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HEV 9/2006 Inhaltsverzeichnis
Aus dem Kantonalverband

  Hans Egloff,
Präsident Hauseigentümerverband
Kanton Zürich
Entlastung bei den Bauherrenaltlasten
  Das Umweltschutzgesetz verlangt von den Kantonen, für die Sanierung von mit Umweltsünden belasteten Standorten zu sorgen, sofern diese zu schädlichen oder lästigen Einwirkungen führen oder eine konkrete Gefahr solcher Einwirkungen besteht. Die Kosten dieser Sanierungen gehen vollumfänglich zu Lasten der Verursacher. Bei nicht mehr ermittelbaren oder zahlungsunfähigen Verursachern bestimmt das Umweltschutzgesetz neu das zuständige Gemeinwesen zum Träger der Kosten.
Im besagten Gesetz war allerdings bis anhin die Frage noch nicht geregelt, wer bei Bauarbeiten auf einem belasteten, aber nicht sanierungsbedürftigen Standort die Kosten für Untersuchung und Entsorgung von verunreinigtem Aushub-, Abraum- oder Ausbruchmaterial zu tragen hat. Diese Lücke im Gesetz führte zur stossenden Praxis, dass die Untersuchungsund Entsorgungskosten oft dem bauwilligen Eigentümer des Grundstücks und nicht dem Verursacher der Altlast auferlegt wurden. Um sich die nötige Klarheit über das Ausmass des Sanierungsbedarfs zu verschaffen, sahen sich auch viele verkaufswillige Grundstückeigentümer zur Übernahme dieser Kosten gedrängt. Viele Banken sind nämlich erst bereit, Hypotheken auf eine Liegenschaft zu gewähren, nachdem die entsprechenden Abklärungen vorgenommen wurden.
Exponenten des HEV Schweiz haben sich mit Vehemenz für die Beseitigung dieser Rechtsunklarheit engagiert und mit Erfolg eine Kostenregelung im Sinne des im Umweltrecht sonst üblichen Störer- bzw. Verursacherprinzips verlangt. Eine neue Bestimmung im Umweltschutzgesetz hält nun ausdrücklich fest, dass der Eigentümer eines belasteten Grundstücks unter bestimmten Voraussetzungen «in der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für die Untersuchung und Entsorgung des Materials von den Verursachern der Belastung und den früheren Inhabern des Standorts verlangen kann».
Auch wenn ursprünglich eine weitergehende Regelung zu Lasten der Verursacher angestrebt war, ist der nun gefundene politische Kompromiss eine deutliche Entlastung für die Eigentümer. Mit der Revision des Umweltschutzgesetzes wird die Kostenfrage beim belasteten Aushubmaterial endlich auf einigermassen faire Art gelöst und die bisherige Praxis, den jeweiligen Eigentümer für fremde «Sünden» vollumfänglich bezahlen zu lassen, gehört der Vergangenheit an.
 
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