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HEV 9/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Stillschweigendes Zustandekommen
eines Mietvertrages
* Alessandra Perrella
 
     
  In der Regel wird ein Mietvertrag schriftlich abgeschlossen, auch wenn das schweizerische Obligationenrecht keine Formvorschriften vorsieht und somit ein Mietvertrag auch mündlich seine Gültigkeit hat. Die Schriftform wird jedoch von den Parteien aus Beweisgründen gewählt. Neben dem schriftlichen und dem mündlichen Vertragsabschluss kann ein Mietvertrag auch stillschweigend, das heisst durch konkludentes Verhalten, abgeschlossen werden (Art. 1 Abs. 2 OR). In der Folge werden die einzelnen Fälle erläutert.  
     
  Verträge kommen durch gegenseitige Willensäusserungen zustande. Mit Willensäusserungen sind nicht nur Erklärungen in Wort oder Schrift gemeint, sondern auch indirekte Kundgebungen, die auf den Willen schliessen lassen, einen Vertrag abschliessen zu wollen. Art. 1 Abs. 2 OR sieht denn auch ausdrücklich das stillschweigende Zustandekommen von Verträgen vor. Im konkreten Fall des Mietvertrages kann der konkludente Vertragsabschluss im Vollzug der zu erbringenden Leistungen gesehen werden, so wenn der Vermieter dem Mieter die Schlüssel übergibt und ohne Protest vom Mieter Mietzinse entgegennimmt.
Von grösserer praktischer Bedeutung ist wohl aber der konkludente Vertragsabschluss, wenn ein Mietvertrag bereits beendet wurde, der Mieter aber weiterhin im Mietobjekt bleibt. Die Folgen eines solchen Verbleibens des Mieters sind unterschiedlich, ob es sich um ein befristetes oder ein unbefristetes Mietverhältnis handelt: Bei befristeten Mietverhältnissen, die durch Zeitablauf (ohne Kündigung) enden, enthält das Gesetz in Art. 266 Abs. 2 OR eine ausdrückliche Regelung: Setzen die Parteien das (befristete) Mietverhältnis stillschweigend fort, so gilt es als unbefristetes Mietverhältnis. Es erfolgt also eine Umwandlung, wobei die übrigen Vereinbarungen des befristeten Mietverhältnisses weiter Geltung haben.
Bei einem unbefristeten Mietverhältnis, welches durch Kündigung aufgelöst wurde, sieht das Gesetz keine stillschweigende Fortsetzung des Mietverhältnisses vor, wenn der Mieter nach Ablauf der Kündigungsfrist weiterhin im Mietobjekt verbleibt. Die Rechtsprechung hat jedoch die Voraussetzungen konkretisiert, wann von einem konkludenten Vertragsabschluss ausgegangen werden kann. Das Bundesgericht zeigt sich sehr zurückhaltend gegenüber einem solchen Vertragsabschluss. Voraussetzungen sind, dass der Vermieter während einer ziemlich langen Dauer da-rauf verzichtet hat, die Kündigung durchzusetzen und die Rückgabe der Mietsache zu fordern (BGE 119 III 156) und dass er weiterhin regelmässig den Mietzins entgegengenommen hat, ohne diesbezüglich einen Vorbehalt anzubringen. Aus dieser Praxis lässt sich somit schliessen, dass kein stillschweigender Vertragsabschluss vorliegt, wenn der Vermieter dem Mieter unmissverständlich mitgeteilt hat, dass er kein Interesse an einem erneuten Abschluss eines Mietvertrages hat. Ein solches Desinteresse kann natürlich auch durch die Einleitung eines Ausweisungsverfahrens kundgetan werden. Hat dies der Vermieter getan, so spielt es auch keine Rolle, dass der Mieter weiterhin Mietzinse bezahlt hat. Selbstverständlich kann kein stillschweigender Vertragsabschluss angenommen werden, wenn der Mieter weiterhin im Mietobjekt bleibt, jedoch den Mietzins nicht mehr bezahlt.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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