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HEV 9/2006 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Die Mängelrechte der Bauherrschaft **
* Christoph Felder
 
     
  In bestimmten Fällen ist eine Baute mangelhaft ausgeführt und entspricht nicht dem zwischen Unternehmer und Bauherrschaft vereinbarten Vertrag. Das Gesetz bietet dem Bauherrn in Art. 268 OR drei Möglichkeiten, seine Mängelrechte geltend zu machen: die Nachbesserung des Werkes, die Minderung des Kaufpreises und die so genannte Wandlung des Vertrages.  
     
  Nachbesserung
Unter Nachbesserung versteht man, dass der Unternehmer das mangelhafte Werk repariert, bis es vollständig dem Vertrag entspricht. Nun werden Werkverträge aber häufig unter Einschluss der SIA-Norm 118 als wesentlicher Vertragsbestandteil abgeschlossen. Ist dies der Fall, so muss der dortige Art. 169 beachtet werden. Einschränkend führt allerdings Abs. 2. dieser Norm aus, dass eine Nachbesserung nur verlangt werden kann, sofern durch diese dem Unternehmer nicht unverhältnismässige Mehrkosten entstehen.
In einer ersten Phase hat der Bauherr lediglich das Recht, vom Unternehmer die Beseitigung des Mangels zu verlangen, also das Werk nachzubessern. Dazu wird dem Unternehmer eine Frist angesetzt. Weigert sich nun der Unternehmer, den gerügten Mangel fristgerecht zu beseitigen, so hat der Bauherr folgende Möglichkeiten:
 
     
 
1. Er kann weiterhin auf die Verbesserung beharren, dies aber nur, wenn die dem Unternehmer entstehenden Kosten in einem vernünftigen Verhältnis zum Interesse des Bauherrn stehen.
   
2. Er kann die Nachbesserung durch einen Dritten zu Lasten des nachbesserungspflichtigen Unternehmers ausführen lassen.
   
3. Er kann einen Minderwert gegenüber dem nachbesserungspflichtigen Unternehmer geltend machen.
   
4. Er kann vom Vertrag zurücktreten, sofern ihm die Annahme des Werkes nicht zugemutet werden kann (Ausnahme).
 
     
  In den meisten Fällen wird der Bauherr die Nachbesserung verlangen, weil dies die einfachste Möglichkeit ist, seine Rechte durchzusetzen. In anderen Fällen drängt es sich aber auf, die Nachbesserung zu Lasten des Unternehmers durch einen Dritten ausführen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten kann die Bauherrschaft sodann gegenüber dem Unternehmer geltend machen, sei es durch einen Abzug im Rahmen der Schlussanrechnung oder zu Lasten der Bank- oder Versicherungsgarantie, die der Unternehmer gemäss Art. 181 SIA-Norm 118 einzureichen hat. Können mit einem derartigen Vorgehen nicht sämtliche Kosten gedeckt werden, empfiehlt es sich, das weitere Vorgehen mit einem Juristen zu besprechen, besteht doch ein beträchtliches Risiko, dass durch ein falsches Vorgehen Rechte verwirkt werden.  
     
  Minderung
Als Minderung bezeichnet man das Geltendmachen des Minderwerts, welcher der Bauherrschaft durch das mangelhafte Werk verursacht wird. Wie oben erwähnt, kann die Minderung aber nur geltend gemacht werden, wenn der Unternehmer sich generell weigert, das Werk nachzubessern, oder nicht innert der ihm gesetzten Frist nachbessert. Will die Bauherrschaft den Werkpreis nun mindern, so kann sie die Höhe des Minderwerts festlegen. Es obliegt dann dem Unternehmer, dessen Höhe im Rahmen eines Rechtsstreits zu bestreiten.
 
     
  Wandlung
Ausnahmsweise kann die Bauherrschaft auch die Wandlung des Werkes verlangen. Die Wandlung des Vertrages bedeutet für die Parteien, dass sie so gestellt werden, als ob nie ein Vertrag zwischen ihnen abgeschlossen worden wäre. Da die meisten Bauobjekte allerdings fest mit dem Boden verbunden sind, kommt eine Wandlung alleine schon aus rein praktischen Überlegungen selten in Frage.
 
     
  Umfang der Mängelbehebung
Wie in Art. 170 SIA-Norm 118 ausgeführt wird, gehört nicht nur die Verbesserung der schadhaften Arbeit, sondern sämtliche mit dieser Verbesserung verbundenen Nebenarbeiten zur Nachbesserung. Der Anspruch der Bauherrschaft geht allerdings nur so weit, wie es die Erstellung des ursprünglichen Zustandes erfordert. Ein allfälliger Mehrwert ist dabei zu ersetzen. Ebenso muss die Bauherrschaft in vielen Fällen auch die Kosten einer besseren Konstruktion übernehmen, wenn er bei richtiger Ausführung des Werkes diese Mehrkosten bereits von Anfang an hätte übernehmen müssen.
 
     
  ** Empfohlen wird hierzu das Buch «Praxis-Ratgeber zum Hausbau» von Hans Stoller, herausgegeben vom HEV Schweiz.  
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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