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Bepflanzungen entlang von Grundstücksgrenzen sind ein häufiger
Gegenstand nachbarrechtlicher Konflikte. Ist die Bepflanzung einmal
vorgenommen worden und hat der Nachbar den Eigentümer der Pflanzen
nicht sofort auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften
hingewiesen, so kann es in einem späteren Zeitpunkt schwierig
sein, die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern zu verlangen. |
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Gemäss § 169 EGzZGB dürfen kleinere
Gartenbäume, Zwergobstbäume und Sträucher
gegen den Willen des Nachbars nicht
näher als 60 cm an die nachbarliche Grenze
gepflanzt werden. Überdies müssen sie bis
auf eine Entfernung von vier Metern so unter
der Schere gehalten werden, dass ihre Höhe
nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung
beträgt. Waldbäume und grosse Zierbäume
dürfen nach § 170 EGzZGB nicht näher als
acht Meter, Feldobstbäume und kleinere,
nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume
nicht näher als vier Meter von der nachbarlichen
Grenze gepflanzt werden. Was passiert
nun aber, wenn der Nachbar sich nicht an die
gesetzlichen Abstandsvorschriften hält? |
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Beseitigungsanspruch und Verjährung
Werden die gesetzlichen Abstandsvorschriften
verletzt, kann man vom Nachbarn
die Wiederherstellung des rechtmässigen
Zustandes verlangen. Der Anspruch auf
Beseitigung von Bäumen und/oder Sträuchern
ist genauso wie der Anspruch auf
Zurückschneiden ein aus dem Inhalt des
Eigentums fliessender Anspruch. Dieser ist
grundsätzlich unverjährbar, jedoch ist es den
Kantonen gestattet, für die Ansprüche aus
Verletzung der kantonalen Abstandsvorschriften
eine zeitliche Befristung vorzusehen.
Dies geschah auch im Kanton Zürich. Hier
beträgt die Verjährungsfrist gemäss § 173
EGzZGB fünf Jahre. Nach Ablauf von fünf
Jahren seit Pflanzung geniessen die oben
erwähnten Bepflanzungen einen gewissen
Bestandesschutz, sofern nicht ein bundesrechtlicher
Anspruch aus Art. 679 ZGB i.V.m.
Art. 684 ZGB dem entgegensteht. Die zeitliche
Befristung ergibt sich aus einer Interessenabwägung
der Parteien. So überwiegt
nach einer gewissen Zeit das Interesse des
Pflanzeneigentümers am Bestand der Pflanze,
da eine Beseitigung oder Versetzung der
Pflanze in einem späteren Zeitpunkt nicht
ohne erhebliche Kosten möglich ist und ein
grosses Risiko besteht, dass die Pflanze
abstirbt. |
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Beginn der Verjährung
Der Zeitpunkt der Verjährung bestimmt
sich nach kantonalem Recht. Im Kanton
Zürich beginnt sie mit der künstlichen
Bepflanzung der Bäume oder Sträucher.
Wachsen die Pflanzen von selbst, so beginnt
die Verjährung als Faustregel ab dem Zeitpunkt
zu laufen, wenn sich für den Nachbarn
die biologischen Merkmale der Pflanze und
die Verletzung der Abstandsvorschriften
erkennen lassen. Wie bereits erwähnt, beträgt
die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Häufig kann aber nach Ablauf von mehreren
Jahren nicht mehr eindeutig eruiert werden,
wann genau die Bepflanzung vorgenommen
worden ist. In solchen Fällen kann wohl nur ein Gutachten Aufschluss geben.
Die Beweislast, dass der Anspruch des Nachbarn
auf Beseitigung der Pflanzen verjährt sei,
trägt im Übrigen der Eigentümer der Pflanzen. |
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Keine Verjährung des Anspruchs
auf Zurückschneiden
Der Anspruch auf Zurückschneiden der
Pflanzen bzw. «unter Schere halten» ist im
Gegensatz zum Beseitigungsanspruch unverjährbar.
Ein Zurückschneiden gefährdet i.d.R.
den Bestand der Pflanze nicht, weshalb das
Interesse an der Einhaltung der Maximalhöhe
das Interesse des Pflanzeneigentümers am
unveränderten Zustand überwiegt. Das
Zurückschneiden kann sogar dann verlangt
werden, wenn die Pflanze dadurch Schaden
erleidet. Der Eigentümer hat es schliesslich
selber in der Hand, die Pflanzen rechtzeitig
zurückzuschneiden. |
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Verjährungsfristen auch für Hecken?
Gemäss § 177 EGzZGB dürfen die Grünhecken
gegen den Willen des nachbarlichen
Gründeigentümers nicht näher, als die
Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls aber
nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten
werden. Müssen nun auch hier Verjährungsansprüche
beachtet werden? Nach
zürcherischer Praxis werden Hecken nicht
von der fünfjährigen Verjährungsfrist des
§ 173 EGzZGB erfasst. Die aus der Verletzung
von nachbarrechtlichen Eigentumsbeschränkungen
resultierenden Ansprüche sind
grundsätzlich unverjährbar. Dies erscheint
aus dem Gesichtspunkt, dass eine Hecke qualitativ
und quantitativ für die Nachbarn eine
grössere Beeinträchtigung darstellt, als
gerechtfertigt. Der betroffene Eigentümer
kann somit jederzeit von seinem Nachbar die
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes
verlangen. |
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