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Ausgangslage
Das schweizerische Fernmeldegesetz
(FMG) sieht eine flächendeckende und zuverlässige
Versorgung mit Fernmeldediensten für
die Schweiz vor. Dies gilt auch für den Datenverkehr
mit Mobilfunk. Dafür müssen Mobilfunkantennen
erstellt und betrieben werden.
Diskussionen über die Auswirkungen der
Strahlen von Mobilfunkantennen auf die
menschliche Gesundheit und den Wert von
Liegenschaften verunsichern die Bevölkerung. |
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Der wissenschaftliche Nachweis, dass
Strahlen von Mobilfunkantennen nachteilige
Auswirkungen auf den menschlichen
Organismus haben, liegt nicht vor. |
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Ein Restrisiko kann dennoch nicht völlig
ausgeschlossen werden: Deshalb existieren
internationale Grenzwerte, um empfindliche
Menschen zu schützen. In Europa
liegen die Grenzwerte 50-fach unter den
Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation
(WHO). Die Verordnung über den
Schutz vor nicht ionisierender Strahlung
(NISV) schützt die Schweizer Bevölkerung
mit den europaweit strengsten Grenzwerten.
Für Orte mit empfindlicher Nutzung
wie Wohnungen, Schulen, Arbeitsplätze,
Kinderspielplätze usw. gelten so genannte
Anlagegrenzwerte. Diese verhindern, dass
Mobilfunkanlagen zu nahe an solche
Gebäude herangebaut werden. |
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Eine Mobilfunkanlage kann nur mit einer
Baubewilligung erstellt werden. Der
Rechtsmittelweg ist somit kantonal unterschiedlich
geregelt. In gewissen Kantonen
ist nach erfolgter Publikation des Baugesuchs
Einsprache gegen das Baugesuch
einzureichen – in anderen Kantonen (z.B.
Zürich) das Begehren um Zustellung des
Bauentscheides. Die Zustellung des Bauentscheides
ermöglicht sodann die Erhebung
des Rekurses gegen die Baubewilligung.
Wer das Begehren nicht innert Frist
stellt, hat das Recht verwirkt. Einsprache bzw.
rekursberechtigt ist, wer an einem
Ort mit empfindlicher Nutzung einer
Strahlung von über 10% des Anlagegrenzwertes
der NISV ausgesetzt ist. |
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Gesetzeskonform erstellte und betriebene
Anlagen begründen grundsätzlich keine
Wertverminderung von Liegenschaften.
Solange die Anlagen die Vorschriften einhalten,
sind sie rechtskonform, weshalb
keine Rechtsgrundlage für «Schaden»-
Ersatz gegeben ist. Zu beurteilen ist jedoch
immer der konkrete Einzelfall (z.B. störende
ästhetische Aspekte). |
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Die staatlich festgelegten Grenzwerte
der NISV sind allgemein gültig – solange
sie eingehalten werden, vermögen Mobilfunkantennen
keinen Mangel an der
Mietsache zu begründen. Entsprechende
Mietzinsherabsetzungsbegehren sind unbegründet. |
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Die Ausschreibung des Bauprojekts eröffnet
die Möglichkeit, Gespräche und
Verhandlungen mit den Gesuchstellern zu
führen. Der konstruktive Dialog sowohl
mit den Anlagebetreibern als auch mit
dem Grundeigentümer, der sein Grundstück
für die geplante Antenne zur Verfügung
stellt, ist empfehlenswert. |
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Eine Chance auf Gutheissung der Einsprache
bzw. des Rekurses besteht in der Regel
nur dann, wenn die Antenne nicht dem
Zonenplan oder dem Baurecht entspricht
bzw. die NISV nicht einhält – ungeachtet
des Ausgangs des Verfahrens ist eine Bauverzögerung
allerdings gewiss. |
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Haus- und Grundeigentümer, die sich
durch (projektierte) Mobilfunkantennen in
ihrer Umgebung gestört fühlen, sollten
sich individuell beraten lassen. |
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Auskünfte über einzelne Mobilfunk- und
Rundfunkanlagen erteilen die kantonalen
oder städtischen NIS-Fachstellen. |
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