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HEV 9/2006 Inhaltsverzeichnis
Vom Bauen

     
  Das Bauhandwerkerpfandrecht
* Tiziano Winiger
 
     
  Jedermann versucht Verluste zu vermeiden und Risiken zu minimieren. Um die Forderungen der am Bau Arbeitenden zu sichern, sieht der Gesetzgeber (Art. 837 und 839 ZGB) die Möglichkeit der Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandes vor, für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die zu Bauten oder anderen Werken auf einem Grundstück Material und Arbeit oder Arbeit alleine geliefert haben (Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).  
     
  Berechtigt sind Handwerker oder Unternehmer, welche Arbeiten erledigt haben wie Aushub, Abbruch, Erstellung des ganzen Bauwerkes oder einen Teil davon oder Umbauten, Bautrocknung und -reinigung, Herstellung von Frischbeton und Anfertigung von Armierungseisen. Auch Subunternehmer können ein Bauhandwerkerpfand eintragen lassen, obwohl der Bauherr mit ihnen gar keinen Vertrag abgeschlossen hat. Dadurch ergibt sich die Gefahr einer Doppelbezahlung des Werkpreises. Keine Handwerker oder Unternehmer sind hingegen der Architekt (wenn er nicht als Generalunternehmen auftritt), der Grundbuchgeometer, Ingenieure oder die Verkäufer von Baumaterial aus Serien- oder Normproduktion.
Die Bauten oder andere Werke müssen zwingend mit dem Grundstück verbunden sein. Beispiele dazu sind Gebäude, Brücken, Strassen, Tunnels, Kanäle und Gleise. Keine solche Bauten oder Werke sind hingegen Fahrnisbauten wie Baracken.
Der frühestmögliche Termin für die Eintragung in das Grundbuch ist der Zeitpunkt, an dem sich der Bauhandwerker zur Arbeitsleistung verpflichtet hat (Abschluss des Werkvertrages, auch wenn noch keine eigentlichen Arbeitsleistungen vorgenommen worden sind). Der spätmöglichste Eintragungstermin ist zwingend innert drei Monaten nach Beendigung der Hauptarbeit (und nicht von nachträglichen Ausbesserungsarbeiten).
Die Höhe des eintragbaren Betrages entspricht dem noch offenen Betrag gemäss Vertrag zwischen dem Unternehmer und seiner Subunternehmer und nicht die zwischen Unternehmer und Bauherr vereinbarte Summe. Die maximale Haftungssumme beschränkt sich hingegen auf den Wert des Grundstückes und der Bauten.
Die Eintragung erfolgt beim Grundbuchamt am Ort des zu bauenden Werkes, gestützt auf eine Grundbuchanmeldung des Grundeigentümers. Fehlt die Einwilligung des Grundeigentümers und weigert sich der Eigentümer, Sicherheiten zu errichten, so kann der Handwerker oder Unternehmer vorerst die Vormerkung des Bauhandwerkerpfandes durch ein Gesuch um provisorische Eintragung in einem beschleunigten Verfahren bewirken, um die Frist zu wahren. An das Verfahren auf provisorische Eintragung schliesst sich der ordentliche Zivilprozess auf definitive Eintragung an. Die Wegbedingung des Bauhandwerkerpfandrechtes ist gesetzlich unzulässig (Art. 837 Abs. 2 ZGB). Der Unternehmer kann aber auf die Anmeldung des Pfandrechtes verzichten.
 
     
  Wie kann sich der Bauhandwerker gegen eine Doppelbezahlung absichern?  
 
Vertragliche Wegbedingung des Beizuges von Subunternehmer, mit Absicherung durch Konventionalstrafe.
Vereinbarung der direkten Bezahlung an die Subunternehmer unter Anrechnung an den Werkpreis.
Garantie durch Bank oder Versicherung.
Vertragliche Vereinbarung einer Bank oder Versicherung zur Besorgung und Überwachung des Zahlungsverkehrs.
 
     
  Es empfiehlt sich, vor Unterzeichnung eines Werkvertrages diesen durch eine Fachperson überprüfen zu lassen. Der Hauseigentümerverband verfügt über spezialisierte Rechtsanwälte.  
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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