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HEV 9/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Mieterbauten und Erstreckung
* Cornel Tanno
 
     
  Investitionen des Mieters, für die er bei Mietbeendigung eine Entschädigung verlangen kann, stellen im Rahmen eines Erstreckungsverfahrens keine Härte dar.  
     
  Entschädigungspflicht
Nach Art. 260a Abs. 3 OR schuldet der Vermieter dem Mieter eine Entschädigung, wenn das Mietobjekt bei Beendigung des Mietverhältnisses dank der Erneuerungen und Änderungen durch den Mieter einen erheblichen Mehrwert aufweist. Unabding- bare Voraussetzung für die Verpflichtung des Vermieters, eine solche Entschädigung leisten zu müssen, ist seine Zustimmung zu den vom Mieter ausgeführten Arbeiten. Gestützt auf Art. 260a Abs. 1 OR muss diese Zustimmung schriftlich vorliegen. Da gemäss Rechtsprechung Art. 260a Abs. 3 OR dispositiver Natur ist, können die Parteien eine Entschädigungspflicht bei Beendigung des Mietverhältnisses ausschliessen. Die Wegbedingung der Entschädigungspflicht muss dabei eine ausdrückliche sein (schriftlich!).
 
     
  Amortisation
Vorausgesetzt, die vom Vermieter ausgesprochene Kündigung ist gültig, stellt sich in einem allfälligen Kündigungsschutzverfahren oft die Frage nach einer Erstreckung des Mietverhältnisses über den Kündigungstermin hinaus. Von Gesetzes wegen kann der Mieter bei Vorliegen von so genannten Härtegründen eine Erstreckung verlangen (Art. 272 OR).
Als mögliche Härtegründe kommen etwa die Dauer des Mietverhältnisses, die persönlichen, familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse und die Verhältnisse auf dem örtlichen Markt für Wohn- und Geschäftsräume in Betracht. Vielfach bringt der Mieter in der Frage der Erstreckung als Härtegrund die von ihm getätigten Investitionen vor. In einem Entscheid aus dem Jahre 2004 hielt das Bundesgericht hierzu fest, dass das Problem der Amortisation der Investitionen für den Ausbau des Mietobjektes nicht entscheidend ist für die Frage, ob eine Erstreckung gewährt werden kann. Da der Mieter die Lokalitäten (mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters) renoviert hätte, steht es ihm frei, eine Entschädigung zu verlangen, wenn er der Ansicht sei, dass das Mietobjekt aufgrund der Investitionen einen erheblichen Mehrwert aufweise. Habe aber der Mieter diese Möglichkeit, so das Bundesgericht weiter, so könne er sein Erstreckungsgesuch im Allgemeinen nicht auf die Härte stützen, die darin liegen soll, dass das Mietverhältnis endet, bevor seine Investitionen amortisiert seien (BGE v. 7. Juli 2004/4C. 251/2004).
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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