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Aus dem Kantonalverband |
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Hans Egloff,
Präsident Hauseigentümerverband
Kanton Zürich |
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Entlastung bei den Bauherrenaltlasten |
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Das Umweltschutzgesetz verlangt von
den Kantonen, für die Sanierung von mit
Umweltsünden belasteten Standorten zu
sorgen, sofern diese zu schädlichen oder
lästigen Einwirkungen führen oder eine
konkrete Gefahr solcher Einwirkungen
besteht. Die Kosten dieser Sanierungen
gehen vollumfänglich zu Lasten der Verursacher.
Bei nicht mehr ermittelbaren
oder zahlungsunfähigen Verursachern
bestimmt das Umweltschutzgesetz neu
das zuständige Gemeinwesen zum Träger
der Kosten.
Im besagten Gesetz war allerdings bis
anhin die Frage noch nicht geregelt, wer
bei Bauarbeiten auf einem belasteten,
aber nicht sanierungsbedürftigen Standort
die Kosten für Untersuchung und Entsorgung
von verunreinigtem Aushub-,
Abraum- oder Ausbruchmaterial zu tragen
hat. Diese Lücke im Gesetz führte zur stossenden
Praxis, dass die Untersuchungsund
Entsorgungskosten oft dem bauwilligen
Eigentümer des Grundstücks und nicht
dem Verursacher der Altlast auferlegt wurden.
Um sich die nötige Klarheit über das
Ausmass des Sanierungsbedarfs zu verschaffen,
sahen sich auch viele verkaufswillige
Grundstückeigentümer zur Übernahme
dieser Kosten gedrängt. Viele Banken
sind nämlich erst bereit, Hypotheken
auf eine Liegenschaft zu gewähren, nachdem
die entsprechenden Abklärungen vorgenommen
wurden.
Exponenten des HEV Schweiz haben
sich mit Vehemenz für die Beseitigung dieser
Rechtsunklarheit engagiert und mit
Erfolg eine Kostenregelung im Sinne des
im Umweltrecht sonst üblichen Störer- bzw. Verursacherprinzips verlangt. Eine
neue Bestimmung im Umweltschutzgesetz
hält nun ausdrücklich fest, dass der
Eigentümer eines belasteten Grundstücks
unter bestimmten Voraussetzungen «in
der Regel zwei Drittel der Mehrkosten für
die Untersuchung und Entsorgung des
Materials von den Verursachern der Belastung
und den früheren Inhabern des
Standorts verlangen kann».
Auch wenn ursprünglich eine weitergehende
Regelung zu Lasten der Verursacher
angestrebt war, ist der nun gefundene
politische Kompromiss eine deutliche Entlastung
für die Eigentümer. Mit der Revision
des Umweltschutzgesetzes wird die
Kostenfrage beim belasteten Aushubmaterial
endlich auf einigermassen faire Art
gelöst und die bisherige Praxis, den jeweiligen
Eigentümer für fremde «Sünden» vollumfänglich
bezahlen zu lassen, gehört der
Vergangenheit an. |
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