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HEV 10/2006 Inhaltsverzeichnis
Elektrosmog

     
  Mobilfunkantennen

Positionspapier HEV Schweiz
 
     
  Ausgangslage
Das schweizerische Fernmeldegesetz (FMG) sieht eine flächendeckende und zuverlässige Versorgung mit Fernmeldediensten für die Schweiz vor. Dies gilt auch für den Datenverkehr mit Mobilfunk. Dafür müssen Mobilfunkantennen erstellt und betrieben werden. Diskussionen über die Auswirkungen der Strahlen von Mobilfunkantennen auf die menschliche Gesundheit und den Wert von Liegenschaften verunsichern die Bevölkerung.
 
     
  Fakten  
 
Der wissenschaftliche Nachweis, dass Strahlen von Mobilfunkantennen nachteilige Auswirkungen auf den menschlichen Organismus haben, liegt nicht vor.
Ein Restrisiko kann dennoch nicht völlig ausgeschlossen werden: Deshalb existieren internationale Grenzwerte, um empfindliche Menschen zu schützen. In Europa liegen die Grenzwerte 50-fach unter den Empfehlungen der Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die Verordnung über den Schutz vor nicht ionisierender Strahlung (NISV) schützt die Schweizer Bevölkerung mit den europaweit strengsten Grenzwerten. Für Orte mit empfindlicher Nutzung wie Wohnungen, Schulen, Arbeitsplätze, Kinderspielplätze usw. gelten so genannte Anlagegrenzwerte. Diese verhindern, dass Mobilfunkanlagen zu nahe an solche Gebäude herangebaut werden.
Eine Mobilfunkanlage kann nur mit einer Baubewilligung erstellt werden. Der Rechtsmittelweg ist somit kantonal unterschiedlich geregelt. In gewissen Kantonen ist nach erfolgter Publikation des Baugesuchs Einsprache gegen das Baugesuch einzureichen – in anderen Kantonen (z.B. Zürich) das Begehren um Zustellung des Bauentscheides. Die Zustellung des Bauentscheides ermöglicht sodann die Erhebung des Rekurses gegen die Baubewilligung. Wer das Begehren nicht innert Frist stellt, hat das Recht verwirkt. Einsprache bzw. rekursberechtigt ist, wer an einem Ort mit empfindlicher Nutzung einer Strahlung von über 10% des Anlagegrenzwertes der NISV ausgesetzt ist.
 
     
  Position HEV Schweiz  
 
Gesetzeskonform erstellte und betriebene Anlagen begründen grundsätzlich keine Wertverminderung von Liegenschaften. Solange die Anlagen die Vorschriften einhalten, sind sie rechtskonform, weshalb keine Rechtsgrundlage für «Schaden»- Ersatz gegeben ist. Zu beurteilen ist jedoch immer der konkrete Einzelfall (z.B. störende ästhetische Aspekte).
Die staatlich festgelegten Grenzwerte der NISV sind allgemein gültig – solange sie eingehalten werden, vermögen Mobilfunkantennen keinen Mangel an der Mietsache zu begründen. Entsprechende Mietzinsherabsetzungsbegehren sind unbegründet.
Die Ausschreibung des Bauprojekts eröffnet die Möglichkeit, Gespräche und Verhandlungen mit den Gesuchstellern zu führen. Der konstruktive Dialog sowohl mit den Anlagebetreibern als auch mit dem Grundeigentümer, der sein Grundstück für die geplante Antenne zur Verfügung stellt, ist empfehlenswert.
Eine Chance auf Gutheissung der Einsprache bzw. des Rekurses besteht in der Regel nur dann, wenn die Antenne nicht dem Zonenplan oder dem Baurecht entspricht bzw. die NISV nicht einhält – ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens ist eine Bauverzögerung allerdings gewiss.
Haus- und Grundeigentümer, die sich durch (projektierte) Mobilfunkantennen in ihrer Umgebung gestört fühlen, sollten sich individuell beraten lassen.
Auskünfte über einzelne Mobilfunk- und Rundfunkanlagen erteilen die kantonalen oder städtischen NIS-Fachstellen.
 
     
  * Redaktor, lic. iur.  
 
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