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Jedermann versucht Verluste zu vermeiden und Risiken zu
minimieren. Um die Forderungen der am Bau Arbeitenden zu sichern,
sieht der Gesetzgeber (Art. 837 und 839 ZGB) die Möglichkeit der
Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes vor, für die Forderungen
der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen
Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit alleine
geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB). |
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Berechtigt sind Handwerker oder Unternehmer,
welche Arbeiten erledigt haben
wie Aushub, Abbruch, Erstellung des
ganzen Bauwerkes oder einen Teil davon
oder Umbauten, Bautrocknung und -reinigung,
Herstellung von Frischbeton und
Anfertigung von Armierungseisen. Auch
Subunternehmer können ein Bauhandwerkerpfand
eintragen lassen, obwohl der
Bauherr mit ihnen gar keinen Vertrag
abgeschlossen hat. Dadurch ergibt sich
die Gefahr einer Doppelbezahlung des
Werkpreises. Keine Handwerker oder
Unternehmer sind hingegen der Architekt
(wenn er nicht als Generalunternehmen
auftritt), der Grundbuchgeometer,
Ingenieure oder die Verkäufer von
Baumaterial aus Serien- oder Normproduktion.
Die Bauten oder andere Werke müssen
zwingend mit dem Grundstück verbunden
sein. Beispiele dazu sind Gebäude, Brücken,
Strassen, Tunnels, Kanäle und Gleise. Keine
solche Bauten oder Werke sind hingegen
Fahrnisbauten wie Baracken.
Der frühestmögliche Termin für die Eintragung
in das Grundbuch ist der Zeitpunkt,
an dem sich der Bauhandwerker zur
Arbeitsleistung verpflichtet hat (Abschluss
des Werkvertrages, auch wenn noch keine
eigentlichen Arbeitsleistungen vorgenommen
worden sind). Der spätmöglichste Eintragungstermin
ist zwingend innert drei
Monaten nach Beendigung der Hauptarbeit (und nicht von nachträglichen Ausbesserungsarbeiten).
Die Höhe des eintragbaren Betrages entspricht
dem noch offenen Betrag gemäss
Vertrag zwischen dem Unternehmer und
seiner Subunternehmer und nicht die zwischen
Unternehmer und Bauherr vereinbarte
Summe. Die maximale Haftungssumme
beschränkt sich hingegen auf den Wert des
Grundstückes und der Bauten.
Die Eintragung erfolgt beim Grundbuchamt
am Ort des zu bauenden Werkes,
gestützt auf eine Grundbuchanmeldung des
Grundeigentümers. Fehlt die Einwilligung
des Grundeigentümers und weigert sich der
Eigentümer, Sicherheiten zu errichten, so
kann der Handwerker oder Unternehmer
vorerst die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandes
durch ein Gesuch um provisorische
Eintragung in einem beschleunigten
Verfahren bewirken, um die Frist zu wahren.
An das Verfahren auf provisorische Eintragung
schliesst sich der ordentliche Zivilprozess
auf definitive Eintragung an. Die Wegbedingung
des Bauhandwerkerpfandrechtes
ist gesetzlich unzulässig (Art. 837 Abs. 2
ZGB). Der Unternehmer kann aber auf die
Anmeldung des Pfandrechtes verzichten. |
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Wie kann sich der Bauhandwerker gegen
eine Doppelbezahlung absichern? |
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Vertragliche Wegbedingung des Beizuges
von Subunternehmer, mit Absicherung
durch Konventionalstrafe. |
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Vereinbarung der direkten Bezahlung an
die Subunternehmer unter Anrechnung
an den Werkpreis. |
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Garantie durch Bank oder Versicherung. |
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Vertragliche Vereinbarung einer Bank
oder Versicherung zur Besorgung und
Überwachung des Zahlungsverkehrs. |
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Es empfiehlt sich, vor Unterzeichnung eines
Werkvertrages diesen durch eine Fachperson
überprüfen zu lassen. Der Hauseigentümerverband
verfügt über spezialisierte
Rechtsanwälte. |
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