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HEV 11/2006 Inhaltsverzeichnis
Mietrecht

     
  Aus der Zürcher Mietrechtspraxis
* Tiziano Winiger
 
     
  Es wäre schön, wenn man immer die nötige Zeit für die Lektüre fachjuristischer Texte und für deren Analyse finden würde. Für alle jene, bei denen es wieder einmal beim guten Vorsatz geblieben ist, versuchen wir an dieser Stelle die wichtigsten Fragen aus der letzten «Zürcher Mietrechtspraxis» (ZMP 2006 Nr. 1) zusammenzufassen. Natürlich kann es kein Ersatz für den vollständigen Text sein. Aber man ist damit wenigstens wieder à jour und kann sich vielleicht auf die Lektüre derjenigen Originale beschränken, die von besonderem Interesse sind.  
     
  1. Allgemeines Vertragsrecht

Thema: Solidarhaftung nach Ablauf der Kündigungszeit oder nach Ablauf der Erstreckungsdauer
Frage: Ein Dritter hat sich verpflichtet, solidarisch zu haften. Was geschieht mit dem Vertrag und mit der Solidarhaftung, wenn der Mieter nach Ablauf der Kündigungszeit oder nach Ablauf der Erstreckungsdauer stillschweigend im gemieteten Objekt verbleibt? Haftet der Dritte weiter?
Antwort: Ja, die Solidarhaftung besteht weiter. Wird eine gekündigte Miete nach dem Kündigungszeitpunkt bzw. nach Ablauf der Erstreckungsdauer stillschweigend fortgesetzt, ist davon auszugehen, dass die Parteien einen neuen Vertrag abgeschlossen haben. Der neue Vertrag stimmt inhaltlich mit dem bisherigen überein. Hat ein Dritter erklärt, auf Seiten des Mieters für die Erfüllung des Vertrages solidarisch zu haften, geht diese zeitlich unbeschränkte Solidarhaftung auf den neuen Mietvertrag über. Diese Solidarhaftung bezieht sich nicht nur auf die hauptvertragliche Pflicht des Mieters, den Zins und die Nebenkosten zu bezahlen, sondern auch auf Schadenersatzansprüche wegen Vertragsverletzung, wie z.B. die Verletzung der Pflicht zur rechtzeitigen und ordnungsgemässen Rückgabe der Mietsache. Eine Solidarverpflichtung, welche an Bestand und Gültigkeit des Vertrages gebunden ist, ist nicht übermässig im Sinne von Art. 27 ZGB.
Quelle: Mietgericht als erste Instanz: Urteil des Mietgerichts vom 9.12.2004
Obergericht als zweite Instanz: Beschluss des Obergerichts vom 6.05.2005
Bundesgericht als letzte Instanz: Urteil des Bundesgerichts vom 23.09.2005 (4C.208/ 2005)
 
     
  2. Mietrecht allgemein

Thema: Klage auf Rückzahlung des Depots bei gemeinsamer Miete
Frage: Kann ein Mieter alleine auf Rückzahlung des Depots klagen?
Antwort: Nein. Bei einer Klage auf Rückzahlung des Depots müssen beide Parteien als notwendige Streitgenossen klagen. Erhebt nur ein Mieter Klage, ist diese wegen fehlender Aktivlegitimation abzuweisen.
Quelle: Urteil des Mietgerichts vom 11.11.2005

Thema: Mängelbehebung durch den Vermieter
Frage: Kann der Mieter zusätzliche Leistungen wie die Vornahme von weitergehenden Renovationen oder gar Verbesserungen verlangen?
Antwort: Macht der Mieter Mängel geltend, kann er nur die Mängelbehebung, nicht aber zusätzliche Leistungen wie die Vornahme von weitergehenden Renovationen oder gar Verbesserungen verlangen. Lehnt der Mieter die vom Vermieter angebotene Mängelbeseitigung ab, weil er mehr will, entfallen die Ansprüche auf Mietzinsherabsetzung und auf Schadenersatz.
Quelle: Urteil des Mietgerichts vom 20.04. 2005
 
     
  3. Kündigungsschutz

Thema: Härte von Drittpersonen bei der Erstreckungsbemessung
Frage: Kann die Schlichtungsbehörde bei der Bemessung der Erstreckungsdauer auf die Härte von Drittpersonen abstellen?
Antwort: Es kommt darauf an. Bei der Bemessung der Erstreckungsdauer ist eine allfällige Härte von Drittpersonen (z.B. Interessen des Alleinaktionärs, wenn AG Mieterin ist; Härte des Arbeitnehmers des Mieters) nur in Ausnahmefällen zu berücksichtigen. Drittinteressen können jedoch ausnahmsweise dort als härtebegründende Umstände zum Zuge kommen, wo sie die Interessen des Mieters mit Blick auf die bisherigen Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien derart beeinflussen, dass sie gewissermassen zu Interessen des Mieters selbst werden. So zum Beispiel das Desinteresse von qualifizierten Arbeitnehmern, an einem weiter weg gelegenen Ort für den Mieter tätig zu sein, in Verbindung mit dem Interesse des Mieters, diese Arbeitnehmer infolge des Umzugs an einen weiter entfernten Ort nicht zu verlieren.

Thema: Zweiterstreckung und Suchbemühungen
Frage: Welche Anforderungen sind an die Suchbemühungen bei Zweiterstreckung zu stellen?
Antwort: Die Suchbemühungen müssen systematisch und regelmässig erfolgen.
Quelle: Urteil des Mietgerichts vom 17.10.2005
 
     
  4. Verfahren

Thema: Weiterzugsmöglichkeit, wenn beide Parteien im Kündigungsschutzverfahren unterliegen
Frage: Wenn beide Parteien bei einem Kündigungsschutzverfahren unterliegen, haben beide das Recht, vor Mietgericht zu klagen?
Antwort: Ja, fällt die Schlichtungsbehörde in einem Kündigungsschutzverfahren einen Entscheid, in dem beide Parteien mit ihren Anträgen (teilweise) unterlegen sind, hat jede Partei eine selbstständige Erst- oder Zweitklage innert der 30-tägigen Frist von Art. 273 Absatz 5 OR beim Gericht einzureichen. Hat nur eine Partei innert dieser Frist Klage erhoben, kann sie vor Durchführung der Hauptverhandlung ihre Klage zurückziehen, ohne dass die Gegenpartei anzuhören und ihr Gelegenheit zu geben ist, eigene Anträge zu stellen. Findet eine Hauptverhandlung statt, kann die beklagte Partei indessen Widerklage oder andere Begehren erheben, sofern dies nach kantonalem Prozessrecht zulässig ist.
Quelle: 1. Instanz: Beschluss des Mietgerichts vom 16.06.2005
2. Instanz: Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20.09.2005
Letzte Instanz: Urteil des Bundesgerichts vom 7.03.2006 (4C.367/2005)
 
     
  Die ZMP kann bei folgender Adresse bestellt werden:
Mietgericht und Schlichtungsbehörde Wengistrasse 30, 8004 Zürich
Die elektronische Bestellung ist auch möglich unter der Adresse:
www.bezirksgericht-zh.ch.
 
     
  * lic. iur., HEV Zürich  
 
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