die Vermieterin berechtigt, den Mietzins auf den Beginn der Optionsdauer den dannzumal herrschenden orts- und quartierüblichen Verhältnissen anzupassen. Wird das Optionsrecht nicht ausgeübt und erfolgt von keiner Seite eine Kündigung, verlängert sich dieser Vertrag jeweils um 12 Monate.»
Eine unechte Option liegt vor, wenn bei Ausübung des Optionsrechts der Mietzins noch nicht feststeht. Dies ist der Fall, wenn der Empfänger nach der Optionserklärung den Mietzins anpassen darf (wie in der vorerwähnten Optionsklausel) oder wenn die Parteien hierüber verhandeln. Bei einer unechten Option müssen sich demzufolge die Parteien über die offenen Konditionen noch einigen und die Fortdauer des Mietverhältnisses hängt somit vom Willen beider Parteien ab.
Im Unterschied zur echten Option bewirkt bei einer unechten Option die Optionserklärung nicht sogleich die Fortsetzung des Mietverhältnisses zum bisherigen oder bereits im Zeitpunkt der Ausübung bekannten Vertragsinhalt. Bei einer solchen Option wird dem Verpflichteten einerseits die Möglichkeit eingeräumt, einseitig neue Konditionen festzulegen und dem Berechtigten zum Einverständnis vorzulegen, oder der Verpflichtete wird andererseits verpflichtet, mit dem Berechtigten Verhandlungen über neue Konditionen ernsthaft einzugehen. Die Fortdauer des Mietverhältnisses hängt somit im Wesentlichen vom Willen beider Parteien ab.
Bei einer unechten Option stellt sich somit die Frage, wie das Mietverhältnis rechtlich zu qualifizieren ist, falls der Berechtigte von seinem Optionsrecht bezüglich Vertragsverlängerung Gebrauch gemacht hat, die Parteien aber im Nachhinein bezüglich Gestaltung des Mietvertrages keine Einigung erlangen.
Im Beispiel der vorerwähnten unechten Optionsklausel fehlt ein expliziter Hinweis, wonach bei einer mangelnden Einigung über die neuen Vertragsbestimmungen das Mietverhältnis als unbefristet weitergeführt wird. Dies hat zur Folge, dass das Mietverhältnis nicht vereinbarungsgemäss, sondern gestützt auf Art. 266 Abs. 2 OR als unbefristetes Mietverhältnis weitergeführt wird.
Im zu beurteilenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, zwischen den Parteien sei mangels Einigung betreffend Mietzins keine gültige Optionsausübung zustande gekommen, welche das Mietverhältnis zwischen den Parteien um weitere fünf Jahre verlängert hätte. Die Bestimmung in der Optionsklausel kam somit zum Tragen, wonach der Vertrag zwölf Monate im Voraus auf Ende März und Ende September kündbar ist.
Bezüglich Mietzinsanpassung kann beim unbefristeten Mietverhältnis somit die Veränderung des Landesindexes nur zu 40% überwälzt werden (im Gegensatz zu einer Überwälzung des Landesindexes zu 100% bei einem fünfjährigen indexierten Mietvertrag). Durch Verrechnung des in der Zwischenzeit gesunkenen Hypothekarzinssatzes hatte der Vermieter im vorliegenden Fall keinen Mietzinserhöhungsanspruch mehr.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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