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Es gibt eine Vielzahl von Arten von Vereinen: Fussballvereine,
Kaninchenzüchtervereine, Studentenvereine etc. Auf Grund dieser
Vielfalt kann denn auch kaum jemand von sich selber behaupten,
niemals Mitglied eines Vereines gewesen zu sein. Wer aber kann von
sich selber auch behaupten, auch Kenntnisse über das Vereinsrecht
zu haben? Aus diesem Grunde werden in den nächsten Ausgaben des
«Zürcher Hauseigentümers» die wichtigsten Bestimmungen und Grundregeln
aus dem Vereinsrecht erläutert. |
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Der Verein als juristische Person
ap. Die Bestimmungen über den Verein
finden sich in den Art. 60 ff. ZGB, wobei es
sich beim Verein um eine juristische Person
handelt, so dass auch die Art. 52 bis 59 ZGB
massgebend sind. Eine juristische Person ist
ein Rechtssubjekt, das von der Rechtsordnung
selbst geschaffen wird. Als Rechtssubjekt
kann ein Verein daher Rechte und
Pflichten haben (Art. 53 ZGB). Dies bedeutet,
dass der Verein – natürlich vertreten
durch seine Organe oder andere natürliche
Personen – einen Vertrag abschliessen und
auch ein eigenes Vermögen haben kann.
Schliesst also ein Verein einen Kaufvertrag
über ein Grundstück ab, so sind nicht
die einzelnen Mitglieder Vertragspartei,
sondern der Verein, und dieser ist somit
auch als Eigentümer ins Grundbuch einzutragen. |
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Die Gründung
Die gesetzlichen Grundlagen über die
Errichtung eines Vereins finden sich in Art.
60 und 61 ZGB: Die Gründung eines Vereins
gestaltet sich zweistufig. Zuerst finden
sich die Gründer zusammen und bilden eine
einfache Gesellschaft, welche zum Zweck
hat, einen Verein zu gründen. Auch wenn
das Gesetz keine Mindestzahl von Gründungsmitgliedern
vorsieht, so kann man
doch davon ausgehen, dass zwei Personen
für eine Gründung notwendig sind. Erst
wenn ein Errichtungswille gegeben ist, also
der Wille, als Körperschaft zu bestehen,
kann ein Verein gegründet werden. So ist
zum Beispiel eine Gruppe, die sich regelmässig
zum Kartenspielen zusammentrifft,
nicht ein Verein, solange sie keinen gemeinsamen
Willen haben, einen Verein zu gründen.
Neben dem Errichtungswillen ist noch
zusätzlich notwendig, dass die Statuten
eines Vereins schriftlich abgefasst werden.
Die Schriftform ist auch für jede spätere
Änderung der Statuten erforderlich. Scheitert
eine Vereinsgründung also entweder
daran, dass kein Errichtungswille gegeben
ist oder dass die Statuten nicht schriftlich
abgefasst wurden, so ist kein Verein
zustande gekommen und dieses Gebilde
untersteht gemäss Art. 62 ZGB den Regeln
der einfachen Gesellschaft (Art. 530 bis 551 OR). Dem gescheiterten Verein kommt
demnach keine Rechtspersönlichkeit zu, er
ist also keine juristische Person. |
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Der Handelsregistereintrag
In Art. 61 ZGB wird geregelt, wann ein
Verein ins Handelsregister eingetragen werden
kann und wann er dazu verpflichtet ist.
In beiden Fällen hat aber der Handelsregistereintrag
nur deklaratorische Wirkung. Im
Gegensatz zur konstitutiven Wirkung des
Handelsregistereintrages, wonach eine
juristische Person erst mit diesem Eintrag
entsteht, bedeutet deklaratorisch, dass der
Verein schon vorher entsteht und der Eintrag
nur Publizitätswirkung hat. Ob ein Verein
eintragungspflichtig ist oder nicht,
bestimmt sich danach, ob der Verein ein
nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe
betreibt. Führt er kein solches, ist er zwar
nicht zur Eintragung verpflichtet, ist aber
dazu berechtigt. Die Folgen einer Eintragung
ins Handelsregister sind sowohl bei
der Verpflichtung wie bei der Berechtigung
zur Eintragung dieselben: Durch den Handelsregistereintrag
unterliegt der Verein der
Konkursbetreibung, wird buchführungspflichtig
und muss einen Namen ins Handelsregister
eintragen lassen. |
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Vorschau
Im zweiten Teil über das Vereinsrecht
werden die zulässigen Vereinszwecke erläutert.
Im dritten Teil werden die Vereinsmitgliedschaft
und die damit verbundenen
Rechte und Pflichten näher erklärt und der
vierte und letzte Teil wird sich mit der
Organisation des Vereins befassen. |
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