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HEV 9/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Berufung auf Zahlungsverzug kann
missbräuchlich sein
* Cornel Tanno
 
     
  Gemäss Art. 257d OR kann der Vermieter dem Mieter eine 30-tägige Zahlungsfrist für fällige Mietzinse und Nebenkosten unter Androhung der (ausserordentlichen) Kündigung ansetzen. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist kann der Vermieter bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen. Das Bundesgericht hat kürzlich seine bisherige Praxis bestätigt, dass eine Zahlungsverzugskündigung ausnahmsweise missbräuchlich sein kann.
Die Anfechtung aufgrund von Art. 271 OR (Kündigungen gegen Treu und Glauben) kann für den Mieter erfolgreich sein, wenn die Kündigung wegen der besonderen Verhältnisse als rechtsmissbräuchlich erscheint. Zu denken ist etwa an die Fälle ganz minimaler Zahlungsrückstände. Anfechtbar kann eine Kündigung auch sein, wenn der vom Vermieter abgemahnte Betrag falsch ist. Mahnt der Vermieter einen zu hohen Betrag und ist der wirklich geschuldete Betrag trotzdem nicht unbedeutend, so riskiert allerdings der nicht zahlende Mieter die Ausweisung.
Eine Kündigung gemäss Art. 257d OR ist auch anfechtbar, wenn der Mieter den Nachweis erbringen könnte, der Vermieter habe ihm zwar wegen Zahlungsrückstandes gekündigt, das wahre Motiv sei aber ein anderes, und zwar ein missbräuchliches gewesen.
Die Anfechtung wegen Missbräuchlichkeit einer nach Art. 257d OR ausgesprochenen Kündigung hat immer innerhalb der in Art. 273 Abs. 1 OR vorgesehenen Frist zu erfolgen. Danach ist das entsprechende Begehren innert 30 Tagen nach Empfang der Kündigung bei der zuständigen Schlichtungsbehörde einzureichen. Bei verspäteter Eingabe ist der Anspruch des Mieters verwirkt. Er ist alsdann nur noch berechtigt, geltend zu machen, dass die Kündigung unwirksam (Vorraussetzungen der Zahlungsverzugskündigung gemäss Art. 257d OR nicht erfüllt) oder dass sie gemäss Art. 266o OR (Nichtbenützen des amtlichen Kündigungsformulars, Zustellung von Mahnschreiben und/oder Kündigung erfolgte nicht separat an Ehegatten) nichtig sei.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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