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HEV 10/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Hauswartvertrag, Mietvertrag und
Mietzinserhöhung
* Harald Solenthaler
 
     
  Wird im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Hauswartvertrages eine Dienstwohnung überlassen, so sind für die Wohnung die Bestimmungen über das Mietrecht massgebend.  
     
  Ein Ehepaar hat 1976 für die Betreuung von Liegenschaften einen Hauswartvertrag mit einer Immobilienverwaltungsfirma abgeschlossen. Im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit wurde dem Ehepaar eine Dienstwohnung überlassen. Nachdem bereits 1993 seine Ehefrau arbeitsunfähig wurde, hat der Ehemann aus gesundheitlichen Gründen die Tätigkeit als Hauswart auf Ende Oktober 2001 aufgegeben. Da sie mit der Verwaltung übereingekommen waren, dass sie weiterhin die Wohnung mieten können, wurde nur für die von ihnen bereits benutzte Wohnung ein Mietvertrag erstellt. Der Mietzins wurde mittels Formular vom 8. August 2001 ab 1. November 2001 von jährlich Fr. 10 872.– auf Fr. 15 600.– erhöht. Am 24. Oktober 2001 gelangte das Ehepaar an die Schlichtungsbehörde und verlangte eine Herabsetzung des Anfangsmietzinses.
Nachdem keine Einigung vor der Schlichtungsbehörde erzielt werden konnte, wurde vom Mietgericht auf den Antrag der Ehegatten eingetreten. Auf Berufung der Beklagten hin hob das Appellationsgericht den erstinstanzlichen Entscheid auf. Daraufhin gelangte das Ehepaar mit eidgenössischer Berufung ans Bundesgericht.
Zunächst äusserte sich das Bundesgericht zur rechtlichen Qualifikation des im Jahre 1976 abgeschlossenen Vertrages zwischen den beiden Parteien. Dabei handelt es sich nach Meinung des Bundesgerichts um einen gemischten Vertrag, der neben arbeitsvertraglichen Elementen auch mietvertragliche Elemente enthält. Demnach ist mit Abschluss des Vertrages 1976 auch ein Mietvertrag zu Stande gekommen. Mit Beendigung der Arbeitstätigkeit bestand weiterhin ein Mietverhältnis, sodass mit Ausstellung eines Vertrages, der sich nur auf das Mietobjekt beschränkt, kein neues Mietverhältnis entstanden ist. Entgegen der Behauptung des Ehepaares ist das Bundesgericht dieser Meinung gefolgt und hat somit beschlossen, dass durch die Ausstellung eines neuen Mietvertrages über die seit 25 Jahren bewohnte Wohnung kein neues Mietverhältnis entstanden ist. Deshalb unterliegt die Anfang August angezeigte Mietzinserhöhung der Bestimmung von Art. 270b Abs. 1 OR und nicht der Anfechtung eines Anfangsmietzinses gemäss Art. 270 Abs. 1 OR.
Gemäss Art. 270b Abs. 1 OR hat der Mieter die Möglichkeit, die Mietzinserhöhung innert 30 Tagen anzufechten. Die Anfang August 2001 versendete Mietzinserhöhung wurde vom Ehepaar aber erst am 24. Oktober 2001 und somit nicht in der gesetzlichen Frist angefochten, sodass diese Anfechtung verspätet erfolgte. Da auch die Verwaltung bei der Mitteilung der Mietzinserhöhung die gesetzliche Frist von 3 Monaten und 10 Tagen nicht beachtete, entschied das Bundesgericht, dass die Mietzinserhöhung auf den nächsten gesetzlichen Termin (im vorliegenden Fall Ende Januar 2002) erhöht werden kann.
 
     
  * lic. iur., Rechtsanwalt, HEV Zürich  
 
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