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HEV 10/2006 Inhaltsverzeichnis
Recht

     
  Der Verein
Teil 1: Rechtsnatur und Entstehung
* Alessandra Perrella
 
     
  Es gibt eine Vielzahl von Arten von Vereinen: Fussballvereine, Kaninchenzüchtervereine, Studentenvereine etc. Auf Grund dieser Vielfalt kann denn auch kaum jemand von sich selber behaupten, niemals Mitglied eines Vereines gewesen zu sein. Wer aber kann von sich selber auch behaupten, auch Kenntnisse über das Vereinsrecht zu haben? Aus diesem Grunde werden in den nächsten Ausgaben des «Zürcher Hauseigentümers» die wichtigsten Bestimmungen und Grundregeln aus dem Vereinsrecht erläutert.  
     
  Der Verein als juristische Person
ap. Die Bestimmungen über den Verein finden sich in den Art. 60 ff. ZGB, wobei es sich beim Verein um eine juristische Person handelt, so dass auch die Art. 52 bis 59 ZGB massgebend sind. Eine juristische Person ist ein Rechtssubjekt, das von der Rechtsordnung selbst geschaffen wird. Als Rechtssubjekt kann ein Verein daher Rechte und Pflichten haben (Art. 53 ZGB). Dies bedeutet, dass der Verein – natürlich vertreten durch seine Organe oder andere natürliche Personen – einen Vertrag abschliessen und auch ein eigenes Vermögen haben kann. Schliesst also ein Verein einen Kaufvertrag über ein Grundstück ab, so sind nicht die einzelnen Mitglieder Vertragspartei, sondern der Verein, und dieser ist somit auch als Eigentümer ins Grundbuch einzutragen.
 
     
  Die Gründung
Die gesetzlichen Grundlagen über die Errichtung eines Vereins finden sich in Art. 60 und 61 ZGB: Die Gründung eines Vereins gestaltet sich zweistufig. Zuerst finden sich die Gründer zusammen und bilden eine einfache Gesellschaft, welche zum Zweck hat, einen Verein zu gründen. Auch wenn das Gesetz keine Mindestzahl von Gründungsmitgliedern vorsieht, so kann man doch davon ausgehen, dass zwei Personen für eine Gründung notwendig sind. Erst wenn ein Errichtungswille gegeben ist, also der Wille, als Körperschaft zu bestehen, kann ein Verein gegründet werden. So ist zum Beispiel eine Gruppe, die sich regelmässig zum Kartenspielen zusammentrifft, nicht ein Verein, solange sie keinen gemeinsamen Willen haben, einen Verein zu gründen. Neben dem Errichtungswillen ist noch zusätzlich notwendig, dass die Statuten eines Vereins schriftlich abgefasst werden. Die Schriftform ist auch für jede spätere Änderung der Statuten erforderlich. Scheitert eine Vereinsgründung also entweder daran, dass kein Errichtungswille gegeben ist oder dass die Statuten nicht schriftlich abgefasst wurden, so ist kein Verein zustande gekommen und dieses Gebilde untersteht gemäss Art. 62 ZGB den Regeln der einfachen Gesellschaft (Art. 530 bis 551 OR). Dem gescheiterten Verein kommt demnach keine Rechtspersönlichkeit zu, er ist also keine juristische Person.
 
     
  Der Handelsregistereintrag
In Art. 61 ZGB wird geregelt, wann ein Verein ins Handelsregister eingetragen werden kann und wann er dazu verpflichtet ist. In beiden Fällen hat aber der Handelsregistereintrag nur deklaratorische Wirkung. Im Gegensatz zur konstitutiven Wirkung des Handelsregistereintrages, wonach eine juristische Person erst mit diesem Eintrag entsteht, bedeutet deklaratorisch, dass der Verein schon vorher entsteht und der Eintrag nur Publizitätswirkung hat. Ob ein Verein eintragungspflichtig ist oder nicht, bestimmt sich danach, ob der Verein ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt. Führt er kein solches, ist er zwar nicht zur Eintragung verpflichtet, ist aber dazu berechtigt. Die Folgen einer Eintragung ins Handelsregister sind sowohl bei der Verpflichtung wie bei der Berechtigung zur Eintragung dieselben: Durch den Handelsregistereintrag unterliegt der Verein der Konkursbetreibung, wird buchführungspflichtig und muss einen Namen ins Handelsregister eintragen lassen.
 
     
  Vorschau
Im zweiten Teil über das Vereinsrecht werden die zulässigen Vereinszwecke erläutert. Im dritten Teil werden die Vereinsmitgliedschaft und die damit verbundenen Rechte und Pflichten näher erklärt und der vierte und letzte Teil wird sich mit der Organisation des Vereins befassen.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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