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HEV 8/2006 Inhaltsverzeichnis
Nachbarrecht

     
  Bäume und Sträucher im Nachbarrecht
* Christoph Felder
 
     
  Bepflanzungen entlang von Grundstücksgrenzen sind ein häufiger Gegenstand nachbarrechtlicher Konflikte. Ist die Bepflanzung einmal vorgenommen worden und hat der Nachbar den Eigentümer der Pflanzen nicht sofort auf die Nichteinhaltung der gesetzlichen Abstandsvorschriften hingewiesen, so kann es in einem späteren Zeitpunkt schwierig sein, die Beseitigung von Bäumen und Sträuchern zu verlangen.  
     
  Gemäss § 169 EGzZGB dürfen kleinere Gartenbäume, Zwergobstbäume und Sträucher gegen den Willen des Nachbars nicht näher als 60 cm an die nachbarliche Grenze gepflanzt werden. Überdies müssen sie bis auf eine Entfernung von vier Metern so unter der Schere gehalten werden, dass ihre Höhe nie mehr als das Doppelte ihrer Entfernung beträgt. Waldbäume und grosse Zierbäume dürfen nach § 170 EGzZGB nicht näher als acht Meter, Feldobstbäume und kleinere, nicht unter der Schere zu haltende Zierbäume nicht näher als vier Meter von der nachbarlichen Grenze gepflanzt werden. Was passiert nun aber, wenn der Nachbar sich nicht an die gesetzlichen Abstandsvorschriften hält?  
     
  Beseitigungsanspruch und Verjährung
Werden die gesetzlichen Abstandsvorschriften verletzt, kann man vom Nachbarn die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen. Der Anspruch auf Beseitigung von Bäumen und/oder Sträuchern ist genauso wie der Anspruch auf Zurückschneiden ein aus dem Inhalt des Eigentums fliessender Anspruch. Dieser ist grundsätzlich unverjährbar, jedoch ist es den Kantonen gestattet, für die Ansprüche aus Verletzung der kantonalen Abstandsvorschriften eine zeitliche Befristung vorzusehen. Dies geschah auch im Kanton Zürich. Hier beträgt die Verjährungsfrist gemäss § 173 EGzZGB fünf Jahre. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Pflanzung geniessen die oben erwähnten Bepflanzungen einen gewissen Bestandesschutz, sofern nicht ein bundesrechtlicher Anspruch aus Art. 679 ZGB i.V.m. Art. 684 ZGB dem entgegensteht. Die zeitliche Befristung ergibt sich aus einer Interessenabwägung der Parteien. So überwiegt nach einer gewissen Zeit das Interesse des Pflanzeneigentümers am Bestand der Pflanze, da eine Beseitigung oder Versetzung der Pflanze in einem späteren Zeitpunkt nicht ohne erhebliche Kosten möglich ist und ein grosses Risiko besteht, dass die Pflanze abstirbt.
 
     
  Beginn der Verjährung
Der Zeitpunkt der Verjährung bestimmt sich nach kantonalem Recht. Im Kanton Zürich beginnt sie mit der künstlichen Bepflanzung der Bäume oder Sträucher. Wachsen die Pflanzen von selbst, so beginnt die Verjährung als Faustregel ab dem Zeitpunkt zu laufen, wenn sich für den Nachbarn die biologischen Merkmale der Pflanze und die Verletzung der Abstandsvorschriften erkennen lassen. Wie bereits erwähnt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre.
Häufig kann aber nach Ablauf von mehreren Jahren nicht mehr eindeutig eruiert werden, wann genau die Bepflanzung vorgenommen worden ist. In solchen Fällen kann wohl nur ein Gutachten Aufschluss geben. Die Beweislast, dass der Anspruch des Nachbarn auf Beseitigung der Pflanzen verjährt sei, trägt im Übrigen der Eigentümer der Pflanzen.
 
     
  Keine Verjährung des Anspruchs auf Zurückschneiden
Der Anspruch auf Zurückschneiden der Pflanzen bzw. «unter Schere halten» ist im Gegensatz zum Beseitigungsanspruch unverjährbar. Ein Zurückschneiden gefährdet i.d.R. den Bestand der Pflanze nicht, weshalb das Interesse an der Einhaltung der Maximalhöhe das Interesse des Pflanzeneigentümers am unveränderten Zustand überwiegt. Das Zurückschneiden kann sogar dann verlangt werden, wenn die Pflanze dadurch Schaden erleidet. Der Eigentümer hat es schliesslich selber in der Hand, die Pflanzen rechtzeitig zurückzuschneiden.
 
     
  Verjährungsfristen auch für Hecken?
Gemäss § 177 EGzZGB dürfen die Grünhecken gegen den Willen des nachbarlichen Gründeigentümers nicht näher, als die Hälfte ihrer Höhe beträgt, jedenfalls aber nicht näher als 60 cm von der Grenze gehalten werden. Müssen nun auch hier Verjährungsansprüche beachtet werden? Nach zürcherischer Praxis werden Hecken nicht von der fünfjährigen Verjährungsfrist des § 173 EGzZGB erfasst. Die aus der Verletzung von nachbarrechtlichen Eigentumsbeschränkungen resultierenden Ansprüche sind grundsätzlich unverjährbar. Dies erscheint aus dem Gesichtspunkt, dass eine Hecke qualitativ und quantitativ für die Nachbarn eine grössere Beeinträchtigung darstellt, als gerechtfertigt. Der betroffene Eigentümer kann somit jederzeit von seinem Nachbar die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verlangen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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